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§ 6 VersWerkG-RA - Pflichten der Mitglieder und Hinterbliebenen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Redaktionelle Abkürzung
VersWerkG-RA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Versorgungsabgaben verpflichtet. Das Versorgungswerk setzt die Versorgungsabgaben durch Leistungsbescheid fest.

(2) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.