§ 2 ZustVO-FinB
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-FinB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) 1Finanzämter sind für die Bezirke anderer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig. 2Abweichend von Anlage 1 Nrn. 3 und 11 ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer nach Sterbefällen, die vor dem 1. Dezember 2020 eingetreten sind, und Schenkungen, die vor dem 1. Dezember 2020 ausgeführt worden sind, im Bezirk des ehemaligen Finanzamts Bad Gandersheim das Finanzamt Hildesheim-Alfeld anstelle des Finanzamts Braunschweig-Helmstedt zuständig.
(2) Die Zuständigkeit für die Lohnsteuer-Außenprüfung bei Betrieben, die mehrere Betriebsstätten im Sinne des § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes unterhalten, richtet sich nach der Belegenheit der Hauptbetriebsstätte.
(3) Für die Verwaltung der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe und der weiteren Abgabe nach dem Niedersächsischen Spielbankengesetz (NSpielbG) sowie für die Steueraufsicht über die Spielbanken (§ 10 Abs. 5 NSpielbG) ist das Finanzamt Hannover-Mitte zuständig.