Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.11.1998, Az.: 1 W 117/98
Regelstreitwert für Verbandsklagen und Anforderungen an eine Konkurrentenklage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.11.1998
- Aktenzeichen
- 1 W 117/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:1123.1W117.98.0A
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs.2 UWG
Amtlicher Leitsatz
Der Regelstreitwert für Verbandsklagen nach § 13 Abs. 2 UWG beträgt 50.000,-- DM.
Gründe
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beträgt der Regelstreitwert im Fall einer Schutzverbandsklage gem. § 13 Abs.2 UWG 50.000,- DM (NJW-RR 1996, 946; zuletzt Beschluss v. 9. Oktober 1998 - 1 W 104/98). Der maßgebliche Unterschied zu den nach Auffassung des Senats regelmäßig mit 25.000,- DM zu bewertenden durchschnittlichen Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen Konkurrenten ergibt sich aus folgendem:
Eine Konkurrentenklage hat durchschnittliche Bedeutung, wenn sich das beanstandete Wettbewerbsverhalten lediglich regional beschränkt auswirkt und der unmittelbar betroffene Mittbewerber als Unternehmer kleinerer oder mittlerer Größenordnung anzusehen ist (Senat a.a.O.). Klagen nach § 13 Abs.2 UWG werden - wie auch im Streitfall - in der Regel von Schutzverbänden geführt, denen typischerweise nicht nur - unmittelbar oder mittelbar durch Mitgliedsverbände vertretene - Mitbewerber kleinerer oder mittlerer Größenordnung angehören. Bemisst man aber das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse des Schutzverbandes nach dem Interesse eines gewichtigen Mitglieds (BGH Beschluss v. 5. März 1998 - I ZR 185/95), muss der Regelstreitwert der Verbandsklagen deutlich höher angesetzt werden als der der durchschnittlichen Konkurrentenklage. Dementsprechend ist für Klagen der in § 13 Abs.2 UWG beschriebenen Verbände regelmäßig (soweit nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine andere Wertfestsetzung gebieten) von einem Streitwert von 50.000,- DM auszugehen. Der Streitfall weist keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, von der Regelfallbeurteilung abzuweichen.