Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 22.02.2006, Az.: 2 A 17/05

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
22.02.2006
Aktenzeichen
2 A 17/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2006:0222.2A17.05.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Das beigeladene Amt trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

    Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau eines Fensters.

2

Der Ehemann der Klägerin erwarb 1991 das nunmehr der Klägerin gehörende Grundstück F. in der Siedlung G.. Die Siedlung H. wurde im Zuge der Errichtung des Volkswagenwerks Ende der 30er-/Anfang der 40er Jahre und des Ausbaus Wolfsburgs zur "Stadt des KdF-Wagens" nach dem städtebaulichen Modell einer gartenstadtähnlichen Vorortsiedlung geplant und als erstes Wohngebiet für Führungskräfte, aber auch Arbeiterfamilien des Volkswagenwerks gebaut. In der Siedlung entstanden Doppel- und Reihenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser mit Gärten. Insgesamt wurden 16 verschiedene Haustypen errichtet, weil die Wohnungssuchenden individuell zugeschnittene Wohnungen bzw. Häuser erhalten sollten (vgl. Gestaltungsfibel Siedlung I.).

3

Das Haus F. entspricht dem Typ XIII (E 1c). Es handelt sich um ein Doppelhaus. Die nach Süden ausgerichtete Giebelseite der Doppelhaushälfte der Klägerin weist im Erdgeschoss ein Fenster und im Dachgeschoss zwei Fenster auf. Oberhalb des Kellereingangs, enthält die Wand (des Wohn- und Esszimmers im Erdgeschoss) kein Fenster. Das Gebäude J. wurde mit Bauschein vom 23.09.1939 errichtet.

4

Mit Antrag vom 10.05.2004 beantragte die Klägerin eine denkmalrechtliche Genehmigung für die Erneuerung der Hauseingangstür und der Kellerausgangstür, die Herstellung eines Fensters im Südgiebel und den Außenanstrich des Hauses. Unter dem 01.06.2004 lehnte die Beklagte (Untere Denkmalschutzbehörde) den Einbau eines zweiten Fensters im Erdgeschoss an der Giebelseite aus denkmalpflegerischen Gründen ab (Ziff. 5 der Anlage zur Genehmigung), im übrigen erteilte sie die Genehmigung.

5

Ihren dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, im Spitzgiebel des Hauses K. sei ein zusätzliches Fenster zur Verbesserung der Wohnqualität wegen der Schaffung eines zusätzlichen Kinderzimmers genehmigt worden. Das zusätzliche Fenster würde dem Wohn- und Essraum Sonne und Licht von der Südseite bringen und damit die Wohnqualität verbessern. Die auf der Westseite vorhandenen Fenster ließen durch einen hohen Baumbestand die Sonne nur eingeschränkt in den Raum. Das beantragte Fenster entspreche in Größe und Ausführung den anderen Fenstern und werde damit den denkmalpflegerischen Vorgaben gerecht. Auch sei die Giebelseite mit vier Fenstern nicht überfrachtet. Am H. gebe es genügend Beispiele für Giebelfronten mit vier Fenstern.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 wies die Bezirksregierung Braunschweig (Obere Denkmalschutzbehörde) den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte u. a. an, der Einbau eines zusätzlichen Fensters in dem Gebäude K. könne als Vergleichsbeispiel nicht herangezogen werden, da es sich hier um einen anderen Haustyp handele und zum anderen eine Wohnraumerweiterung im Spitzbodenbereich erreicht werde. Seinem Entwicklungskonzept entsprechend werde dieses in Zukunft für alle Gebäude des Haustyps zugelassen werden. Ein entsprechendes Entwicklungsziel gebe es für den Haustyp der Klägerin nicht. Sofern es in Häusern des Typs XIII vier Giebelfenster gebe, seien diese vor der Bestandserfassung 1986 ungenehmigt eingebaut und in einem Fall 1962 vor In-Kraft-Treten des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes genehmigt worden.

7

Die Klägerin hat am 27.01.2005 Klage erhoben. Sie vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Denkmalwert des Ensembles Siedlung H. werde durch ein weiteres Fenster auf der Giebelseite nicht beeinträchtigt. Der Denkmalpflegeplan, S. 22 der Gestaltungsfibel, wie auch die Gestaltungsfibel im Übrigen stelle auf die Anzahl der Fenster nicht ab. Für den Haustyp XIII seien Standgauben, Kastenfenster und Brettklappläden, Haustür mit Holzfüllung und Kellereingang außen die maßgeblichen Gestaltungselemente. Auch allgemeine äußere Merkmale für Dachzone, Fassade, Haustür und Fenster sowie Einfriedung seien aufgeführt. Die Haustypen unterschieden sich vielmehr durch ihre Größe (Doppelhäuser, Reihenhäuser), ihre Geschossigkeit und insbesondere die Art der Gauben. Auf S. 15 der Gestaltungsfibel werde vorrangig auf die Bauausführung und das Material der Fenster abgestellt. Die Anzahl der Fenster sei als herausragendes, kennzeichnendes Element mit keinem Wort angedeutet. Durch die auf S. 20 der Gestaltungsfibel dargestellten Erweiterungsmöglichkeiten werde das äußere Erscheinungsbild einschließlich der Zahl der Fenster verändert. Der eingeschossige Anbau im Erdgeschoss, Lauben, Balkone und ein Dachausbau und zusätzlichen Gauben seien viel auffälliger als die Ergänzung durch ein viertes Fenster im Erdgeschoss einer Giebelseite. Das denkmalpflegerische Konzept der Beklagten sei in sich nicht schlüssig. Der Einbau eines weiteren Fensters verändere die Proportionen an der Giebelseite nicht. Auch liege der Fall anders als wenn etwa an einer Hausseite bislang gar kein Fenster oder lediglich ein Fenster vorhanden wäre und nunmehr ein zusätzliches Fenster geplant sei. Die Anzahl der Fenster im seitlichen Giebel und die dadurch mögliche Zuordnung zu den Haustypen sei für den Denkmalwert von geringer Bedeutung. Eine Veränderung führe im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) nicht zu einer Beeinträchtigung des Denkmalwertes. Insgesamt sei die Zuordnung zu 16 verschiedenen Haustypen weder künstlerisch noch historisch für das Ensemble H. entscheidend. Das gelte erst recht für die Anzahl der Fenster an der Giebelseite einzelner Haustypen. Darauf komme es historisch nicht an, zumal die Fenster keine besondere Bedeutung hätten. So sei nicht zu erklären, warum für den Haustyp XIII im Erdgeschoss nur ein Fenster geplant worden sei. Wichtige äußere Gestaltungselemente wie die Klapprollläden seien selbstverständlich zu erhalten, die Vielzahl von 16 Haustypen jedoch nicht.

8

Die Klägerin beantragt,

die Nebenbestimmung Nr. 5 der denkmalrechtlichen Genehmigung der Beklagten vom 01.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 20.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Herstellung eines zusätzlichen Fensters im Südgiebel denkmalschutzrechtlich zu genehmigen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie verweist darauf, dass die Denkmalwürdigkeit der Siedlung H. mit Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.1997 (1 L 6544/95) bestätigt worden sei. Die Gesamtanlage sei wegen ihrer besonderen geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung als Zeugnis der NS-Zeit und auch der Geschichte des Siedlungsbaus im Allgemeinen ein Kulturdenkmal gemäß § 3 Abs. 3 NDSchG. Dieses Kulturdenkmal könne als Gesamtanlage nur erhalten bleiben, wenn auch die 16 verschiedenen Haustypen in ihrer historischen Gestaltung unverändert blieben. Eines der typenspezifischen Merkmale des Doppelhauses vom Typ XIII sei darin zu sehen, dass die Giebelseite im Erdgeschoss lediglich eine einzige Fensteröffnung aufweise. Die Fassade beinhalte ein ganz bestimmtes architektonisches Konzept. Eine zusätzliche Fensteröffnung würde die Proportionen verändern, was sich negativ auf das architektonische Gesamtbild und damit auch auf den Denkmalwert auswirke. Durch ein weiteres Fenster würde das Haus und damit das gesamte Ensemble eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfahren, da die Fenster an den sonst eher schlicht gestalteten Gebäuden stärker als an anderen Baudenkmalen zum Erscheinungsbild beitrügen. Auf die Anzahl der Haustypen komme es sehr wohl an, weil unterschiedliche Anforderungen an Größe, Gestaltung und Ausstattung der Wohnungen durch die unterschiedlichen Haustypen deutlich würden. Es sei ein überliefertes Planungsziel des Architekten der Siedlung gewesen, durch eine individuelle Gestaltung der Häuser, die durch unterschiedliche Farbgebung bewusst unterstrichen worden sei, dazu beizutragen, dass sich bei den Bewohnern, die ursprünglich aus Mietern bestanden, eine eigentümerähnliche besondere Zugehörigkeit und Identifizierung mit "ihrem Haus" entwickelte. In der Gestaltungsfibel sei als Orientierungshilfe aufgezeigt worden, welche der häufig wiederkehrenden Veränderungswünsche sich ohne Beeinträchtigung des Denkmalwertes realisieren ließen. In jedem Einzelfall sei die Genehmigungsfähigkeit aber nach dem Denkmalschutzrecht zu prüfen. Die Beklagte verfolge zudem ein vom Nds. OVG gebilligtes sachgerechtes System zur Schaffung ordnungsgemäßer Zustände, in dem nach 1986 entstandene ungenehmigte und beeinträchtigende Veränderungen rückgängig gemacht würden. Beeinträchtigungen aus der Zeit vor 1986 würden bis zum Ersatz der Bauteile geduldet. Entsprechend sei mit den Veränderungen an den Gebäuden des Haustyps XIII umzugehen.

11

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

12

Sie erläutert den denkmalrechtlichen Wert der Siedlung H. im Allgemeinen und der historischen Giebelfassade des klägerischen Hauses im Besonderen im Sinne der o.g. Ausführungen der Beklagten.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau eines zusätzlichen Fensters im Erdgeschoss des Gebäudes L. gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 NDSchG. Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2004 i. d. Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 20.12.2004 ist - soweit er angefochten wurde - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

16

Die Beklagte hat die beantragte Genehmigung hinsichtlich des vierten Fensters zu Recht abgelehnt. Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NDSchG, wer ein Kulturdenkmal verändern will. Das Wohnhaus der Klägerin ist ein Baudenkmal i. S. des § 3 Abs. 2 und 3 NDSchG. Kulturdenkmale sind u. a. Baudenkmale (§ 3 Abs. 1 NDSchG). Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage. Eine Gruppe baulicher Anlagen ist ein Baudenkmal, wenn sie wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im öffentlichen Interesse erhaltenswert ist (§ 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 NDSchG). Die Werkssiedlung H. ist nach dem Urteil des Nds. OVG vom 25.07.1997 (1 L 6544/95, BRS 59 Nr. 233) als eine der ersten Siedlungen für das Konzept einer neuen Stadt mit einer für das Bauen zur Zeit des Dritten Reiches typischen Architektur, die sich von den Vorstellungen des Bauhaus abgrenzte, nach den genannten Vorschriften erhaltenswert. Dieser Einschätzung, die ein öffentliches Interesse wegen der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung der Siedlung hervorhebt, folgt die erkennende Kammer.

17

Das Gebäude der Klägerin ist Bestandteil der Gruppe Bauliche Anlagen, weil es als ein 1939/40 errichtetes Doppelhaus des Typs XIII zu dem Denkmalwert des Ensembles beiträgt. Es weist gegenüber dem ursprünglichen Zustand nur geringe Veränderungen auf (etwa das vergrößerte Fenster links des Hauseingangs, Bauschein vom 18.10.1961). Auch die bereits vorgenommenen Veränderungen an anderen Gebäuden der Siedlung reichen nicht so weit, dass der Kernbestand des Denkmals angegriffen wurde und das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung deshalb entfallen wäre. Dafür, dass diese Feststellung des Nds. OVG in dem Urteil vom 25.07.1997 nicht mehr zutreffend wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

18

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das Baudenkmal durch den Einbau eines zweiten Fensters im Erdgeschoss so verändert, dass sein Denkmalwert i. S. des § 6 Abs. 2 NDSchG beeinträchtigt wird. Ob der Denkmalwert beeinträchtigt wird, ist nach dem Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird, festzustellen. Anders als im Baugestaltungsrecht kommt es nicht auf den so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen an, also auf das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Baudenkmal und seiner Epoche voraussetzt (Nds. OVG, st. Rspr., Urt. v. 05.09.1985 - 6 OVG A 54/83 -, OVGE 39, 323, 325; Urt. v. 25.07.1997 - 1 L 6544/95 -, a.a.O.). Die Beklagte als Untere Denkmalbehörde und das beigeladene Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege als Obere Denkmalbehörde haben zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Unterscheidung nach einzelnen Haustypen von großer Bedeutung für den Denkmalwert ist, da mit der Siedlung M. Ende der 30er /Anfang der 40er Jahre ein neues städtebauliches Konzept verfolgt wurde. Anders als im üblichen Wohnungsbau sollte den unterschiedlichen Ansprüchen und Bedürfnissen der einzelnen Beschäftigten im Volkswagenwerk Rechnung getragen werden. Gebäudegröße und Zuschnitt der einzelnen Häuser bzw. Wohnungen waren sehr unterschiedlich, so dass in einer Siedlung nicht nur Führungskräfte, sondern auch Arbeiter des Volkswagenwerks wohnen konnten. Die dafür geschaffene, große Zahl von 16 unterschiedlichen Haustypen ist so charakteristisch für die Siedlung, dass ein Abweichen von der Differenzierung den Denkmalwert erheblich beeinträchtigen würde. Angesichts der eher schlichten Fassade der Häuser - nur selten findet sich beispielsweise ein angebauter Balkon - ist nicht nur die Gestaltung der Fenster, sondern auch deren Zahl von ausschlaggebender Bedeutung für die Unterscheidbarkeit der Haustypen. Bei Typ XIII (E 1c) würde das Hinzufügen eines vierten Fensters eine signifikante Veränderung der Giebelseite bedeuten. Eine bewusst freigelassene Fläche würde mit einem Fenster versehen, was ein Charakteristikum dieser Doppelhaushälfte, die naturgemäß nur eine Giebelseite aufweist, für den Betrachter deutlich abändern.

19

Der Denkmalpflegeplan auf S. 22 der Gestaltungsfibel veranschaulicht, dass jede Giebelseite der 16 Haustypen unterschiedlich gestaltet ist. Neben Haustüren, Balkonen und Kellereingängen bilden insbesondere die Fenster ein hervorstechendes Merkmal. Die Veränderung der Fassade durch ein zusätzliches Fenster würde bei jedem dieser Haustypen die typische, individuelle Gestaltung der Fassade verändern und daher den Denkmalwert dieses Teils des Ensembles und damit der Gruppe insgesamt deutlich beeinträchtigen.

20

Insofern ist nicht ausschlaggebend, welche Zimmer die Fenster belichten und wer ursprünglich in den Häusern wohnte (Führungskraft oder Arbeiter). Ausschlaggebend ist die äußere Gestaltung, die die obere Denkmalbehörde im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar als "Vielfalt in der Einheit" umschrieben hat. Indem der Denkmalpflegeplan die Trauf- und Giebelseiten mit den historisch vorhandenen Fensteröffnungen darstellt, nimmt er ausdrücklich auch auf die Zahl der Fenster Bezug. Dass er in der textlichen Darstellung beispielsweise "Kastenfenster mit Brennklappläden" (Typ XIII) erwähnt, ist unerheblich. Die Bedeutung der Fensterzahl wird auch bei einem Blick auf die Fotos der Gestaltungsfibel (u.a. N., S. 7) und in den Verwaltungsvorgängen deutlich. Hier zeigt sich wiederum, dass der Denkmalwert einer Gruppe baulicher Anlagen vor allem durch die Kubatur und die Fassadengestaltung geprägt wird. Hauptmerkmal einer Fassade in der Siedlung H. ist - wie ausgeführt - das Fenster.

21

Es ist zwar richtig, dass die in dem Denkmalpflegeplan dargestellten Erweiterungsmöglichkeiten die Fassaden entscheidend verändern können und auch die Fenster davon betroffen sind, etwa bei zusätzlichen Gauben. Insofern verfolgt die Beklagte zum Erhalt des Baudenkmals (vgl. § 7 NDSchG) im Interesse der modernen Bewohnbarkeit der Häuser ein nachvollziehbares System, mit dem Veränderungen auch entgegen der historischen Gestaltung zugelassen werden. Diese Zugeständnisse sind jedoch eng begrenzt. Der Einbau eines zusätzlichen Fensters zur besseren Durchlichtung eines Zimmers gehört nicht dazu. Im Denkmalpflegeplan werden Anbauten zur Wohnraumerweiterung, Lauben/Balkone, Dachausbau mit zusätzlichen Gauben und Gerätehäuschen genannt. Daran orientiert sich die Beklagte im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis, die sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat.

22

Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist die Verweigerung der Genehmigung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einbau eines zusätzlichen Fensters im Giebel des Gebäudes O. gehört zu den vom Denkmalpflegeplan umfassten Erweiterungsmöglichkeiten zur Wohnraumerweiterung. Hinsichtlich anderer Veränderungen bei Fenstern hat die erkennende Kammer keinen Zweifel, dass die Beklagte ein sachgerechtes System zur Schaffung ordnungsgemäßer Zustände verfolgt, indem sie gegen alle nach 1986 erfolgten denkmalwidrigen Veränderungen vorgeht und im Übrigen den vorher hergestellten Zustand einstweilen duldet (vgl. dazu schon Nds. OVG, Urt. v. 25.07.1997 - 1 L 6544/95 -, a.a.O.). Zu den Einzelfällen wird auf die Klageerwiderung vom 01.03.2005 (Bl. 18 GA) Bezug genommen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Amtes waren nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).