Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 08.02.2006, Az.: 6 A 340/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 08.02.2006
- Aktenzeichen
- 6 A 340/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2006:0208.6A340.05.0A
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO erteilten Parkerleichterungen können von dem Berechtigten nur mit dem Fahrzeug in Anspruch genommen werden, das der Behinderte jeweils gerade benutzt, um den Zielort seines geschäftlichen oder privaten Anliegens zu erreichen.
- 2.
Ein Anspruch auf die Erteilung einer zweiten (peronengebundenen) Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO besteht auch dann nicht, wenn der Behinderte auf der - durch den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel unterbrochenen - Wegstrecke zum Zielort zwei Kraftfahrzeuge benutzt.
Tatbestand
Der Kläger ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Auf seinen Antrag wurde ihm von dem Beklagten am 21. April 2005 mit einem Parkausweis für Behinderte eine Ausnahmegenehmigung (Nr. 2005900041) von der Einhaltung der für das Halten und Parken ergangenen Verbote der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt. Die Parkerleichterungen wurden mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 20. April 2010 gewährt.
Am 21. April 2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer weiteren Ausnahmegenehmigung für die Benutzung von Fahrzeugen, die er im Rahmen seiner Geschäftsreisen für den Kundenbesuch anmieten wolle. Jährlich sei er mehr als 100 Tage beruflich im Bundesgebiet unterwegs. Da der ihm erteilte Parkausweis in seinem an der Bahnstation oder auf dem Flughafen abgestellten Pkw verbleiben müsse, verfüge er am Ankunftsort der Weiterreise für den Mietwagen nicht über einen solchen Ausweis für Parkerleichterungen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er die gesamte Fahrt nicht mit seinem Pkw unternehme, sondern für einen Teil des Reiseweges öffentliche Verkehrsmittel benutze.
Auf eine Anfrage des Beklagten beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, ob der beabsichtigten Ablehnung des Antrags aus der Sicht des Ministeriums rechtliche Bedenken entgegen stünden, teilte das Ministerium mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 mit, dass Sinn und Zweck von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte der Erteilung einer zweiten Ausnahmegenehmigung entgegenstünden. Die Parkerleichterungen seien darauf gerichtet, den Behinderten bei der Bewältigung ihrer täglichen Aufgaben möglichst ortsnah eine Parkmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Dagegen sei es nicht Sinn der Ausnahmeregelung, den behinderten Menschen kostenlos einen Dauerparkplatz zu ermöglichen und zusätzlich für ein zweites Fahrzeug Parkerleichterungen zu gewähren.
Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 27. Mai 2005 den Antrag auf Erteilung einer zweiten Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ab.
Am 10. Juni 2005 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten.
Zur Begründung der Klage trägt er vor:
Er sei zu 100 v.H. schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Von dem Beklagten habe er deshalb einen Ausweis zur Parkerleichterung für seinen Pkw erhalten. Sein Antrag auf die Erteilung eines weiteren Ausweises dieser Art für die Benutzung von Mietwagen an den entfernten Orten seiner beruflichen Tätigkeit sei abgelehnt worden. Die in dem Bescheid vom 27. Mai 2005 aufgeführten Gründe seien nicht haltbar. Er bezweifele nicht den von dem Beklagten aufgezeigten Sinn der Regelungen über die Parkerleichterungen, empfinde jedoch die Entscheidung der Behörde als eine gegen die Mobilität von Behinderten gerichtete Maßnahme. An mindestens zehn Tagen eines Monats sei er beruflich im Bundesgebiet unterwegs. Häufig kehre er noch am gleichen Tag nach Hause zurück. Für längere Strecken benutze er öffentliche Verkehrsmittel. Dann stelle er am Abfahrtsort seinen Pkw auf einen Behindertenparkplatz und nutze am Ankunftsort einen Mietwagen zur Weiterfahrt. Für ein solches Mietfahrzeug fehle ihm ein zweiter Parkausweis. Wenn er dann auf einem Behindertenparkplatz das Fahrzeug abstelle, bedürfe es häufig eines beträchtlichen Schreibaufwandes, um die Einstellung eines gegen ihn eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu erreichen. Diese Probleme ließen sich mit einem zweiten Parkausweis lösen. Die Entscheidung des Beklagten führe außerdem dazu, dass Behinderte auch bei ihren Urlaubsreisen benachteiligt würden. Alle deutschen Flughäfen verfügten über Sonderplätze für Schwerbehinderte, auf denen ein Fahrzeug ohne Weiteres für die Dauer von zwei bis drei Wochen - allerdings mit einem entsprechenden Ausweis - abgestellt werden könne. Habe der Schwerbehinderte keinen zweiten Parkausweis, sei er eigentlich gehindert, am Urlaubsort einen weiteren Pkw zu benutzen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2005 aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, ihm antragsgemäß eine zweite Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte zu erteilen.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Einzelrichter entschieden werden kann, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer zweiten Ausnahmegenehmigung von verkehrsrechtlichen Verboten und Beschränkungen über das Halten und Parken.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 und 17 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen (§ 41 StVO), Richtzeichen (§ 42 StVO), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3 StVO) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4 StVO) erlassen sind, genehmigen. Für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde sehen die Verwaltungsvorschriften in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO unter Rn 118 f. Parkerleichterungen vor, über die die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Entscheidung trifft. Die Ausnahmegenehmigung ist personengebunden und gilt während der Dauer der Erteilung für das ganze Bundesgebiet, sofern nicht - wie im Falle des Klägers - ein anderer Geltungsbereich (EU-Mitgliedstaaten) genannt ist (§ 46 Abs. 4 StVO).
Eine solche Parkerleichterung wurde dem Kläger von dem Beklagten im Wege einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO mit Bescheid vom 21. April 2005 erteilt.
Soweit der Kläger eine zweite Ausnahmegenehmigung begehrt, weil er während seiner Geschäftsreisen seinen Pkw auf einem als Behindertenparkplatz ausgewiesenen Stellplatz in der Nähe eines Bahnhofs oder Flugplatzes zurücklässt und am Zielort der Dienstreise ein weiteres Fahrzeug anmietet, für dessen Abstellen auf einem Behindertenparkplatz er wiederum einen Parkausweis benötigt, begegnet die Entscheidung des Beklagten vom 27. Mai 2005, mit der der Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, keinen rechtlichen Bedenken.
Die im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung vom 27. Mai 2005 ist vom Gericht nur eingeschränkt u.a. daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob die Behörde die Auswirkungen der beantragten Ausnahmegenehmigung sachgerecht mit den Zielen der Verbote und Beschränkungen, von denen eine Ausnahme zugelassen werden soll, abgewogen hat. Ein Rechtsfehler ist hiernach nicht ersichtlich. Die Straßenverkehrsbehörde hat ihr Ermessen durch eine den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung folgende Entscheidungspraxis gebunden. Die Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. August 2005 (BAnz. Nr. 150 vom 19.08.2005 S. 12602) - VwV-StVO - sehen unter Nr. 118 f. vor, dass dem Schwerbehinderten ein auf seine Person bezogener Parkausweis im Wege der Ausnahmegenehmigung ausgestellt wird. Soweit in dem Bescheid über die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung vom 21. April 2005 ein Kraftfahrzeugkennzeichen (PE-KT 32) genannt ist, hat dies in Bezug auf den Parkausweis Nr. 2005900041 keine die Verwendung auch in anderen Kraftfahrzeugen einschränkende Wirkung. Folgerichtig findet sich auf dem dem Kläger erteilten Parkausweis für Behinderte die Angabe eines Kraftfahrzeugkennzeichens nicht. Eine solche Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung der unter § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO genannte Verkehrsverbote und -beschränkungen, die in den Nrn. 119 - 127 VwV-StVO präzisiert worden sind, bezweckt einen Ausgleich des für den Betroffenen mit seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung verbundenen Nachteils, indem ein nahes Heranfahren an das jeweilige Fahrziel des Behinderten ermöglicht werden soll. Der Behinderte darf deshalb u.a. in Fußgängerzonen parken, Parkzeiten überschreiten oder ohne Gebühren sein Kraftfahrzeug abstellen. Dies hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2005 dargelegt. Zutreffend hat die Behörde allerdings ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Nachteilsausgleich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO nicht dazu dient, dem Schwerbehinderten eine dauerhafte Parkmöglichkeit zu verschaffen. Aus den in Nr. 119 - 127 VwV-StVO aufgeführten Möglichkeiten der zeitlichen Beschränkung der Parkberechtigung wird das Anliegen des Gesetz- und Vorschriftengebers deutlich, dass die Privilegierung nicht zeitlich uneingeschränkt gewährt werden soll; in Nr. 127 VwV-StVO ist eindeutig hervorgehoben worden, dass die höchstzulässige Parkdauer mit einem Behindertenausweis 24 Stunden nicht überschreiten darf.
In aller Regel wird sich die Parkdauer eines Schwerbehinderten mit seinem Fahrzeug innerhalb der nach den Nrn. 119 bis 127 VwV-StVO zulässigen Parkzeiten halten, weil der in seiner Mobilität erheblich eingeschränkte Behinderte sich nicht weit von seinem Fahrzeug entfernt und zeitnah zum Abstellen des Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe seine privaten und geschäftlichen Anliegen abwickelt. Ist jedoch eine Rückkehr des Behinderten zu dem abgestellten Fahrzeug innerhalb der nach den Nrn. 119 - 127 VwV-StVO zulässigen Zeiten nicht beabsichtigt oder will der Betreffende - wie hier - mit einem anderen Verkehrsmittel seine Fahrt fortsetzen und die Parkerleichterungen auch mit einem anderen Fahrzeug in Anspruch nehmen, muss er das Fahrzeug, mit dem er die zulässigen Abstellzeiten überschreitet bzw. in dem er den Parkausweis nicht mitführt, an einem nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zulässigen Ort abstellen (lassen). Denn die durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO erteilten Parkerleichterungen können von dem Berechtigten nur mit dem Fahrzeug in Anspruch genommen werden, das der Behinderte gerade jeweils benutzt, um den Zielort seines geschäftlichen oder privaten Anliegens zu erreichen. Andernfalls würden die Behindertenparkplätze sowie auch andere von der Parkerleichterung umfassten Abstellorte mehrfach und im Übermaß von ein und demselben Behinderten in Anspruch genommen und würden andere Behinderte und sonstige Verkehrsteilnehmer in diesem zeitlichen und räumlichen Ausmaß von der Benutzung solcher Stellflächen ausgeschlossen. Die zeitlichen Beschränkungen der Parkerleichterungen für Behinderte und auch das Kriterium einer in zumutbarer Entfernung zum Zielort nicht vorhandenen anderen Parkmöglichkeit (Nr. 126 VwV-StVO) machen deutlich, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen die Annahme verbunden hat, der Behinderte halte sich während des Parkvorgangs in räumlicher und zeitlicher Nähe zu seinem Fahrzeug auf und nimmt den Stellplatz nur vorübergehend in Anspruch. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung einen Behindertenparkplatz bzw. einen von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO erfassten sonstigen Abstellort als Dauerparkplatz nutzt oder der Behinderte unter Zurücklassen des zunächst benutzten Pkw auf einem Behindertenparkplatz mit einem anderen Fahrzeug die Parkerleichterungen ebenfalls in Anspruch nehmen will.
Die Entscheidung des Beklagten verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, nach dessen Regelung niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Im Hinblick darauf, dass die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gewährten Parkerleichterungen eine Privilegierung und keine Benachteiligung für den Kreis der hierdurch Berechtigten darstellen (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 22.08.2001 - NZV 2002, 54 [VGH Baden-Württemberg 22.08.2001 - 5 S 69/01]), kann demzufolge auch die Entscheidung der Behörde, den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht weiter auszudehnen, nicht als Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG angesehen werden.
Abgesehen hiervon bieten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung anderweitige Lösungsmöglichkeiten bei dem Vorliegen einer entsprechenden Sachlage. Sofern der Kläger täglich oder nahezu täglich zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel mit seinem Pkw denselben Bahnhof oder Flughafen anfahren sollte und dort anderweitige Parkmöglichkeiten in zumutbarer Nähe innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums nicht vorhanden sind, wäre unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO (VwV-StVO Nr. 17 - 28 zu § 45 StVO) die Einrichtung eines Parksonderrechts für bestimmte Schwerbehinderte möglich. Dies wäre auf einen entsprechenden Antrag des Betreffenden von der für den Stellplatz örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu prüfen. Führt bei dem Vorliegen der Voraussetzungen die Ermessensentscheidung der Behörde, bei der u.a. die Fortbewegungsmöglichkeiten des Behinderten und sein Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug wie auch die örtlichen Gegebenheiten, die Verkehrssituation und der Parkraumbedarf der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (Nds. OVG, Urt. vom 14.04.1988 - 12 A 269/85 -), zu der Einrichtung eines zeitlich unbeschränkten Parksonderrechts, erhält der Behinderte einen auf diesen Sonderparkplatz bezogenen (zusätzlichen) Ausweis. Die Einrichtung eines solchen Sonderparkplatzes ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.