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  • ab 27.11.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL IP Sportst-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten (RL Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL IP Sportst-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover.

7.3 Dem Antragsverfahren auf Gewährung von Fördermitteln durch die Bewilligungsstelle ist folgendes Auswahlverfahren durch die Programmbehörde vorgeschaltet:

7.3.1
Die Städte und Gemeinden melden die Maßnahmen über das jeweils zuständige ArL bei der Programmbehörde unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars schriftlich an. Die Anmeldung ist dem ArL in dreifacher Ausfertigung bis zum 2. Januar des jeweiligen Jahres vorzulegen.

7.3.2
Sollen Zuwendungen vom Erstempfänger an den Letztempfänger weitergeleitet werden, hat der Erstempfänger das Vorliegen der Fördervoraussetzung bei der Anmeldung zu bestätigen.

7.3.3
Das ArL übermittelt der Programmbehörde eine Vorschlagsliste der förderfähigen Maßnahmen, die von ihm anhand der aus der Anlage ersichtlichen Auswahlkriterien beurteilt wurden.

7.3.4
Die Programmbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Auswahl der beantragten Maßnahmen.

7.3.5
Das ArL teilt die Auswahlentscheidung der Programmbehörde den am Verfahren Beteiligten schriftlich mit.

7.4 Nach Abschluss des Auswahlverfahrens durch die grundsätzliche Entscheidung der Programmbehörde sind die Anträge der Bewilligungsstelle in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

7.5 Die Zuwendungen des Programmjahres 2020 sind spätestens bis zum 31. 12. 2025 gegenüber der Bewilligungsstelle abzurechnen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. November 2020 (Nds. MBl. S. 1628)