Abschnitt 2 RL IP Sportst-RdErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten (RL Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL IP Sportst-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21075
2.1 Gefördert werden Sportstätten in Gebieten, die in ein Städtebauförderungsprogramm des Bundes und Landes aufgenommen sind sowie in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung. Die Förderung muss der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung entsprechen. Gefördert werden im Einzelnen:
2.1.1
Investitionen in den Umbau, die Sanierung und die Modernisierung von Sportstätten. Im Fall der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung ist der Ersatzneubau förderfähig,
2.1.2
in begründeten Ausnahmefällen Investitionen in den Neubau von Sportstätten, insbesondere, wenn in wachsenden Kommunen oder verdichteten Räumen erforderliche Sportstätten fehlen,
2.1.3
Investitionen in begleitende, sportfachliche notwendige Infrastruktur und zweckdienliche
Folgeeinrichtungen.
2.2 Sportstätten sind bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. November 2020 (Nds. MBl. S. 1628)