Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.12.2013, Az.: 1 Ws 279/13

Erfordernis aktueller Stellungnahmen der mit dem Verurteilten in engem Kontakt stehenden Betreuenden für die Prüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
17.12.2013
Aktenzeichen
1 Ws 279/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 54730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2013:1217.1WS279.13.0A

Amtlicher Leitsatz

1. Die Strafvollstreckungskammer ist gehalten, die Entscheidung zur Fortdauer der Maßregel auf einer umfassend ermittelten Tatsachenbasis zu treffen. Dieses Gebot der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verlangt eine zeitnahe Aktualisierung durch Stellungnahmen der Personen, die mit dem Verurteilten in jüngster Zeit in einem betreuenden Kontakt gestanden haben. Dabei muss das letzte Unterbringungsjahr besonders betrachtet und umfassend bewertet werden.

2. Der vorstehende Grundsatz erfordert es nicht, vor jeder Überprüfungsentscheidung das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, wenn andere Erkenntnisquellen (hier: Behandlungsgutachten gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nds. SVVollzG) vorliegen, die eine genügend sichere Grundlage für die anzustellende Gefahrenprognose bieten.

3. Dass sich der Sachverhalt, der dem Beschwerdegericht vorliegt, von demjenigen, der der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zugrunde lag, maßgeblich unterscheidet, zwingt nicht zu einer Zurückverweisung der Sache.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird mit der Maßgabe verworfen, dass

a) die Justizvollzugsanstalt dem Verurteilten unverzüglich die Aufnahme einer Behandlung durch einen - ggf. auch außerhalb der Justizvollzugsanstalt tätigen - Einzeltherapeuten anbietet

und ihm

b) unverzüglich erläutert und darüber zwecks Unterrichtung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen einen Vermerk zu den Akten reicht, welche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten, die auf den Verurteilten zugeschnitten sind, diesem angeboten worden sind und wie sich der Verurteilte dazu verhalten hat.

2. Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten bis spätestens zum 31.03.2014 erneut mündlich anzuhören und bis dahin über die Fortdauer der Maßregel im Lichte der vorstehenden Anordnungen zu Ziff. 1 erneut zu entscheiden.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Verurteilten zur Last.

Gründe

I.

Die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen hat am 22.08.2013 beschlossen, dass die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung fortdauert. Diese Entscheidung greift der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde an.

1. Grundlage der Maßregel (Vorgeschichte)

Der Beschwerdeführer (nachfolgend: der Verurteilte) wurde am 20.05.2009 vom Landgericht Lüneburg - 2. große Strafkammer - wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Verurteilte in den frühen Morgenstunden des 27. August 2008 einen von einem Bekannten zulasten eines Taxifahrers durchgeführten Raubüberfall dadurch unterstützt, dass er dem Täter einen - allerdings nicht munitionierten - Schreckschussrevolver sowie eine graue Mütze mit eingeschnittenen Augenlöchern überlassen hatte und anschließend, ohne selbst aktiv in das Geschehen einzugreifen, am Tatort anwesend war, um dadurch ein zusätzliches Drohpotential gegenüber dem Opfer aufzubauen.

Die Tat gelang. Von der entwendeten Beute gab der Täter dem Verurteilten ein Portemonnaie mit EC-Karte, die der Verurteilte einsetzen wollte, um damit Einkäufe im Lastschriftverfahren zu tätigen.

Nach den weiteren Feststellungen der durch die psychiatrisch-psychologischen Gutachter Dr. R. und X. sachverständig beratenen Strafkammer lagen bei dem Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen, aber auch emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F 60.8) sowie eine Polytoxikomanie inklusive Morphintyp (ICD-10: F 19.2) vor. Die Störungen hatten mangels genügender Schwere jedoch keinen erheblichen Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Verurteilten. Das Vorliegen eines Hanges sowie der negativen Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 66 StGB leitete das erkennende Gericht unter Anwendung verschiedener Prognoseinstrumentarien aus der bisherigen - auch durch Straftaten geprägten - Lebensgeschichte des Verurteilten ab:

In der Vergangenheit war der Verurteilte bereits seit dem Jahre 1995 zunächst wegen Diebstahls und Unterschlagung u.a. strafrechtlich in Erscheinung getreten, bevor er am 23. Dezember 1996 vom Landgericht Stade wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - hierbei handelte es sich um einen Raubüberfall zum Nachteil seiner Adoptiveltern - mit einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten belegt wurde. Dieses Urteil wurde nach Teilverbüßung der Strafe in das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 17. Februar 2000 einbezogen, durch das gegen den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung eine Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verhängt wurde, die er komplett verbüßt hat. Dieser Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der Verurteilte ohne jeglichen erkennbaren Grund mit einem Messer in den Rücken eines damaligen Mitbewohners gestochen hatte.

Bereits am 29. Mai 2001 verhängte das Amtsgericht Bremerhaven gegen den Verurteilten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Jugendstrafe von 3 Jahren, die er ebenfalls vollständig verbüßt hat. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte den späteren Geschädigten in dessen Wohnung aufgesucht, ihn mehrfach geschlagen, gewürgt und schließlich auch gefesselt hatte, bevor er u.a. eine Musikanlage, ein Mobiltelefon sowie einen Drucker aus der Wohnung mit sich nahm, um die Gegenstände für sich zu behalten.

Unter Einbeziehung der Strafe aus dem wegen Körperverletzung ergangenen Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 13. Januar 2005 ahndete das Amtsgericht Lüneburg am 26. Juli 2005 eine schwere räuberische Erpressung mit der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten sowie der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Nachdem die Maßregel für erledigt erklärt worden war, verbüßte der Verurteilte die restliche Strafe vollständig. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte den Verkäufer von Betäubungsmitteln, nachdem er nicht mit deren Qualität einverstanden war, unter Einsatz von Gewalt zur Wiedergutmachung aufforderte.

Vor der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Verurteilung wurde der Verurteilte letztmals durch Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 28. Januar 2008 wegen Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten belegt, die er ebenfalls vollständig verbüßte.

2. Gang des vorliegenden Verfahrens

Nachdem der Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache am 27. August 2008 vorläufig festgenommen worden war, befand er sich bis zum 2. September 2008 sowie in dem Zeitraum vom 3. April 2009 bis zum 9. Februar 2010 zunächst in Untersuchungshaft und verbüßte anschließend ab dem 10. Februar 2010 bis zum 23. Juni 2012 den durch Anrechnung der o.g. Untersuchungshaftzeiten noch nicht erledigten Rest der Gesamtfreiheitsstrafe. Die angeordnete Maßregel (Sicherungsverwahrung) wird seit dem 24. Juni 2012 - zunächst in der JVA Celle und seit dem 4. Juni 2013 in der für sicherungsverwahrte Straftäter neu errichteten Abteilung der JVA Rosdorf (Niedersächsisches Zentrum für Sicherungsverwahrung) - vollstreckt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.06.2013, eingegangen bei dem Landgericht Göttingen am 26.06.2013, hat der Beschwerdeführer beantragt, die durch das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20.05.2009 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, hilfsweise auszusetzen. Nach Einholung einer Stellungnahme der Strafvollzugsanstalt hörte die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer in der JVA Rosdorf in Anwesenheit seines Verteidigers sowie der Vollzugsabteilungsleiterin der Justizvollzugsanstalt Rosdorf mündlich an.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und zur Begründung insbesondere auf die Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Rosdorf vom 30.07.2013 sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 24.05.2012 verwiesen. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung könne derzeit noch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nicht im Sinne des § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB zu erwarten sei, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Solche seien zu befürchten, wie der Sachverständige Dr. K. noch in seinem Gutachten ausgeführt und dort die Rückfallwahrscheinlichkeit auch betreffend Gewaltdelikte als sehr hoch eingeschätzt habe. An dieser nachvollziehbar dargestellten Einschätzung habe sich in den vergangenen 15 Monaten trotz positiver Ansätze noch nicht so viel zugunsten des Verurteilten geändert, dass nunmehr seine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könnte.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer war eine Umsetzung aller notwendigen Behandlungsangebote schon deshalb nicht möglich, weil das Behandlungsgutachten des Prognosezentrums noch nicht vorlag, wodurch sich die Strafvollstreckungskammer letztlich gehindert sah, der Justizvollzugsanstalt entsprechende Weisungen zu erteilen (Beschluss StVK, Seite 4, 4. Absatz sowie Seite 6, 2. Absatz).

Diese Entscheidung greift der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde an. Er beantragt, den Beschluss des Landgerichts Göttingen aufzuheben, die Sicherungsverwahrung zu beenden und ihn sofort zu entlassen. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Verurteilte insbesondere geltend, dass sich die Strafvollstreckungskammer zur Begründung der Fortdauerentscheidung maßgeblich auf das seiner Ansicht nicht mehr aktuelle Gutachten des Sachverständigen Dr. K. gestützt und sich damit den Blick auf zwischenzeitliche positive Entwicklungen verstellt habe. Darüber hinaus rügt er, dass die Behandlungsuntersuchung nicht zeitnah durchgeführt und der verfassungsrechtlich gebotene Vorrang der Behandlung daher, und weil ein eigentlich nötiges "therapeutisches Setting" in der JVA Rosdorf überhaupt nicht angeboten werde, grundlegend missachtet worden sei. Dazu rügt er die seiner Ansicht nach zu knappe Personalausstattung der Justizvollzugsanstalt und bemängelt auch das zur Sicherungsverwahrung durch die Justizvollzugsanstalt erstellte Konzept als grundsätzlich unzureichend, zumal die Mitarbeiter erst noch zu schulen seien und dadurch weitere Verzögerungen befürchtet werden müssten. Schließlich vertritt er die Ansicht, dass aus den genannten Gründen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt sei und weist hierzu auch darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Anlasstat nach heutiger Rechtslage die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr rechtfertigen könnte. Insgesamt leitet der Verurteilte daraus ab, dass die Maßregel unverzüglich beendet und er entlassen werden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Verteidigers vom 04.09.2013 (VH Bd. II, Bl. 212ff), 17.09.2013 (wie vor Bl. 217), 31.10.2013 (wie vor Bl. 222), 13.11.2013 (wie vor Bl. 228a), 27.11.2013 (VH Bd. III, Bl. 67ff) und vom 12.12.2013 (wie vor, Bl. 130 f.) Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihren Stellungnahmen vom 03.09.2013 und 28.11.2013 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Mittlerweile liegt auch das gem. §§ 8, 16, 19 Nds. SVVollzG eingeholte Behandlungsgutachten vor. Die Sachverständigen Dipl.-Psych. G. (federführend) sowie Dipl.-Psych. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. (begleitend) kommen darin zu dem Ergebnis, dass beim Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie ein Abhängigkeitssyndrom (Polytoxikomanie, in beschützender Umgebung derzeit Abstinenz - ICD-10 F19.21) vorliegt. Die Sachverständigen bewerten das Rückfallrisiko gegenwärtig immer noch als erheblich und empfehlen als nächsten Behandlungsschritt, dass der Verurteilte, der als misstrauisch und verschlossen beschrieben wird, zunächst motiviert werden müsse, sich auf eine enge Behandlungsbeziehung zu einem Einzeltherapeuten einzulassen. Perspektivisch soll daran in einem zweiten Schritt eine suchttherapeutische Behandlung folgen. Andere Einzel- oder Gruppenmaßnahmen werden demgegenüber nicht empfohlen. Von der Ausweitung vollzugslockernder Maßnahmen raten die genannten Sachverständigen wegen des Rückfallrisikos ab. Auch eine Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (zu denken wäre hier an eine Maßregelbehandlung gem. § 64 StGB) halten die Sachverständigen für (noch) untunlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf das Behandlungsgutachten vom 06.11.2013 (VH Bd. III, Bl. 4ff) Bezug.

Um in Erfahrung zu bringen, ob und ggf. durch welche baulichen und organisatorischen Maßnahmen dem vom Bundesverfassungsgericht postulierten Abstandsgebot (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 [BVerfGE 109, 133, 166 [BVerfG 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01]] sowie Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08; juris) Rechnung getragen wurde und welche (sozial-) therapeutischen Angebote es dort schon gibt bzw. perspektivisch wann geben wird, hat der Senat die JVA Rosdorf - Niedersächsisches Zentrum für Sicherungsverwahrung - am 21.11.2013 besichtigt. Auf den darüber gefertigten Vermerk (wie vor Bl. 57ff), der den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben worden ist, wird ebenfalls Bezug genommen.

Schließlich hat die Justizvollzugsanstalt mittlerweile auch ein allgemeingültiges Therapiekonzept (Konzept der Abteilung Sicherungsverwahrung der JVA Rosdorf) erarbeitet, das im Einzelnen regelt, welche Behandlungsmaßnahmen und Vollzugslockerungen unter welchen Bedingungen entsprechend dem erreichten Stand des Vollzugs der Maßregel jeweils möglich sind und den Sicherungsverwahrten angeboten werden können. Auch auf dieses Konzept (wie vor, Bl. 72ff), das den Verfahrensbeteiligten wiederum zur Kenntnis gegeben worden ist, wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls verwiesen.

II.

Die gem. § 463 Abs. 3 i. V. m. § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, hat in der Sache allerdings nur einen geringfügigen Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer hat im Ergebnis zu Recht die Fortdauer der Maßregel angeordnet. Ein Absehen vom weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung würde erfordern, dass bei dem Beschwerdeführer mittlerweile eine grundlegende und nachhaltig positive Persönlichkeitsentwicklung eingetreten ist. Dies ist, wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend erkannt hat, bislang nicht der Fall. Denn die Gefahrenprognose ist nach wie vor ungünstig.

1. Die zu entscheidende Frage, ob die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung fortdauern muss oder aber gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StPO zur Bewährung ausgesetzt werden kann, beantwortet sich zunächst danach, ob die Voraussetzungen für die ursprüngliche Anordnung der Maßregel noch immer vorliegen oder ob vom Untergebrachten mittlerweile erwartet werden kann, dass er auch ohne Fortsetzung der Maßregel keine schweren Straftaten, wie sie der Anordnung der Maßregel zugrunde lagen, mehr begehen würde. Besondere Bedeutung kommt demnach einer umfassend neuen Überprüfung der Gefahrenprognose zu, die sich daran misst, ob neue Umstände vorliegen, die eine Korrektur der ursprünglichen Unterbringungsanordnung bedingen (BVerfG NJW 1976, 1736, 1737 [BVerfG 09.03.1976 - 2 BvR 618/75]; OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1087; MK-StGB/Veh, Rdnr. 20 zu § 67d).

Ob dies der Fall ist, kann nur wertend entschieden werden, und zu beachten ist weiter, dass die Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts, ggf. bspw. durch die Einholung neuer Prognosegutachten, mit zunehmender Dauer des Maßregelvollzugs steigen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.10.2013, 1 Ws 421/13; juris; MK-StGB/Veh, aaO., m.w.Nw. aus der Rspr.).

Darüber hinaus war dann weiter zu prüfen, ob die Vollstreckung in der Unterbringung womöglich unverhältnismäßig erscheint und deshalb eine Aussetzungsentscheidung geboten ist (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB), weil die konkrete Vollzugssituation dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Abstandsgebot (Fundstellen: s.o.), das in der Neuregelung des § 66c StGB seinen Niederschlag gefunden hat, nicht genügend Rechnung trägt.

Diesen Prüfmaßstab hat die Strafvollstreckungskammer beachtet.

Allerdings ist der Beschwerde darin zuzustimmen, dass der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung kein hinreichend aktuelles Tatsachenmaterial zur Verfügung stand, das den relevanten Prüfzeitraum ausgeschöpft hätte.

Gem. §§ 463 Abs. 3 Satz 3 n.F., 454 Abs. 2 StPO holt das für die Entscheidung nach § 67d StGB zuständige Gericht in Fällen der Sicherungsverwahrung das Gutachten eines Sachverständigen ein, kann aber, wenn es die Aussetzung nicht erwägt, auch nach der Neuregelung davon Abstand nehmen. Die dazu nunmehr in § 463 Abs. 3 Satz 2 StPO neu geregelte Ausnahme, nach der ein Gutachten gerade unabhängig von der Frage einzuholen ist, ob eine Aussetzung der Maßregel erwogen wird, betrifft allein die im Anschluss an die Vollstreckung der Strafe gem. § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB zu treffende Entscheidung, ob der Vollzug der Maßregel überhaupt noch erforderlich ist. Die seit dem 01.06.2013 geltende Neuregelung zwingt also keineswegs dazu, die dazu bisher auch vom Senat vertretene herrschende Ansicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2012, 3 Ws 422/12; juris, mit - Randziffer 8 - weit. Nachw. aus der Rspr.) aufzugeben und stattdessen innerhalb des sich aus § 67e Abs. 2 3. Fall StGB ergebenden Prüfintervalls nunmehr regelmäßig neue Prognosegutachten einzuholen.

Gleichwohl hätte die Strafvollstreckungskammer vor ihrer Entscheidung darauf dringen müssen, dass entweder das Behandlungsgutachten zeitnah erstellt und vorgelegt wird oder aber das vorliegende Prognosegutachten durch den Sachverständigen Dr. K. aktualisiert, d.h. auch auf die Entwicklungen im letzten Jahr vor der Überprüfung ausgedehnt wird.

Soweit die Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss allein auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung schon 15 Monate alte Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 24.05.2012 abgestellt hat, das dem Verurteilten bezogen auf schwere Gewaltdelikte ebenfalls eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit attestiert, genügt dies den o.g. Anforderungen nicht, weil das Gutachten nicht aktuell genug ist.

Das Gebot umfassender Aufklärung des Sachverhalts und der für die Abwägung im Einzelfall notwendigen Umstände hätte vielmehr eine zeitnahe Aktualisierung durch Stellungnahmen solcher den Verurteilten betreuenden Personen erfordert, die in jüngster Zeit, kontinuierlich und mit dem Untergebrachten in engem Kontakt gestanden haben (vgl. dazu auch § 9 Abs. 3 Nds. SVVollzG).

Nach der seit 01.06.2013 geltenden Regelung des § 67e Abs. 1 und 2 StGB hat eine Überprüfung der Notwendigkeit weiterer Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Abstand von längstens einem Jahr zu erfolgen, woraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass innerhalb dieses Zeitraumes erhebliche Änderungen der für die Gefahrenprognose maßgeblichen Umstände eintreten können (vgl. OLG Nürnberg, aaO.). Der Erkenntnisstand, den sich die Strafvollstreckungskammer zu verschaffen hat, muss daher das letzte Jahr vor der betreffenden Entscheidung ganz besonders erfassen und umfassend bewerten.

Letztlich bringt diese Unterlassung, d.h. die Entscheidung auf nicht genügender Tatsachenbasis, den Bestand der angefochtenen Entscheidung aber nicht in Gefahr, weil mittlerweile das Gutachten (es datiert vom 06.11.2013) über die Behandlungsuntersuchung (vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) vorliegt.

Gem. § 8 Abs 1 Satz 2 Nds. SVVollzG erstreckt sich die Behandlungsuntersuchung insbesondere auf die Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten maßgeblich sind, wozu - Satz 3 der Regelung - die individuellen Risikofaktoren, der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit, die Behandlungsmotivation sowie die Stärkung der Fähigkeiten des Verurteilten, die seiner Gefährlichkeit entgegenwirken, zu betrachten sind.

Der Prüfmaßstab der Behandlungsuntersuchung deckt sich damit gerade mit den in die Entscheidung nach §§ 67d, 67e StGB einzustellenden Umstände, so dass das Behandlungsgutachten dem Senat nunmehr eine genügend sichere Grundlage für die zu überprüfende Gefahrenprognose bietet und schon deshalb ein weiteres Prognosegutachten nicht eingeholt werden muss.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer ist nicht erforderlich, selbst wenn sich der vom Senat zu entscheidende Sachverhalt nunmehr von demjenigen der 1. Instanz maßgeblich unterscheidet (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., Rdnr. 9 zu § 310).

Das Behandlungsgutachten ist in sich schlüssig und erfüllt die an ein Prognosegutachten zu stellenden Anforderungen.

Der Schluss der Sachverständigen Dipl. - Psych. G. und Dr. R., dass die von wiederholten Gewalttaten geprägte Biographie des Verurteilten kriminelles Verhalten als seit seiner Kindheit eingeschliffenes Verhaltensmuster erscheinen lässt und deshalb und wegen seines chronischen, langjährigen Drogenmissbrauchs sowie seiner herabgesetzten Frustrationstoleranz trotz des abgeschlossenen Strafvollzugs sowie der in der Maßregel verbrachten Zeit noch immer eine hohe Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit besteht, wird nachvollziehbar hergeleitet, ist in sich schlüssig und damit überzeugend. Der Senat schließt sich dieser Wertung daher an.

Die Einschätzung des Verteidigers, dass für die Anlasstat des Verurteilten nach heutiger Rechtslage (d.h. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011) die Anordnung von Sicherungsverwahrung gar nicht hätte rechtfertigen können, teilt der Senat nicht. Der Senat schließt sich insoweit dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle an, der in seiner Beschwerdeentscheidung vom 17.07.2012 (2 Ws 173/12 - VH Bd. II, Bl. 72, 73) darauf abgestellt hat, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. von dem Verurteilten mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten zu erwarten sind, deren Schweregrad denjenigen entspricht, wegen derer er bereits verurteilt wurde. Daraus folge, dass von dem Verurteilten auch gefährliche Körperverletzungen und Raubdelikte unter Einsatz eines Messers (Verurteilung vom 23.12.1996 und 17.02.2000) oder einer geladenen Gaspistole (Verurteilung vom 29.05.2001) zu erwarten seien und es sich dabei um schwere Gewaltstraftaten im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 handelt.

Dies trifft nach Auffassung des Senats zu, wobei noch hinzugefügt werden kann, dass nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar zu erwartende Raubtaten im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, bei denen nur objektiv ungefährliche Scheinwaffen eingesetzt werden, schwere Gewalttaten im Sinne der strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darstellen, wenn aufgrund ihrer vorhersehbaren individuellen Umstände mit schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Schäden oder psychisch vermittelten körperlichen Folgen bei den Opfern zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 11.12.2012, 5 StR 431/12; juris). Auch dies ist vorliegend gegeben und rechtfertigt die Fortdauer der Maßregel.

2. Auch den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 04.05.2011 (siehe oben; juris) aufgestellten Grundsätze zur therapeutischen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung und allgemein zum Abstandsgebot (vgl. hierzu das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012, BGBl. 2012 I. S. 2425 ff - jetzt § 66c StGB) sind in genügender Weise berücksichtigt worden, bzw. ist dies zeitnah zu erwarten.

a) Bei der Besichtigung des Zentrums für Sicherungsverwahrung konnte sich der Senat davon überzeugen, dass den Verurteilten jeweils ein eigenes, ca. 23 m2 großes Appartement zur Verfügung steht, das aus einem Wohn- und Schlafteil sowie einer eigenen mit Dusche, WC und Waschbecken ausgestatteten Nasszelle besteht. In jedem Appartement gibt es außerdem Fernsehen und Telefon sowie einen eigenen Kühlschrank. Daneben verfügt jede Wohngruppe über eine geräumige und modern eingerichtete Gemeinschaftsküche (Herd, Küchengeräte, großer Gefrierschrank, großer Kühlschrank) sowie eine Sitzgruppe mit großem Flachbildschirm. Alle Appartements sind derzeit mit - durchaus geschmackvoll und wohnlich wirkenden - Möbeln ausgestattet. Den Sicherungsverwahrten ist es jedoch auch erlaubt, eigene Möbel oder Wohntextilien einzubringen.

Das für den Vollzug der Sicherungsverwahrung innerhalb der Justizvollzugsanstalt Rosdorf neu errichtete Gebäude hat als weitere Gemeinschaftsräume einen mit modernen Geräten eingerichteten Fitnessbereich, einen Außenbereich mit Garten - die Sicherungsverwahrten haben sich dort als Gemeinschaftsprojekt einen Grillplatz sowie einen Küchengarten eingerichtet - sowie eine Bastelwerkstatt.

Die Sicherungsverwahrten - mit Ausnahme derjenigen, die in den besonders gesicherten Wohngruppen leben - können sich zwischen 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr innerhalb und außerhalb ihres Gebäudes frei bewegen und dazu die Türen mittels Chipkarte entsperren.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Wohnsituation nimmt der Senat auf das Ergebnis der Besichtigung des Niedersächsischen Zentrums für Sicherungsverwahrung in der JVA Rosdorf (Vermerk vom 27.11.2013, VH Bd. III, Bl. 57ff) Bezug.

Danach steht zunächst außer Frage, dass sich die Wohnsituation der in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf sicherungsverwahrten Personen in ganz entscheidender Weise von Gefangenen unterscheidet, die sich im Strafvollzug befinden. Der Vorschrift des § 66c Abs. 1 Nrn. 1, 2 StGB ist nach Auffassung des Senats daher in jeder Hinsicht Rechnung getragen.

b) Die mit der Beschwerde vorgebrachte Einschätzung, dass die personelle Ausstattung der JVA Rosdorf bei der Behandlung des Verurteilten zu einem Stillstand führt, teilt der Senat nach Auswertung des Konzeptes der Abteilung Sicherungsverwahrung der JVA Rosdorf (Stand: 05.12.2013) ebenfalls nicht.

Gem. § 66c Abs. 1, 2 StGB ist das Ziel der Maßregel, die Gefährlichkeit des Verurteilen durch geeignete, ggf. auf ihn individuell zugeschnittene Behandlungsangebote soweit zu vermindern und durch vollzugslockende Maßnahmen zu erproben, dass eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ohne weitere Gefährdung der Allgemeinheit durch neue Straftaten schnellstmöglich erreicht werden kann. Dem trägt das o.g. Konzept ersichtlich Rechnung.

Dabei wird der Therapievorrang im Zentrum für Sicherungsverwahrung zunächst schon dadurch unterstützt, dass jede Wohngruppe von einer Betreuungsperson geleitet wird, die jeweils über entsprechende Erfahrungen - bspw. als Sozialarbeiter - verfügt. Neben der Aufsichtsfunktion kommt den Betreuern in erster Linie die Aufgabe zu, Ansprechpartner für Probleme zu sein, zu Gemeinschaftsaktivitäten zu motivieren und etwaige Konflikte innerhalb der Wohngruppen zu schlichten. Der therapeutische Ansatz beginnt somit bereits in der Wohngruppe selbst. Das Konzept soll verhindern, dass die Sicherungsverwahrten sich isolieren und zurückziehen, sondern stattdessen soziale Interaktion in einem, den allgemeinen Lebensverhältnissen möglichst nahe kommenden Umfeld (wieder) erlernen.

Das grundsätzliche Therapiekonzept des Zentrums für Sicherungsverwahrung, das ersichtlich an Erfahrungen, die in sozialtherapeutischen Anstalten gewonnen wurden, angelehnt ist, ist nunmehr vollständig erarbeitet und kann umgesetzt werden. Dazu sind in der JVA Rosdorf insgesamt 6 Stellen für anstaltsinterne Psychologen (mit Psychotherapeutenausbildung) vorgesehen, von denen schon 2 Stellen besetzt werden konnten. Da das Zentrum für Sicherungsverwahrung derzeit erst zur Hälfte belegt ist und zudem Psychotherapieleistungen auch durch externe Therapeuten erbracht werden, ist dies grundsätzlich ausreichend. Dass gerade neu eingestellte oder erstmals im Bereich der Sicherungsverwahrung eingesetzte Mitarbeiter erst einmal geschult und eingearbeitet werden müssen, ist unvermeidbar und bringt den Bestand der angeordneten Maßregel schon deshalb nicht in Gefahr, weil der Verurteilte nicht ohne Betreuung bleibt, sondern auf der Grundlage des schon in der JVA Celle, d. h. vor seiner Verlegung in die JVA Rosdorf aufgestellten Vollzugsplans gegenwärtig betreut wird.

Dass bei einer so weitreichenden gesetzlichen Neuregelung, die mit erheblichen baulichen und organisatorischen Anforderungen einhergeht, nicht allen Anforderungen von Anfang an genügt werden kann, sondern Verwerfungen und Verzögerungen unvermeidlich sind, liegt ebenfalls auf der Hand. Auch der Gesetzgeber hat dies gesehen, wie sich insbesondere an der Regelung des § 67d Abs. 2 Satz 2 StPO erkennen lässt. Der vom Verurteilten gerade auch mit den bei der Behandlungsuntersuchung sowie dem Therapiekonzept eingetretenen Verzögerungen begründete Antrag auf sofortige Beendigung der Maßregel hat daher keinen Erfolg.

Der Senat geht darüber hinaus davon aus, dass in Kürze die Vollzugsplankonferenz die nötigen und empfohlenen psychotherapeutischen sowie sozialtherapeutischen Maßnahmen - bzw. perspektivisch die suchttherapeutischen Maßnahmen - einleiten und dann längerfristig verfolgen wird. Der Senat hat außerdem keine Zweifel, dass auf der Grundlage des genannten Behandlungsgutachtens sowie des nunmehr erarbeiteten allgemeinen Konzepts kurzfristig die geforderten individuellen geeigneten und intensiven Behandlungsmaßnahmen, die für den Verurteilten empfohlen werden, tatsächlich auch umgesetzt werden.

c) Weil die Strafvollstreckungskammer - aufgrund verspäteter Vorlage der Akten ersichtlich unverschuldet - den sich aus § 67e StGB ergebenden Prüfzeitpunkt um zwei Monate überschritten hat und die Sicherungsverwahrung seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen nunmehr schon ca. 6 Monaten vollzogen wird, ohne dass dem Verurteilten Gespräche mit einem - ggf. externen - Therapeuten konkret angeboten wurden und das allgemeine Therapiekonzept erst vor wenigen Tagen endgültig erarbeitet worden ist, hat der Senat gem. §§ 66c Abs. 1 Nr. 1, 67d Abs. 2 StGB die Anordnung getroffen, dass dies jetzt schnellstmöglich nachgeholt wird und hat es - unter Abkürzung des nächsten Prüfintervalls - der Strafvollstreckungskammer überantwortet, die Erfüllung der Anordnungen nachzuprüfen und ggf. die nach §§ 67d Abs. 2 Satz 2, 66c StGB erforderliche Entscheidung zu treffen.

d) Da den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Erfordernissen in der Sicherungsverwahrung aus den vorstehend wiedergegebenen Gründen im Ergebnis bislang ausreichend Rechnung getragen wurde, ist der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung insgesamt gesetzes- und verfassungskonform und damit - und wegen der erst kurzen Dauer des Maßregelvollzugs - auch verhältnismäßig.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO, weil der im abgekürzten Prüfintervall liegende Teilerfolg des Rechtsmittels so geringfügig ist, dass mit der Überlegung, dass die sofortige Beschwerde auch dann eingelegt worden wäre, wenn schon die Strafvollstreckungskammer entsprechend entschieden hätte, zur Anwendung des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO kein Anlass besteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Rdnr. 26 zu § 473).