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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL Qualität in Kitas 2 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften durch Entlastung und Qualifizierung (RL Qualität in Kitas 2)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas 2
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

6.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Hannover - Landesjugendamt.

6.3 Der Förderantrag ist für beide Förderzeiträume bis zum 30. 11. 2023 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks zu stellen. Der örtliche Träger schlüsselt die beantragten Mittel im Antragsformular nach den Fördergegenständen der Nummern 2.1 bis 2.4 auf und versichert, dass die Mittelverteilung mit den Trägern der Kindertagesstätten seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs abgestimmt wurde.

6.4 Die Mittel für den Förderzeitraum 1. 8. 2023 bis 31. 12. 2024 sind spätestens bis zum 31. 10. 2024 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.

6.5 Zum 30. 4. 2024 ist ein Zwischenbericht unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks vorzulegen.

6.6 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 5.4 der ANBest-GK/Nummer 6.1 ANBest-P innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Förderzeitraums vorzulegen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Es ist der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.

6.7 Die zu verwendenden Vordrucke werden zum Download auf der Internetseite des Niedersächsischen Bildungsportals (www.bildungsportal-niedersachsen.de) von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

6.8 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß Nummer 1.3 VV/VV-Gk zu § 44 LHO gilt für den Förderzeitraum vom 1. 8. 2023 bis 31. 12. 2024 als erteilt, wenn mit einer Maßnahme nach den Nummern 2.1 bis 2.4 ab dem 1. 8. 2023 begonnen wurde. Eine Ausnahme gilt für die Nummern 2.1 und 2.2 auch als erteilt, sofern es sich um Kräfte handelt, die bereits als "Zusatzkräfte Betreuung", "Zusatzkräfte Leitung" oder "Zusatzkräfte Ausbildung" nach dem Bezugserlass bis zum 31. 7. 2023 eingesetzt wurden. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht abgeleitet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 540)