Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 27.11.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL IP Sportst-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten (RL Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL IP Sportst-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

6.1 Die durch die Zuwendung geförderten Bauten (Um- und Neubauten) und baulichen Anlagen sind 25 Jahre ab Fertigstellung zu verwenden.

6.2 Die geförderten Städte und Gemeinden sind zur Teilnahme an der Evaluierung des Bundes als Grundlage für eine Wirkungsanalyse der Investitionen verpflichtet.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. November 2020 (Nds. MBl. S. 1628)