§ 2 ZustVO-FinB
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-FinB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Finanzämter sind für die Bezirke anderer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer richtet sich abweichend von der allgemeinen bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung nach der Anlage 2.
(3) Die Zuständigkeit für die Lohnsteuer-Außenprüfung bei Betrieben, die mehrere Betriebsstätten im Sinne des § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes unterhalten, richtet sich nach der Belegenheit der Hauptbetriebsstätte.
(4) Für die Verwaltung der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe sowie für die laufende Überwachung des Spielbetriebes, der Ermittlung des Bruttospielertrages und der Ermittlung der Tronceinnahmen am Spielort ist
- 1.das Finanzamt Bad Bentheim hinsichtlich der Spielbanken in Bad Bentheim, Osnabrück und Bad Zwischenahn,
- 2.das Finanzamt Goslar hinsichtlich der Spielbanken in Bad Harzburg, Wolfsburg und Seevetal,
- 3.das Finanzamt Hannover-Mitte hinsichtlich der Spielbanken in Hannover und Bad Pyrmont und
- 4.das Finanzamt Norden hinsichtlich der Spielbanken in Norderney und in Borkum
zuständig.