Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL Qualität in Kitas 2 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften durch Entlastung und Qualifizierung (RL Qualität in Kitas 2)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas 2
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung für die Förderzeiträume vom 1. 8. 2023 bis 31. 12. 2024 und 1. 1. 2025 bis 31. 7. 2025 gewährt.

4.2 Zuwendungsfähig sind

4.2.1
Personalausgaben nach Nummer 2.1, wenn pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG als Zusatzkräfte Betreuung eingesetzt werden. Wenn auf dem Arbeitsmarkt keine pädagogischen Kräfte zur Verfügung stehen, können auch andere geeignete Kräfte eingesetzt werden, die mindestens über die Allgemeine Hochschulreife oder über einen Sekundarabschluss I und eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Es soll darauf hingewirkt werden, dass diese Kräfte, sofern sie sich nicht in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 oder 3 NKiTaG befinden oder eine solche Ausbildung oder ein solches Studium im Förderzeitraum dieser Richtlinie aufnehmen, bis zum Ende des jeweiligen Förderzeitraums nach Nummer 4.1 einen Einführungskurs nach Nummer 2.4 absolvieren;

4.2.2
Personalausgaben nach Nummer 2.2, wenn pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG als Zusatzkräfte Leitung eingesetzt werden. Wenn auf dem Arbeitsmarkt keine pädagogischen Kräfte zur Verfügung stehen, können auch andere geeignete Kräfte eingesetzt werden, die mindestens über die Allgemeine Hochschulreife oder über einen Sekundarabschluss I und eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen;

4.2.3
Sachausgaben für die Qualifizierung von pädagogischen Fach- und Leitungskräften nach Nummer 2.3, wenn es sich um eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nach einem von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Curriculum handelt, die

  1. a)

    Kompetenzen für die Wahrnehmung von Leitungstätigkeiten vermittelt oder

  2. b)

    für die heilpädagogische Förderung von Kindern in integrativen Gruppen in Kindertagesstätten qualifiziert und

  3. c)

    der Bildungsträger über das im Auftrag des niedersächsischen Kultusministeriums und durch die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) vergebene "Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung" verfügt;

4.2.4
Sachausgaben für Einführungskurse nach Nummer 2.4, wenn es sich um einen von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Einführungskurs handelt und der Bildungsträger über das im Auftrag des MK und durch die AEWB vergebene "Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung" verfügt.

4.3 Die Höhe der Zuwendung für die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 ergibt sich aus der zur Verfügung stehendenden Summe an Haushaltsmitteln für den jeweiligen Förderzeitraum nach Nummer 4.1 auf der Grundlage der nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII veröffentlichten Statistik zum Stichtag 1. 3. 2022 jeweils zur Hälfte

  1. a)

    aus dem Anteil der Zahl der Gruppen, in denen Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers gefördert werden, an der landesweiten Gesamtzahl dieser Gruppen, sowie

  2. b)

    aus dem Anteil der Zahl der Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, in Tageseinrichtungen für Kinder, im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers an der landesweiten Gesamtzahl dieser Kinder.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 540)