Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.11.1998, Az.: 10 W 38/98
Wertfestsetzung bei Hofübergabeverträgen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 19.11.1998
- Aktenzeichen
- 10 W 38/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:1119.10W38.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 4 KostO
- § 20 S. 2 HöfeVfO
- § 19 Abs. 2 KostO
- § 34 Abs. 2 LwVG
- § 31 KostO
- § 14 Abs. 3 KostO
- § 14 Abs. 4 KostO
Amtlicher Leitsatz
Für die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 19 Abs. 4 KostO ist es unerheblich, wer den Einheitswert erwirtschaftet hat.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Hofübergabevertrag der Antragsteller genehmigt und darin den Geschäftswert für das Verfahren auf 319.200,-- DM festgesetzt. Dabei ist das Amtsgericht vom 4-fachen des jetzigen Einheitswert des Hofes in Höhe von 79.800 DM ausgegangen und hat diese Festsetzung auf §§ 20 Satz 2 HöfeVfO, 19 Abs. 2 KostO gestützt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, die die Ansicht vertreten, die vom Übernehmer erwirtschaftete Steigerung des Einheitswertes -in diesem Fall 26.300 DM- müsse bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben.
Die nach §§ 34 Abs. 2 LwVG, 31, 14 Abs. 3 und 4 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 4 KostO ist auf den zurzeit der Fälligkeit der Gebühr festgesetzten Einheitswert abzustellen. Überdies stellt diese Wertfestsetzung bei Hofübergabeverträge sowieso eine Kostenprivilegierung dar und ist immer eine grobe Schätzung zu Gunsten der Beteiligten; wobei gerade nicht auf den tatsächlichen Wert des Hofes abgestellt wird. Demzufolge wäre es auch nicht sachgerecht, im Rahmen dieser Wertfestsetzung zu überprüfen, wer den zugrundezulegenden letzten Einheitswert erwirtschaftet hat, und falls der Übernehmer als Pächter bereits einen Teil dieses Einheitswertes erwirtschaftet hat, diesen Teil bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen.