§ 25 APVO-AgrumwD - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AgrumwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2012 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Forstdienstes vom 12. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 9) weiterhin anzuwenden.
(2) 1Auf die Ausbildung und Prüfung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Juni 2012 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Forstdienstes vom 12. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 9) weiterhin anzuwenden. 2Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 31. Mai 2012 begonnen haben, setzen die Ausbildung und Prüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung fort.
(3) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2012 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen landwirtschaftlichtechnischen und des gehobenen ländlich-hauswirtschaftlichen Dienstes vom 10. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 316), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 475), weiterhin anzuwenden.
(4) Auf die Ausbildung und Prüfung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2012 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst vom 7. September 2007 (Nds. GVBl. S. 437) weiterhin anzuwenden.