§ 6 RVNG - Beiträge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
- Amtliche Abkürzung
- RVNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
(1) Jedes Mitglied des Versorgungswerkes ist bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet (Pflichtbeiträge). Das Versorgungswerk setzt die Pflichtbeiträge durch Bescheid fest.
(2) Die Pflichtbeiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von dem beitragspflichtigen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Satzung bestimmt die Höhe des Beitragssatzes und die Beitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Satzung kann einen einkommensunabhängigen Mindestpflichtbeitrag bis zur Höhe von 10 Prozent des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung vorsehen.
(3) Die Satzung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 ein Regelpflichtbeitrag in Höhe eines Anteils des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen ist. Die Satzung kann auch vorsehen, dass das Mitglied sich zur Zahlung eines den Regelpflichtbeitrag übersteigenden persönlichen Pflichtbeitrages verpflichten kann. Auf Verlangen des Mitglieds ist anstelle des Regelpflichtbeitrages der Pflichtbeitrag nach Absatz 2 zu erheben.
(4) Beitragspflichtiges Einkommen ist das Einkommen aus anwaltlicher und notarieller Tätigkeit; die Satzung regelt die Einzelheiten. Die Satzung kann bestimmen, dass und in welcher Höhe Einkommen aus einer anderen juristischen Tätigkeit oder einer Tätigkeit, auf die sich nach § 6 Abs. 5 Satz 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs eine Befreiung von der Versicherungspflicht erstreckt, beitragspflichtiges Einkommen ist.
(5) Die Satzung kann vorsehen, dass Mitglieder, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 teilweise von der Mitgliedschaft befreit sind, ermäßigte Pflichtbeiträge leisten.
(6) Für freiwillige Mitglieder im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3, die keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehören, kann die Satzung von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Bestimmungen treffen und dabei insbesondere festlegen, dass und in welcher Höhe auch Einkommen aus einer nichtjuristischen Tätigkeit beitragspflichtiges Einkommen ist.
(7) Die Satzung kann Säumniszuschläge sowie Stundungs- und Verzugszinsen vorsehen. Das Versorgungswerk setzt die Säumniszuschläge sowie die Stundungs- und Verzugszinsen durch Bescheid fest.
(8) Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder zur Erhöhung ihrer Versorgungsanwartschaft freiwillige Beiträge leisten können. Dabei können freiwillige Mitglieder im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3, die keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehören, ausgenommen werden.
(9) Die Satzung kann ergänzende Bestimmungen insbesondere über Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge treffen.