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§ 2 ZustVO-FinB

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-FinB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Finanzämter sind für die Bezirke anderer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer richtet sich abweichend von der allgemeinen bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung nach der Anlage 2.

(3) Die Zuständigkeit für die Lohnsteuer-Außenprüfung bei Betrieben, die mehrere Betriebsstätten im Sinne des § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes unterhalten, richtet sich nach der Belegenheit der Hauptbetriebsstätte.

(4) Für die Verwaltung der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe und der weiteren Abgabe nach dem Niedersächsischen Spielbankengesetz (NSpielbG) sowie für die Steueraufsicht über die Spielbanken (§ 10 Abs. 5 NSpielbG) ist das Finanzamt Hannover-Mitte zuständig.