Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 10.08.2023, Az.: 7 A 140/22

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
10.08.2023
Aktenzeichen
7 A 140/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 35607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsrechtssache
Herr A.,
A-Straße, A-Stadt
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.,
B-Straße, 38100 Braunschweig - -
gegen
Polizeidirektion Braunschweig,
Friedrich-Voigtländer-Straße XXX, 38104 Braunschweig - -
- Beklagte -
wegen Anerkennung eines Dienstunfalls
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 7. Kammer - auf die mündliche Verhandlung
vom 10. August 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Horten,
die Richterin am Verwaltungsgericht Drinhaus und den Richter am Verwaltungsgericht
Kirschke sowie die ehrenamtliche Richterin E. und den ehrenamtlichen Richter F. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Dienstunfalls.

Der am G. 1979 geborene Kläger war bis zum 1. Dezember 2021 als Polizeikommissar bei der Beklagten tätig. Seit 2011 besteht bei ihm eine chronische psychische Erkrankung, die mit Medikamenten behandelt wird. Vom 1. Mai bis zum 31. August 2017 wurde der Kläger im Fachkommissariat H. im Rahmen einer Wiedereingliederung als Sachbearbeiter zur Auswertung von Kinder- und Jugendpornographie eingesetzt.

Am 10. März 2018 zeigte der Kläger einen Dienstunfall an. Er gab als Unfallursache und -hergang die "Sichtung von Kinder- und Jugendpornographie ohne andere Tätigkeit" und als Uhrzeit des Unfalls "Mai 2017 bis August 2017" an. Unter "Art und Umfang der Körperschäden" wurden "Flashbacks, Albträume, Vermeidungsverhalten" und als Arzt Herr J. benannt. Auf Bitte der Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt vom 28. März 2018 sowie der Beklagten vom 6. Februar 2019 übersandte der Kläger am 28. Dezember 2020 das nervenärztliche Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie J. vom 21. Dezember 2020 "zwecks Anerkennung des Dienstunfalls von Mai 2017 bis August 2017". Danach befand sich der Kläger bei Herrn J. schon seit April 2011 in regelmäßiger Behandlung, wobei in Ergänzung zur Psychopharmaka-Medikation auch eine ambulante Psychotherapie veranlasst wurde. Im weiteren Verlauf seien mehrere stationäre Aufenthalte in unterschiedlichen Kliniken erfolgt, ohne dass eine dauerhafte Rückführung in den Arbeitsprozess möglich gewesen sei. Die zwischenzeitlich im Rahmen einer Wiedereingliederung erfolgte Tätigkeit von Juni 2017 bis August 2017, habe zu einer erheblichen psychischen Belastung mit erneuter Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Kläger klage seitdem über eine Akzentuierung der Schlafstörungen mit Albträumen und bestehenden Intrusionen. Bezüglich der weiteren Therapie seien keine wesentlichen Änderungen vorgenommen worden.

Am 14. Juli 2021 nahm die Polizeiärztin des K. der Beklagten Frau Dr. L. Stellung. Danach liege kein Dienstunfall vor, da die psychische Erkrankung nicht auf ein plötzliches Ereignis zurückzuführen sei, sondern im Rahmen der normalen beruflichen Tätigkeit aufgetreten sei. Bereits von 2011 bis 2017 seien beim Kläger psychische Beschwerden aufgetreten, die zu dadurch bedingten Ausfallzeiten geführt hätten. Die Beschwerden lägen somit höchstwahrscheinlich in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 2. August 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung des Vorfalls von Mai 2017 bis August 2017, Sichtung von Kinder- und Jugendpornographie, als Dienstunfall unter Übernahme der Begründung der Polizeiärztin ab. Ergänzend führte sie aus, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Erkrankung und normaler beruflicher Tätigkeit in dem angegebenen Zeitraum sei daher in medizinisch-wissenschaftlicher Hinsicht nicht wahrscheinlich.

Dagegen erhob der Kläger unter dem 4. August 2021 Widerspruch und nahm zur Begründung Bezug auf einen am 21. Juli 2021 erstellten Befundbericht der Psychologischen Psychotherapeutin der Psychotherapieambulanz des Institutes für Psychologie an der M. -Stadt Dr. N., in welchem die Verdachtsdiagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung", "impulsive Persönlichkeitsstörung" und "Bipolare affektive Störung ggw. remittiert" gestellt wurden. Seine psychische Vorerkrankung sei unproblematisch. Im Jahre 2017 sei er dienstfähig gewesen. Da er in dem genannten Zeitraum keine andere Tätigkeit ausgeübt habe, seien Zeit und Ort bestimmbar. Eine genauere zeitliche Eingrenzung sei nicht möglich, zumal eine nachvollziehbare PTBS-Problematik bekanntermaßen erst nach ca. 3 bis 6 Monaten eintrete.

Nach erneuter Prüfung durch die Polizeiärztin veranlasste die Beklagte im September 2021 die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens durch das Bundeswehrkrankenhaus O.. Am 15. April 2022 erstellte der P. Dr. Q. das Gutachten und diagnostizierte beim Kläger "dienstunfallbedingt" eine "sonstige näher bezeichnete Störung, die spezifisch Stress-assoziiert ist (ICD-11: 6B4Y)". Als "dienstunfallunabhängig" wurde eine "leichtgradige Persönlichkeitsstörung (6D10)" und eine "bipolare Störung, gegenwärtig in Teilremission, letzte Episode depressiv" festgestellt. Danach sind durch die Tätigkeit im Fachgebiet Kinderpornographie Symptome verursacht worden, die von den Symptomen einer bipolaren Störung respektive Persönlichkeitsstörung klar abzugrenzen sind. Es werde vorgeschlagen, den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) für die dienstunfallabhängige Störung von September 2017 bis Ende 2020 mit einem GdS von 10 zu bewerten. Für den Gesamt-GdS sei dieser aufgrund des Vorschadens (in einer Höhe von 30) mit 0 zu bewerten. Ab Anfang 2021 werde vorgeschlagen, den GdS für die dienstunfallabhängige Störung mit einem GdS von 20 zu bewerten. Für den Gesamt-GdS (in einer Höhe von 40) mit wesentlichen Anteilen durch den Vorschaden, sei der GdS mit 10 zu bewerten. Aufgrund der psychiatrischen Störungen sei der Kläger nicht uneingeschränkt psychisch belastbar und den im Polizeivollzugsdienst auftretenden besonderen Stresssituationen nicht gewachsen. Aktuell sei er auch nicht für den normalen Verwaltungsdienst geeignet. Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.08.2022 Bezug genommen.

Nachdem sich die Polizeiärztin den Beurteilungen des Gutachters angeschlossen und dessen Vorschläge zum GdS übernommen hatte, wurde der Kläger mit (nicht angefochtenem) Bescheid vom 18. November 2021 zum 1. Dezember 2021 wegen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2022 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. August 2021 abgelehnt. Die mehrmonatige dienstliche Belastungssituation stelle kein plötzliches Ereignis dar. Der Zeitraum von Mai 2017 bis August 2017 sei zu lang. Die geschilderten Belastungen seien Dauerbelastungen. Auch die Überprüfung und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens habe nicht dazu beitragen können, einen "plötzlichen" Zeitpunkt festzustellen.

Es könne auch keine Erkrankung i. S. v. § 34 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG angenommen werden, die als Dienstunfall gelte. Denn beim Kläger liege keine in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung genannte Erkrankung vor.

Der Kläger hat am 24. Juni 2022 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, seine chronische psychische Erkrankung stehe in keinem Zusammenhang mit der hinzugekommenen psychischen Erkrankung. Seine chronische Erkrankung sei mit Medikamenten behandelbar und auch erfolgreich behandelt worden. Im Zeitraum vom 1. Mai bis etwa 31. August 2017 habe sich seine psychische Situation erheblich verschlechtert, da er immer wieder Einzelereignissen (Sichten einzelner Fotos und Videos von unterschiedlicher, im Schnitt meist bis zu 5-minütiger Dauer) ausgesetzt worden sei, die bei ihm ganz erhebliche psychische Folgewirkungen zeitigten. Im Einzelnen sei es zu sieben (einzeln benannten) Auswertungen gekommen, die ihm nachhaltig in Erinnerung geblieben seien und ihn noch heute quälten. Diese Vorkommnisse hätten Auswirkungen wie Unruhe, schlechten Schlaf, Reizbarkeit, Hilflosigkeits- und Schuldgefühle sowie Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit und gesteigerte/r Wachsamkeit/Schutz gegenüber der Familie gehabt. Die Symptome hätten zeitnah nach Ende der Auswertung begonnen und sich gesteigert, sodass er Alpträume gehabt und daher den Schlaf vermieden habe. Er habe Flashbacks und eine Panikattacke gehabt. Zu diesen Symptomen würde seit Anfang 2018 schon das Betreten einer Dienststelle und mittlerweile auch der Anblick von Dienstwagen der Polizei führen. Das psychiatrische Gutachten vom 15. April 2022 würde zu dem Schluss kommen, die neue Erkrankung sei auf einen Dienstunfall zurückzuführen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2023 führt der Kläger aus, das auslösende Ereignis sei die Sichtung der bereits beschriebenen Videos und insbesondere des Videos, das eine Missbrauchshandlung an einem Säugling gezeigt habe, gewesen. Letzteres Video habe er an einem Vormittag im Juni oder Juli 2017 gesichtet.

Nach alledem liege ein plötzliches Ereignis vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2021 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2022 zu verpflichten, den in seiner Dienstunfallanzeige vom 10. März 2018 geschilderten Vorgang als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist weiterhin der Auffassung, es fehle am Merkmal der Plötzlichkeit i.S.v. § 34 NBeamtVG. In dem fachärztlichen Gutachten vom 15. April 2022 sei kein die Krankheit auslösendes Ereignis herausgearbeitet worden, das es ermögliche, ein plötzliches Ereignis festzustellen. Aus der Formulierung "dienstunfallbedingt" ergebe sich nicht, dass auch die Tatsachen für eine Subsumtion unter das Merkmal "plötzlich" vorliegen würden. Die Erkrankung sei durch die über Wochen durchgeführte und belastende Sichtung von Kinder- und Jugendpornographie im Rahmen der normalen beruflichen Tätigkeit aufgetreten. Eine analoge Anwendung und damit eine Ausweitung des § 34 NBeamtVG auf Vorgänge, die eine Erkrankung über einen längeren Zeitraum hätten entstehen lassen, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut und Zweck der Norm. Für solche Fälle biete der § 34 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG i.V.m. der Berufskrankheitenverordnung einen Auffangtatbestand, der allerdings die Beeinträchtigungen des Klägers nicht erfasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung eines Dienstunfalls zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Beim Kläger ist infolge seines Dienstes ein Körperschaden eingetreten. Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten des R. des Bundeswehrkrankenhauses O. Dr. Q. vom 15. April 2022. Dort wird beim Kläger "dienstunfallbedingt" eine "sonstige näher bezeichnete Störung, die spezifisch Stress-assoziiert ist (ICD-11: 6B4Y)" diagnostiziert (vgl. Bl. 77 des Gutachtens). Dabei hat der Gutachter in Anbetracht der Aktenlage und der Angaben des Klägers bei der Untersuchung die Auswirkungen der mehrmonatigen Tätigkeit des dienstlichen Auswertens von Kinder- und Jugendpornographie im Zeitraum von Mai bis August 2017 bewertet (vgl. Bl. 65 des Gutachtens). In diesem Zusammenhang weist der Gutachter ausdrücklich darauf hin, dass durch die Tätigkeit im Fachgebiet Kinderpornographie Symptome verursacht wurden, die von den Symptomen einer bereits zuvor bestehenden "dienstunfallunabhängigen" bipolaren Störung respektive Persönlichkeitsstörung klar abzugrenzen sind (vgl. Bl. 80 des Gutachtens). Die Verursachung eines Körperschadens durch die dienstliche Tätigkeit des Auswertens von Kinder- und Jugendpornographie wird von der Beklagten auch nicht (mehr) bestritten.

Es liegt jedoch kein Dienstunfall im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG vor, weil die fachärztlich diagnostizierte "sonstige näher bezeichnete Störung, die spezifisch Stress-assoziiert ist (ICD-11: 6B4Y)" nicht auf einem "plötzlichen" Ereignis im Sinne dieser Vorschrift beruht.

Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals geht die Kammer davon aus, dass nicht die Auswertung eines einzelnen Videos die Erkrankung verursacht hat. Vielmehr ist die Erkrankung auf die Sichtung und Auswertung von Kinder- und Jugendpornographie in einem längeren Zeitraum zurückzuführen. Der Kläger hat in der Dienstunfallanzeige vom 10. März 2018 zur Schilderung der Ursache, des Hergangs und der Uhrzeit des Unfalls "Sichtung von Kinder- und Jugendpornographie ohne andere Tätigkeit" von "Mai 2017 bis August 2017" angegeben (vgl. Bl. 2 Beiakte 001). Nach Ablehnung der Anerkennung des Dienstunfalls hat er in seinem Widerspruchsschreiben vom 4. August 2021 auf den im Bescheid genannten Zeitraum von Mai bis August 2017 Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass er nicht für "jede Minute oder Stunde" eine Dienstunfallanzeige hätte fertigen können (vgl. Bl. 10 Beiakte 001). In der Klagebegründung vom 30. August 2022 wird auf sieben einzeln benannte Fotos und Videos Bezug genommen, zu deren Auswertung es im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und etwa 31. August 2017 gekommen ist und die den Kläger heute noch nachhaltig quälen (vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte). In Anbetracht der Aktenlage und der Ausführungen des Klägers bei der Untersuchung durch Dr. Q. im Februar 2022 ist auch der Gutachter von einem Verursachungszeitraum von Mai bis August 2017 ausgegangen (s. o.). Damit ist davon auszugehen, dass die "sonstige näher bezeichnete Störung, die spezifisch Stress-assoziiert ist (ICD-11: 6B4Y)" auf eine dienstliche Tätigkeit in einem Zeitraum von mindestens mehreren Tagen, eher mehreren Wochen oder Monaten zurückzuführen ist. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals darauf abgehoben hat, es sei ein spezielles Video von einem schreienden Baby gewesen, dass die Symptome ausgelöst habe, widerspricht dies völlig seinem Vortrag im bisherigen Verfahren und seinen Angaben bei den behandelnden Ärzten/Therapeuten und kann schon deshalb nicht zu einer anderen Einschätzung führen.

Eine dienstliche Tätigkeit, die sich über mehrere Tage oder Monate erstreckt und zu einem Körperschaden führt, stellt kein plötzliches Ereignis i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG dar und kann daher nicht als Dienstunfall qualifiziert werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur gleichlautenden Dienstunfallregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 (Bundes)BeamtVG bereits in seinem Beschluss vom 19. Januar 2006 (- 2 B 46/05 -, juris Rn. 6) ausgeführt:

"Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Während das Merkmal "plötzlich" der Abgrenzung eines Einzelgeschehens gegen dauernde Einwirkungen dient, ist die örtliche und zeitliche Konkretisierung Bezugsrahmen und Voraussetzung für die Zurechnung zum Dienst. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Eufach0000000030s, dass sich genau bestimmen lassen muss, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat. Ort und Zeitpunkt müssen feststehen. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt."

In seinem Urteil vom 12. Dezember 2019 (- 2 A 1/19 -, juris Rn. 23) führt das Bundesverwaltungsgericht aus:

"Schädliche Dauereinwirkungen sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Die Abgrenzung von der Dauersituation bedarf einer wertenden Betrachtung. Begebenheiten mit einer Dauer von mehreren Stunden, wie z.B. ein Unwetter, können plötzliche Ereignisse sein, sich über mehrere Dienstschichten oder Tage hinziehende Ereignisse hingegen nicht (Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Band 2 BeamtVG, Stand Juni 2017, § 31 Rn. 36 f. m.w.N.)."

Maßgeblich ist danach, dass das Ereignis unvermittelt eintritt und auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.12.2017 - 5 LA 152/17 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 02.12.2015 - 14 ZB 15.2160 -, juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.02.1996 - 2 A 11573/95 -, juris Leitsatz 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.12.1994 - 6 A 1079/94 -, juris). Durch das Erfordernis der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit wird zum einen der Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge festgelegt. Zum anderen dient es der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht müssen in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 2 C 81/08 -, juris Rn. 14).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Körperschaden des Klägers nicht durch ein "plötzliches Ereignis" verursacht worden. Denn nach dem oben Gesagten ist die diagnostizierte Erkrankung durch die Auswertung von Kinder- und Jugendpornographie über mindestens mehrere Tage, Wochen oder Monate verursacht worden.

Die Anerkennung eines Dienstunfalls kommt auch nicht über § 34 Abs. 3 NBeamtVG in Betracht, der wie folgt lautet:

"Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. In Betracht kommen die in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2397), in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben."

Dieses Regelungsgefüge fingiert eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt der Erkrankung in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt war (vgl. zum gleichlautenden § 31 Abs. 3 BeamtVG: BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 46/13 -, juris Rn. 9).

Zwar mögen Beamtinnen und Beamte, die dienstlich mit der Auswertung von Kinder- und Jugendpornographie befasst sind, der Gefahr an bestimmten psychischen Krankheiten zu erkranken, besonders ausgesetzt sein. Eine Gleichstellung dieser dienstlichen Tätigkeit mit einem Dienstunfall setzt jedoch darüber hinaus voraus, dass die spezifische Erkrankung im Zeitpunkt der Erkrankung in der Berufskrankheiten-Verordnung genannt wird. Im Fall des Klägers wurde die durch die dienstliche Tätigkeit verursachte Erkrankungen einer "sonstigen näher bezeichnete Störung, die spezifisch Stress-assoziiert ist (ICD-11: 6B4Y") weder im Zeitpunkt ihrer Entstehung 2017 noch danach bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufskrankheiten-Verordnung genannt. Damit scheidet auch eine Gleichstellung der diagnostizierten Erkrankung mit einem Dienstunfall aus.

Nach alledem ist die Klage mit der für den Kläger negativen Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Horten
Drinhaus
Kirschke