Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 30.08.2023, Az.: 5 A 33/20

Fördermittelpauschale; Investitionskosten; kurzfristige Anlagegüter; Kürzung; Kürzung der Fördermittelpauschale i. S. d. $ 9 Abs. 3 KHG für kurzfristige Anlagegüter durch Auflage im Rahmen der Förderung von Investitionskosten

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
30.08.2023
Aktenzeichen
5 A 33/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 47259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2023:0830.5A33.20.00

Urteil
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 5. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Struß, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Allner, die Richterin am Verwaltungsgericht Struckmeier sowie die ehrenamtliche Richterin E. und den ehrenamtlichen Richter F.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Regelungen der Nebenbestimmung zu Ziffer 9 im Bescheid des Beklagten vom 13.12.2019 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 300 000,- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Auflage zur Kürzung von pauschalen Fördermitteln in einem Bewilligungsbescheid, mit dem ihr 6 000 000,- € Fördermittel als Teilbetrag für die Investitionsmaßnahme "Neu- und Umbau von Funktionsdiagnostik und Zentralsterilisation" für das von ihr betriebene G. bewilligt worden sind.

Die Klägerin ist eine Stiftung des Privatrechts, die seit 1905 ein Krankenhaus betreibt. 2015 wurde das von ihr betriebene, im Jahr 2005 gegründete G. im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen mit 205 Betten berücksichtigt. Der klinische Arztdienst ist unterteilt in die Fachabteilungen Anästhesie, Chirurgie, Orthopädie und innere Medizin.

Anlässlich einer Begehung des Fachbereichs Funktionsdiagnostik und Zentralsterilisation durch das ortsansässige Gewerbeaufsichtsamt am 9.7.2014 wurde die multifunktionelle Nutzung des Aufbereitungsraumes kritisiert; außerdem wurde aufgrund steigender Fallzahlen mit einem steigenden Aufkommen von Sterilgut die Notwendigkeit gesehen, räumlich und gerätetechnisch dem erhöhten Aufbereitungsaufwand Rechnung zu tragen. Erhebliche Flächen- und Raumdefizite wurden festgestellt.

Daraufhin plante die Klägerin einen Neu- und Umbau von Funktionsdiagnostik und Zentralsterilisation.

Das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften erstellte unter dem 15.3.2019 einen baufachlichen Prüfbericht, in dem die Angemessenheit und Förderfähigkeit des "Neu- und Umbaus von Funktionsdiagnostik und Zentralsterilisation" positiv bewertet wurde. Auf Anregung des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften wurde auch noch die Schaffung eines funktionsgerechten Erschließungskerns und die Anordnung eines verbindenden Anbaus neben dem Funktionstrakt West angeregt und planerisch übernommen. Der Durchführung der Maßnahme wurde aus baufachlicher Sicht unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zugestimmt. Insgesamt sollte eine Erweiterung der Nutzfläche um 394 Quadratmeter erfolgen. Anerkannt wurden seitens des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften 20.007.820,- € angemessene Baukosten, von denen 19.446.519,- € als förderfähige Baukosten angesehen wurden, zuzüglich eines Ansatzes von 2.388.034,- € angemessene Kosten für die Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter einschließlich eines Planungskostenansatzes in Höhe von 8 %, mithin zur Förderung nach § 9 Abs. 1 KHG ansetzbare Gesamtkosten in Höhe von 21.834.553,- €. Die beantragten Gesamtkosten einschließlich der nicht förderfähigen Bauteile betrugen 22.300.000,- € und resultierten aus der mit dem Sozialministerium abgestimmten Vergrößerung des Bauvolumens der fortgeschriebenen Planung. Die Maßnahme wurde in das Investitionsförderprogramm des Landes aufgenommen.

Mit Datum vom 28.3.2019 erließ das beklagte Land einen "Änderungsbescheid" zu seinem Bescheid vom 11.11.2015, in dem es als voraussichtlich förderfähige Baukosten ebenfalls 19.446.519,- € annahm sowie förderfähige Kosten für kurzfristiges Anlagegut zuzüglich Planungskosten in Höhe von 8 % für beides in Höhe von 2.388.034,44 €; von der Summe für kurzfristige Anlagegüter inklusive Planungskosten wurden 50 % anerkannt, mithin 1.194.017.22 €, insgesamt also eine Summe von 20.640.536,22 €. Beigefügt war eine Anlage mit Ausführungen zu Nebenbestimmungen für die Förderung von Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), in denen sich keine Regelung bezüglich einer Kürzung aufgrund von in dem Betrag vorgesehenem Geld für kurzfristige Anlagegüter findet.

Am 21.5.2019 beantragte die Klägerin die Bewilligung der Kosten in Höhe von 16.000. 000,- € und führte aus, dass sie aufgrund der Kostensteigerungen von Kosten in Höhe von 22.260.000,- € ausgehe, sodass ein Eigenbetrag bei der Baufinanzierung in Höhe von 8 500.000,- € gegeben sei. Beantragt wurde ausdrücklich eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von 16.000,000,- €, wodurch sämtliche Finanzierungsansprüche nach § 9 Abs. 1 KHG gegen das Land Niedersachsen abgegolten seien.

Daraufhin erging der Bescheid vom 13.12.2019, mit dem der Klägerin Fördermittel in Höhe eines Teilbetrages von 6.000.000,- € als Festbetragsfinanzierung bewilligt wurden. Unter Ziffer 9 findet sich die Regelung, dass in den Jahren 2020 bis 2024 die nach der Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (im Folgenden: Nds. KHG) ermittelte Fördermittelpauschale jährlich um 60.000,- € reduziert werde. In dem Bescheid wird weiterhin ausgeführt, dass - wie auch schon in der baufachlichen Stellungnahme dargelegt - lediglich 50 % des kurzfristigen Anlageguts zuzüglich 8 % Planungskosten als förderfähige Erstbeschaffung in Höhe von 1.194.017,22 €, insgesamt mithin 20.640.536,22 € zu bewilligen seien. Von der Förderung gemäß § 9 Abs. 1 KHG einschließlich der hierauf entfallenden Kostenanteile sei die Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlegegütern abzuziehen. Gemäß § 9 Abs. 3 KHG werde die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften könne, gefördert. Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes sei auch die Ergänzung von Anlagegütern gemäß § 9 Abs. 4 KHG, soweit diese nicht wesentlich über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung hinausgeht. Die Kosten für kurzfristige Anlagegüter könnten nur dann in die Förderung nach § 9 Abs. 1 KHG einbezogen werden, wenn es sich um eine Erstausstattung i.S.v. § 9 Abs. 1 KHG mit für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern handele.

Gegen diesen am 19.12.2019 abgesandten Bescheid hat die Klägerin am 23.1.2020 Klage erhoben. Angegriffen wird lediglich die Nebenbestimmung zu Ziffer 9. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Nebenbestimmung den parallel zu der Investitionsmaßnahme bestehenden pauschalen Förderanspruch betreffe. Die Förderung nach § 9 Abs. 3 KHG bestehe neben der Förderung nach § 9 Abs. 1 KHG und sei ein aliud.. Eine Beschränkung der Fördermittel sei grundsätzlich nur zulässig, wenn durch die Zweckbestimmung, bezogen auf die Fördermittel nach § 9 Abs. 3 KHG, eine Sicherung einer zweckentsprechenden, sparsamen, wirtschaftlichen Verwendung eben dieser Fördermittel nach § 9 Abs. 3 KHG und nicht der Fördermittel aus Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG entsprochen werden soll. § 1 Abs. 2 Satz 3 KHG ordne an, dass die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz nicht mit Auflagen verbunden werde, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden. Die Gesamtverantwortung des Krankenhausträgers für Unternehmens- und Betriebsentscheidungen sei nicht durch Auflagen zu beeinträchtigen, die über die Erfordernisse der Krankenhausplanung des Landes und die Anforderungen einer wirtschaftlichen Betriebsführung hinausgehen. Die bedeute im Umkehrschluss, dass die Bewilligung von Fördermitteln mit Auflagen nur verbunden werden könne, wenn diese zur Sicherung einer zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel oder zur Erreichung der Ziele des Krankenhausgesetzes erforderlich sei. § 7 Nds. KHG in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung über die pauschale Förderung sehe dies jedoch gerade nicht vor. Es handele sich um unterschiedliche Fördermittel, so dass eine Verrechnung ausscheide.

Die Klägerin beantragt,

die Regelungen der Nebenbestimmung zu Ziffer 9 im Bescheid der Beklagten vom 13.12.2019 aufzuheben,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 6.11.2015 für den ersten Finanzierungsabschnitt der Investitionsmaßnahme "Neu- und Umbau von Funktionsdiagnostik und Zentralsterilisation" ohne die Regelung in den Nebenbestimmungen zu Ziffer 9 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass die Förderung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KHG auch die Erstausstattung mit für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern einschließe, also kurzfristige Anlagegüter, die sonst aus Pauschalfördermitteln nach § 9 Abs. 3 KHG zu finanzieren wären. Deswegen würden die Einzelförderung nach § 9 Abs. 1 KHG und die Pauschalförderung nach § 9 Abs. 3 KHG einander "überlappen", und zwar auch im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 3 KHG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 Nds. KHG, nach der aus den Pauschalfördermitteln auch kleine bauliche Maßnahmen - unterhalb einer Wertgrenze - finanziert werden können. So erkläre sich die angefochtene Nebenbestimmung im Bewilligungsbescheid unter Ziffer 9, nach der die Pauschalfördermittel über fünf Jahre um ein Prozent reduziert werden. Nach der Erfahrung habe ein Krankenhaus, das neue Gebäude errichte und kurzfristige Anlegegüter als Erstausstattung beschaffe, in den folgenden Jahren einen deutlich geringeren Bedarf an kleinen baulichen Maßnahmen sowie für Wiederbeschaffungen von kurzfristigen Anlagegütern. Die Absenkung auf ein Prozent beruhe auf Erfahrungswerten und komme so in jedem Bewilligungsbescheid von Fördermitteln für große Baumaßnahmen zu stehen. Der Klägerin seien in den Jahren 2015 bis 2019 Pauschalfördermittel in Höhe von 581.650,74 € bis 617.469,98 € pro Jahr bewilligt worden Die Absenkung der Pauschale um ein Prozent der für die große Baumaßnahme bewilligten Fördermittel über fünf Jahre falle maßvoll aus. Es könne auch nicht sein, dass die Klägerin bis zu fünf Jahre im Voraus die Pauschalfördermittel verplant habe. Die angefochtene Nebenbestimmung diene der Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung öffentlicher Gelder, dem auch die Verwendung von Pauschalmitteln unterliege, und könne deswegen auf § 9 Nds. KHG gestützt werden. Es bestehe insoweit ein geringerer Fördermittelbedarf. Die Mitglieder des Planungsausschusses seien Ende 2016 über die zukünftig bei großen Baumaßnahmen erfolgende Absenkung der Pauschalfördermittel informiert worden, so dass die Regelung auch nicht überraschend sei.

Die Baumaßnahme ist noch nicht abgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Nebenbestimmung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Klage ist insbesondere innerhalb der Klagefrist erhoben worden. Der Bescheid vom 13.12.2019 wurde am 19.12.2019 zur Post gegeben und galt damit - da der 22.12.2019 ein Sonntag war - am 23.12. 2019 als zugestellt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Damit ist die am 23.1.2020 erhobene Klage fristgerecht erhoben worden.

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft.

Die angefochtene Nebenbestimmung (Ziffer 9 des angefochtenen Bescheides) ist unstreitig isoliert anfechtbar. Insbesondere führt die Aufhebung der Auflage - Reduzierung der pauschalen Förderung um 60.000,- € jährlich - nicht zur Rechtswidrigkeit des dann noch verbleibenden Verwaltungsaktes, weil die Förderung nach § 9 Abs. 1 KHG, 6 Nds. KHG auch die Erstausstattung mit kurzfristigen Anlagegütern umfasst, die insgesamt laut baufachlichem Prüfbericht 21.834.553,- € beträgt, mithin selbst bei Wegfall der Auflage in Höhe von insgesamt 300.000,- € die förderfähigen Gesamtkosten nicht erreicht werden.

Die Klage ist auch begründet.

Die Auflage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist deswegen aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Durch den "Änderungsbescheid" vom 28.3.2019 (Bl 14 Beiakte 1) ist keine bestandskräftige Regelung hinsichtlich der Nebenbestimmung erfolgt. Es liegt kein Verwaltungsakt vor mangels verbindlicher Regelung der voraussichtlichen förderfähigen Kosten. Außerdem wird dort lediglich ausgeführt, dass 50 % der Kosten für kurzfristiges Anlagegut zuzüglich 8 % Planungskosten voraussichtlich nicht gefördert werden: In welchem Jahr in welcher Höhe durch Regelung einer Auflage eine Kürzung der pauschalen Förderung für den Erwerb von kurzfristigen Anlagegütern erfolgt, ist gerade nicht geregelt worden.

Die Auflage in dem streitbefangenen Bescheid ist schon aus formalen Gründen rechtswidrig. Es mangelt bereits an einer hinreichenden Begründung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG. Zwar ist aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich, dass bei der Gesamtsumme der Kosten (förderungsfähige bereinigte Baukosten in Höhe von 19.446.519,- € zuzüglich 2.388.034,44 € für kurzfristige Anlagegüter) die Hälfte der Kosten der kurzfristigen Anlagegüter abgezogen wird; außerdem wird ausgeführt, dass die Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern von der Förderung nach § 9 Abs. 1 KHG ausgenommen ist. Warum der Beklagte genau in Höhe von 50 % der Kosten für den Erwerb von kurzfristigem Anlagegut von Wiederbeschaffungskosten ausgeht, ist nicht ersichtlich. Denn die Neu- und Umbaumaßnahme betrifft lediglich einen kleinen Teil des Krankenhauses. Die Höhe der Kürzung der pauschalen Mittel ist nicht hinreichend begründet; allein der Hinweis auf das Gebot, die Mittel wirtschaftlich und sparsam einzusetzen, ist zu pauschal und unbestimmt.

Die Kürzung der Fördermittelpauschale nach § 9 Abs. 3 KHG im Zusammenhang mit der Bewilligung von Investitionskosten ist auch materiell rechtswidrig. Die Krankenhausfinanzierung richtet sich nach § 9 Abs. 1 KHG. Danach fördern die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen, insbesondere 1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, sowie 2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. Das Landesrecht regelt in § 6 des Nds.KHG in der vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2022 geltenden und damit zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts geltenden Fassung (Nds. GVBl. Nr. 1 v. 26.12.2012 S. 2) die Einzelförderung von Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 KHG und in § 7 Nds. KHG die pauschale Förderung nach § 9 Abs. 3 KHG. Die Höhe der pauschalen Förderung richtet sich nach § 7 Nds. KHG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung: Danach werden Pauschalbeträge nach § 9 Abs. 3 KHG für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 bis 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) sowie für kleine bauliche Maßnahmen, bei denen die vorauskalkulierten förderungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben, die die nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 festgesetzte Wertgrenze nicht übersteigen, pauschal gefördert. Nach Abs. 2 setzen sich die Pauschalmittel zusammen aus einer Grundpauschale nach der Zahl der Planbetten und der teilstationären Plätze, wobei der Ausgangsbetrag der Grundpauschale für Fachrichtungen mit besonders hohen Vorhaltekosten erhöht oder mit einem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festzulegenden Faktor vervielfältigt werden kann, einer Leistungspauschale, die insbesondere die Zahl der stationär behandelten Personen und den Werteverzehr des Anlagevermögens berücksichtigt, und einem Zuschlag zur Förderung der für Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG notwendigen Investitionen. Die genaue Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Krankenhausgesetz (Förderverordnung des Landes Niedersachsen in der im jeweiligen Jahr geltenden Fassung). Sowohl der Anspruch nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG, 6 Nds. KHG als auch der Anspruch auf pauschale Förderung nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KHG, 7 Nds. KHG stehen nebeneinander und stellen selbständige Ansprüche dar, die unterschiedliche Förderzwecke haben: Einmal geht es um die Erstbeschaffung, für die eine einmalige Förderung gewährt wird, zum anderen geht es um die Wiederbeschaffung.

Nach Auffassung des Gerichts kann die gesetzliche Regelung zur Höhe der pauschalen Förderung nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei der Bewilligung von Investitionskosten für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich Erstausstattung - ohne dass dies gesetzlich geregelt ist - eine Auflage, mit der die pauschale Förderung gekürzt wird, ergeht. Die Höhe der pauschalen Förderung in der Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz ist detailliert geregelt und wird der Höhe nach jährlich angepasst. Dies steht einer Kürzung der pauschalen Mittel entgegen. Eine diesbezügliche Regelung ist auch weder im Bundesgesetz noch im Niedersächsischen Krankenhausgesetz enthalten. Eine fehlende Regelung kann nicht durch eine Auflage im Bescheid ersetzt werden. Dies folgt auch aus § 36 Abs. 1 VwVfG: Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht - was hier mit der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen sowie in das Investitionsförderprogramm des Landes Niedersachsen der Fall ist - mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist - was hier gerade nicht der Fall ist - oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Da es sich aber um eine Auflage im Zusammenhang mit der einmaligen Förderung nach §§ 9 Abs. 1 KHG, 6 Nds. KHG handelt und die Auflage inhaltlich die pauschale Förderung nach §§ 9 Abs, 3 KHG, 7 Nds. KHG kürzt, liegt insoweit gerade keine Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen der einmaligen Förderung vor, die an sich in Höhe von 21 834 553,- € hätte gewährt werden müssen (Bl 43 Beiakte 1). Es ist auch nicht ersichtlich, wie das beklagte Land in dem streitbefangenen Bescheid auf eine Kürzung von 1 % der bewilligten Investitionskosten kommt. Es hat nicht dargelegt, wie es den von ihm als Erfahrungswert bezeichneten Wert berechnet hat. Das Land hat als insoweit darlegungspflichtige Partei auch nicht in diesem Einzelfall - etwa durch Benennung einzelner Medizingeräte, deren Abschreibung abgelaufen sei oder nicht wiederbeschafft würden, konkretisiert, wie sich der Betrag von 60.000,- € pro Jahr für fünf Jahre zusammensetzt; es hat auch keine Baumaßnahmen benannt, die konkret im Hinblick auf den Neubau entfielen. Deswegen lässt sich die Kürzung auch nicht mit § 9 Abs. 4 Nds. KHG rechtfertigen: Danach kann die Bewilligung der Fördermittel mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zur Sicherstellung einer entsprechenden Verwendung der Fördermittel oder zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dieses Gesetzes oder des Krankenhausplans erforderlich sind. Angesichts der parallel bestehenden Ansprüche auf einmalige Förderung und pauschale Förderung widerspricht die Kürzung der Regelungssystematik. Hinzu kommt, dass der Neu- und Umbau noch nicht fertiggestellt ist. Einspareffekte können sich jedoch erst nach dem betriebsfertigen Bezug des Neubaus ergeben. Soweit die pauschale Förderung auch kleine bauliche Maßnahmen abdeckt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Nds. KHG), ist auch hier zu berücksichtigen, dass insoweit entgegen den Ausführungen des Beklagten hier keine Überlappung vorliegt: Einspareffekte könnten sich auch insoweit erst nach dem Bezug des Neubaus ergeben. Gleiches gilt hinsichtlich der Wiederbeschaffung von Anlagegütern, wobei hier die Erweiterung der Nutzfläche um 394 Quadratmeter zu berücksichtigen ist: Insoweit bedarf es dann voraussichtlich einer Erstausstattung.

Außerdem folgt aus der Regelung in § 2 Nds. KHG (heute § 8 Nds. KHG in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung), dass die Finanzierungsmittel für die Förderung von Investitionskosten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KHG zu 60 vom Hundert vom Land und zu 40 vom Hundert von den Kommunen aufgebracht werden soll. Für die pauschale Förderung nach § 2 Abs. 3 Nds. KHG, die Wiederbeschaffungskosten und kleine Baumaßnahmen betrifft, soll das Land 66 2/3 Prozent und die Kommune 33 1/3 Prozent aufbringen. Diese Kostenteilung würde durch die Kürzung zu Lasten der Kommunen verschoben.

Auch aus der dem Bescheid beigefügten Anlage 1 (Allgemeine Nebenbestimmungen für die Förderung von Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG) ist kein Anhaltspunkt für eine Kürzung ersichtlich. Erst in der ab dem 1.1.2023 geltenden Fassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes, die jedoch in diesem Verfahren mit einem bereits im Jahr 2019 ergangenen streitbefangenen Bescheid nicht anwendbar ist, ist folgende Regelung in § 11 unter der Überschrift "pauschale Förderung" vorgesehen: Werden einem Krankenhaus Fördermittel für eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 KHG bewilligt, kann der Ausgangsbetrag der Grundpauschale für die Dauer eines in der Verordnung aufgrund des § 32 Nr. 2 festzulegenden Zeitraums um einen darin festzulegenden Betrag abgesenkt werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbs.. Nds. KHG in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes handelt es sich nicht um eine Klarstellung, sondern um eine Neuregelung, deren Vereinbarkeit mit der bundesgesetzlichen Regelung gemäß § 9 KHG hier keiner Entscheidung bedarf. Denn von der Verordnungsermächtigung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 Nds. KHG ist immer noch kein Gebrauch gemacht worden, deswegen kann in Niedersachsen bis heute keine Kürzung der pauschalen Förderung im Zusammenhang mit der Bewilligung von Investitionskosten bei der (teilweisen) Neuerrichtung bzw. dem Umbau eines Krankenhauses erfolgen.

Nach alledem kann die Auflage 9 keinen Bestand haben und ist aufzuheben.

Da der Hauptantrag der Klägerin Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Höhe des Streitwertes basiert auf § 52 Abs. 1 GKG.