§ 6 VersWerkG-RA - Pflichten der Mitglieder und Hinterbliebenen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
- Redaktionelle Abkürzung
- VersWerkG-RA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
(1) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Versorgungsabgaben verpflichtet. Das Versorgungswerk setzt die Versorgungsabgaben durch Leistungsbescheid fest.
(2) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.