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  • ab 27.11.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL IP Sportst-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten (RL Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL IP Sportst-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 90 % der durch Einnahmen nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für investive sowie investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen.

5.4 Für die Berechnung der Höhe der Zuwendung für Baumaßnahmen gelten die einschlägigen Vorschriften des Bezugserlasses, soweit nach dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Zuwendungen unter 25 000 EUR werden nicht gewährt.

5.5 Durch das Vorhaben zu erwartende Einnahmen des Zuwendungsempfängers sind bei der Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben zu berücksichtigen.

5.6 Der durch Einnahmen und durch die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen nicht gedeckte Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben ist durch Eigenmittel des Zuwendungsempfängers zu tragen. Der durch Eigenmittel zu finanzierende Anteil beträgt mindestens 10 % der durch Einnahmen nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.7 Nicht zuwendungsfähig sind

5.7.1
Ausgaben für persönliche und sachliche Kosten des Zuwendungsempfängers,

5.7.2
Geldbeschaffungskosten und Zinsen bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des gemeindlichen Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung,

5.7.3
Maßnahmen, die aufgrund anderer landesgesetzlicher Bestimmungen, anderer Förderprogramme des Landes Niedersachsen, insbesondere des Sportstättensanierungsprogramm des MI, oder des Bundes gefördert werden,

5.7.4
Maßnahmen für Sportstätten, die überwiegend touristisch genutzt werden,

5.7.5
mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene oder im erheblichen Umfang durch professionelle Sportlerinnen und Sportler genutzte Sportstätten,

5.7.6
Gastronomiebereiche,

5.7.7
Ausgaben für den Abriss von Baudenkmalen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. November 2020 (Nds. MBl. S. 1628)