Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.04.2014, Az.: 6 W 1/14

Begriff der Geeignetheit einer Einrichtung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThUG; Umfang der Schweigepflicht der Bediensteten einer Einrichtung nach dem ThUG

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
10.04.2014
Aktenzeichen
6 W 1/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 36218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2014:0410.6W1.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 20.11.2013

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Einrichtung ist i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThUG dann geeignet, wenn dort die notwendigen Therapieangebote in ausreichendem Maße vorgehalten werden; ob der/die Betroffene auf die Angebote eingehe, ist wegen der Entscheidungsfreiheit des/der Betroffenen nicht maßgeblich.

2. Das Schweigegebot für Ärzte und Therapeuten gilt auch für Behandlungen in und durch Bedienstete einer öffentlichen Einrichtung; dabei ist das Behandlungsverhältnis durch das Recht der Therapeuten zur Verweigerung der Auskunft zwar nicht grenzenlos, aber doch umfassend in einer Weise genauso geschützt, wie es bei externen Behandlern der Fall wäre.

3. Dass der Gesetzgeber die Prüffristen des § 67e Abs. 2 StGB für den Bereich der Sicherungsverwahrung verkürzt hat, erfordert keine entsprechende Anpassung der Frist des § 12 ThUG.

Tenor:

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz liegen weiterhin vor.

I.

Der Betroffene wurde 1949 in A. als zweites Kind seiner Mutter M.K. (geborene S.) und des Vaters H. K. geboren. Er hat noch einen Halbbruder (H.), den die Mutter mit in die Ehe brachte und eine 4 Jahre jüngere Schwester. Nach der Trennung der Mutter vom Vater des Betroffenen und deren Wiederheirat wurden drei weitere Halbschwestern des Betroffenen (J., V. und S.) geboren.

Die Mutter des Betroffenen lebt inzwischen in einem Pflegeheim und leidet unter Verwirrtheitszuständen. Sie hatte sich vom Vater des Betroffenen - H. K. - scheiden lassen, als der Betroffene 3 oder 4 Jahre alt war. Die Trennung erfolgte, weil der Vater gewalttätig war und trank.

Als der Betroffene etwa 6 Jahre alt war, kam der Stiefvater in den mütterlichen Haushalt. Dieser ist im Jahr 2010 verstorben, der Betroffene hat ihn 1979 zuletzt gesehen.

In der Schule wiederholte der Betroffene die 2. und 4. Klasse, so dass er bis zur Erfüllung der Schulpflicht mit 14 Jahren nur die 6. Klasse erreicht hatte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts B. im Urteil vom 12.07.1991 (Az.: 32 KLs 502 Js 28634/90) litt der Betroffene in seiner Kindheit unter Reifeverzögerungen. Er hatte erhebliche Schwierigkeiten in der Schule. Bei ihm besteht - bei überdurchschnittlicher Intelligenz - eine Lese- und Rechtschreibschwäche.

Nach der Schule begann der Betroffene eine Fliesenlegerlehre, die er jedoch abbrach. Im Jahre 1966 fing er dann als Arbeiter in einem Wollwerk an, nach der ersten Lohnzahlung verließ er jedoch sowohl seinen Arbeitsplatz als auch das Elternhaus und beging nachfolgend mehrere Diebstähle. Gegen ihn wurde daraufhin durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 14.08.1966 (Az.: 26 Ds 63/66) Fürsorgeerziehung angeordnet; der Betroffene wurde in ein Jugendheim eingewiesen.

Der Betroffene ist danach strafrechtlich wie folgt weiter in Erscheinung getreten:

1.

Das Landgericht B. verurteilte den Betroffenen am 18.04.1969 (Az.: 12 KLs 1/69 Hw.) wegen Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

a)

Der Betroffene versuchte Anfang 1967 mit zwei damals 15 Jahre alten männlichen Jugendlichen, die er zuvor in einen Kellerraum gelockt hatte, den Analverkehr durchzuführen, nachdem er diese zuvor bedroht und gefesselt hatte.

b)

Am 21.07.1968 führte der Betroffene zwei damals 13-jährige männliche Jugendliche in eine Blockhütte und zwang sie dort, an seinem entblößten Geschlechtsteil so lange zu reiben, bis es bei ihm zum Samenerguss kam, während er gleichzeitig an den Geschlechtsteilen der Jungen manipulierte.

c)

Am 18.08.1968 kam es zu einem Streit zwischen dem Betroffenen und dem 17-jährigen Heimmitbewohner L. wegen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung des besten Freundes des Betroffenen mit L.. Der Betroffene versetzte L. einen Faustschlag ins Gesicht, infolge dessen dieser auf einen ca. 2 m tiefer liegenden Steinfußboden stürzte und wie leblos liegen blieb. Der Betroffene entledigte sich des von ihm für tot gehaltenen L., indem er diesen in einem Teich versenkte, nachdem er zuvor L. entkleidet und gefesselt hatte, um ein Sexualverbrechen vorzutäuschen. L. verstarb.

Die durch das Landgericht B. deswegen verhängte unbestimmte Jugendstrafe wurde später in eine bestimmte Jugendstrafe von 1.414 Tagen umgewandelt. Der Betroffene verbüßte die Strafe bis zum 02.08.1972.

2.

Nach der Verbüßung der Strafe zog der Betroffene nach H., wo er knapp zwei Monate nach seiner Haftentlassung einen Einbruchsdiebstahl beging. Wegen dieser Tat wurde er durch das Amtsgericht H. am 08.03.1973 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt (Az.: 33 Ls 6/73). Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. Der Betroffene verbüßte die Strafe bis zum 08.07.1976.

3.

Am 12.08.1973 - also ca. fünf Monate nach Aburteilung der soeben geschilderten Tat - überredete der Betroffene einen damals 13 Jahre alten Jungen, ihn in sein Zimmer in H. zu begleiten. Dort zwang er den Jungen, indem er ihm ein Fahrtenmesser an die Kehle hielt, sich nackt auszuziehen, am Geschlechtsteil des Betroffenen zu manipulieren und dieses in den Mund zu nehmen. Anschließend führte der Betroffene mit dem Jungen den Analverkehr durch.

Wegen dieser Tat wurde der Betroffene durch das Landgericht H. am 29.05.1974 (Az.: 47 KLs 2/74) wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der in diesem Strafverfahren hinzugezogene Sachverständige Dr. S. beurteilte den Betroffenen damals als eine weit überdurchschnittlich intelligente, neurotisch gestörte Persönlichkeit, deren neurotische Abartigkeit sich überwiegend im Sexualbereich manifestiere. Der Betroffene habe eine starke homosexuelle und pädophile Neigung. Die bei dem Betroffenen vorliegende Störung habe jedoch keinen Krankheitswert. Der Betroffene verbüßte die Freiheitsstrafe und wurde nach Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung am 28.04.1979 aus der Haft entlassen. In Haft holte er seinen Hauptschulabschluss nach.

4.

Am 11.05.1979, also nur wenige Tage nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, lockte der Betroffene einen (damals 22-jährigen) Arbeitskollegen mit dessen Pkw in eine abgelegene Gegend und zwang ihn sowohl mit Gewaltanwendung als auch durch den Einsatz eines mitgeführten Taschenmessers, welches er ihm an die Kehle hielt, sich teilweise zu entkleiden. Nachdem der Betroffene das Opfer gefesselt hatte, manipulierte er an dessen Geschlechtsteil. Danach forderte dann das Opfer, indem er ihm wiederum das Messer an die Kehle hielt, zum Oralverkehr auf und führte diesen bis zum Samenerguss durch, wobei er das Opfer zwang, den Samen herunterzuschlucken. Das Landgericht H. verurteilte den Betroffenen deshalb am 23.04.1980 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten (Az.: 33A KLs 33 Js 420/79). Diese Strafe verbüßte der Betroffene vollständig und wurde am 10.05.1990 aus der Strafhaft entlassen.

5.

Am 12.07.1991 schließlich verurteilte das Landgericht B. den Betroffenen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (§ 176 StGB in der Fassung vom 10.03.1987), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 10.03.1987) und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung an.

Nach den Feststellungen des Urteils (Bd. II Bl. 84 ff. der Akte Landgericht B.: 32 KLs 502 Js 28634/90), auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, traf der Betroffene nach seiner Haftentlassung am 11.05.1990 in B. ein, wo er bis zum 01.06.1990 als Tischlergeselle arbeitete.

a)

Am Pfingstsonnabend, den 02.06.1990, begab sich der Betroffene zu einem ihm bekannten Abenteuerspielplatz. Dort traf er den 11-jährigen Jungen J. K., den er in einer auf dem Spielplatz befindlichen Hütte überredete, sich die Hose herunterzuziehen, weil er beabsichtigte, an dem Kind den Oralverkehr durchzuführen. Der Betroffene nahm zunächst das Glied des Jungen in den Mund, um den Jungen und sich sexuell zu erregen. Der anschließende Versuch, mit dem Jungen auch anal zu verkehren, scheiterte, weil der Junge erschreckt davon lief.

b)

Am Pfingstsonntag, den 03.06.1990, begab sich der Betroffene erneut zu dem Abenteuerspielplatz. Er traf den 13-jährigen C. M. und den 12-jährigen D. M., welche er unter einem Vorwand dazu brachte, mit ihm zu einer Hütte zu gehen. Dort bedrohte er beide mit einem Taschenmesser, fesselte sie mit elastischen Gummibändern und verklebte ihnen jeweils den Mund mit einem Klebeband. Nachdem er sie zu einem weiter entfernten Unterschlupf gebrachte hatte, nahm er zunächst nacheinander ihre Geschlechtsteile in den Mund. Sodann führte er mit beiden Jungen den Analverkehr durch. Nach Durchführung des Analverkehrs entfernte er das Klebeband vorübergehend. Er zwang nun die Jungen, sein Glied in den Mund nehmen. Nachdem er zum Samenerguss gelangt war, führte er mit einem der beiden Jungen ein weiteres Mal den Analverkehr durch. Schließlich fesselte er die Jungen erneut und flüchtete.

c)

Um sein Wiederkennen zu erschweren, veränderte er sein Aussehen durch Färben seiner Haare und Abrasieren seines Oberlippenbartes und begab sich nach A., wo sein Vater lebte. In A. begegnete er am 10.06.1990 in der Nähe eines Eisenbahngeländes dem damals 11 Jahre alten B. F.. Der Betroffene nahm ein zuvor aufgefundenes Brotmesser zur Hand, sprach den Jungen mit den Worten "Ich möchte Dich lieben" an und zwang ihn, indem er mit dem Messer drohte, die Böschung hinab zum Bahngleis zu gehen. Dort fesselte er den Jungen mit einer mitgeführten Paketschnur, knebelte ihn mit einem Papiertaschentuch und band ihm den Mund mit Isolierband zu. Nachdem er ihm Hose und Unterhose ausgezogen hatte, nahm er das Glied des Jungen in den Mund, anschließend führte er den Analverkehr mit dem Kind durch. Währenddessen hielt er das Messer in der Hand oder jedenfalls griffbereit. Als er nach der Tat mit dem Opfer den Tatort verlassen wollte, hörte er in der Nähe Personen. Da er Angst hatte, der Junge könne schreien, befahl er ihm, sich auf die Böschung hinzulegen und hielt ihm die Messerklinge an den Hals. Der Junge rutschte jedoch auf der Böschung aus und die Messerklinge, die der Betroffene dicht an den Hals seines Opfers gehalten hatte, bohrte sich in diesen hinein, wodurch am Hals des Opfers eine etwa 3 cm lange horizontale und etwa 1,5 bis 2 cm tiefe Schnitt-Stichverletzung entstand. Nachdem das Messer aus dem Hals gezogen worden war, röchelte der Junge und blutete sehr stark. Der Betroffene verließ den Tatort und lief davon. Dabei hatte er Angst, sein Opfer könne sterben, hoffte aber, der Junge werde es schaffen, die Böschung empor zu kommen. Das Kind konnte durch einen von Passanten verständigten Notarzt ins Krankenhaus gebracht und gerettet werden. Der Betroffene wurde am 13.06.1990 in B. in Untersuchungshaft genommen.

Der in dem genannten Strafverfahren als Sachverständiger hinzugezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. S. stellte bei dem Betroffenen eine deutlich gestörte Persönlichkeit fest. Der Betroffene habe keine stabile männliche Identität ausgebildet, sei voller Selbstzweifel bei negativem Selbstkonzept, er lehne sich selbst bis hin zum Selbsthass ab. Es liege eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit vor. Die Strafkammer vermochte in allen drei Fällen das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Betroffenen nicht auszuschließen.

II.

Der Betroffene verbüßte die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren unter Berücksichtigung der seit 13.06.1990 vollzogenen Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 StGB) bis zum 12.06.2000. Anschließend wurde die Sicherungsverwahrung vollstreckt.

1.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle ordnete mit Beschluss vom 28.05.2010 die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung an. Am 12.06.2010 befand sich der Betroffene daher zehn Jahre in der Maßregel. Auf die gegen den Beschluss vom 28.05.2010 gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen legte das Oberlandesgericht Celle die Sache am 09.09.2010 gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsfrage vor, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK und Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK (in Gestalt der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.12.2009) der Vollstreckung einer vor dem 31.01.1998 angeordneten ersten Sicherungsverwahrung über die Dauer von zehn Jahren hinaus als andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB entgegenstünden.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führte mit Beschluss vom 09.11.2010 (BGH, 5 StR 440/10, juris) aus, dass die genannten Bestimmungen der EMRK keine die Rückwirkung generell hindernden, anderen Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB seien und fragte bei den übrigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob dieser Auffassung - beim 4. Strafsenat unter Aufgabe einer entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung - zugestimmt werde. Der 5. Senat gab die Sache mit demselben Beschluss bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG an das Oberlandesgericht Celle zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zurück und erteilte entsprechende Hinweise für die Übergangszeit bis zur Abschluss des Verfahren nach § 132 GVG (BGH, aaO. Rn. 62 ff.). Das Oberlandesgericht Celle gab die Sache daraufhin mit Beschluss vom 03.12.2010 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg zur erneuten Entscheidung nach § 67 e Abs. 1 Satz 1 StGB zurück.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg lehnte es sodann mit Beschluss vom 13.05.2011 erneut ab, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen, und ordnete die Fortdauer der Maßregel an. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hob das Oberlandesgericht Celle diese Entscheidung mit Beschluss vom 07.07.2011 auf und verwies die Sache wiederum zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg zurück. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts führte zur Begründung dabei u.a. aus, dass die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung von einem überkommenen Prüfungsmaßstab ausgegangen sei, der die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 09.11.2010 und des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.) nicht berücksichtige. Die Strafvollstreckungskammer habe im Rahmen der Begründung ihres Beschlusses lediglich dargelegt, dass sich im Rahmen des Vollzuges der Sicherungsverwahrung keine positiven Anhaltspunkte ergeben hätten, die eine Reduzierung der im Vorleben des Untergebrachten dokumentierten massiven Gefährlichkeit nahelegten. Demgegenüber knüpfe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 04.05.2011 die Anordnung einer Fortdauer der Unterbringung an die Feststellung der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten des Untergebrachten aufgrund von konkreten Umständen in seiner Person oder in seinem Verhalten.

Dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 trug der Bundesgerichtshof in endgültiger Beantwortung der Vorlagefrage (Beschluss vom 23. Mai 2011, 5 StR 440/10, juris) ebenfalls Rechnung. Der 5. Strafsenat führte aus, dass die Maßregel nur dann über den 31.12.2011 hinaus vollstreckt werden könne, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bestehe und der Untergebrachte an einer psychischen Störung i.S.d. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leide.

Mit Beschluss vom 10.02.2012 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg gleichwohl wieder die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an und stützte sich dabei im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. S. und auf die gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. (jeweils Anlagenband "Anlagen GA"). Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene erneut sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Celle. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts erklärte mit Beschluss vom 25. April 2012 die mit Urteil des Landgerichts B. vom 12. Juli 1991 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt. Der Senat führte aus, dass die materiellen Voraussetzungen der weiteren Unterbringung auch auf der Grundlage des verschärften Maßstabs, den das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 04.05.2011 (Az. 2 BvR 2365/09 u. a.) beschrieben habe, vorliegen könnten. Die Sicherungsverwahrung sei aber gleichwohl für erledigt zu erklären, weil die Strafvollstreckungskammer entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht bis zum 31.12.2011 entschieden habe, ob die engen Voraussetzung für eine weitere Unterbringung (hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten und psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG) gegeben seien.

2.

Parallel zum Verfahren betreffend die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung beantragte die Justizvollzugsanstalt Celle beim Landgericht Lüneburg unter dem 23.04.2012 die Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz einstweilen anzuordnen.

Das Landgericht Lüneburg ordnete daraufhin mit Beschluss vom 24.04.2012 (Bl. 3 ff. d.A.) die vorläufige Therapieunterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von § 1 ThUG an und stützte sich dabei auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. D. und Dr. S.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten (Anlagenband "Anlagen GA") verwiesen. Der Betroffene befindet sich deshalb seit dem 25.04.2012 im Maßregelvollzugszentrum in Moringen. Gegen die vorläufige Unterbringung legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 2012 zurückgewiesen wurde (Bl. 67. f. des Bandes "kopiertes Aktendoppel").

Mit Beschluss vom 25.05.2012 ordnete das Landgericht Lüneburg auch im Hauptsacheverfahren die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von § 1 ThUG bis zum 24.11.2013 an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschlussinhalt (Bl. 118 f. des Bandes "kopiertes Aktendoppel") verwiesen. Das Oberlandesgericht Celle setzte das Verfahren zwischenzeitlich aus und entschied nicht bis zum 24.11.2013 über die Beschwerde des Betroffenen, sondern stellte erst mit Beschluss vom 06.01.2014 (Bl. 206 ff. d.A.) fest, dass die Unterbringung des Betroffenen bis zum 24.11.2013 nicht rechtswidrig gewesen sei.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Göttingen auf Antrag des Ärztlichen Direktors des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen vom 17.04.2013 die weitere Unterbringung bis zum 20.05.2015 angeordnet. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 155 ff. d.A. verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 26.11.2013 - beim Landgericht Göttingen eingegangen am 28.11.2013 - Beschwerde eingelegt.

Der Betroffene bringt vor, dass er durch die Anordnung der Unterbringung an einer Therapie gehindert werde. Er sei nicht bereit, mit seinem Einzeltherapeuten K. zu arbeiten, weil dieser nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Im Strafvollzug habe er demgegenüber einen externen Therapeuten gehabt. Weil dieser externe Therapeut umfassend zur Vertraulichkeit verpflichtet gewesen sei, habe er sich ihm gegenüber öffnen können. Die "hochgradige Gefährlichkeit" die ihm attestiert werde, sei ohnehin nicht zuverlässig zu prognostizieren. Sie hindere eine Entlassung aber dauerhaft und verstelle sowohl den Weg zu einer erfolgreichen Therapie als auch zur Erarbeitung von Vermeidungsstrategien. Der Betroffene und sein Verfahrensbeistand beantragen übereinstimmend, aber jeder für sich,

auf die sofortige Beschwerde den Beschluss des Landgerichts Göttingen aufzuheben, die Anordnung der Unterbringung aufzuheben, diese zu beenden und die Entlassung des Betroffenen anzuordnen.

Der Leiter des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen beantragt,

die sofortige Beschwerde zu verwerfen und es bei der Unterbringung zu belassen.

Der Senat hat den Betroffenen am 24. März 2014 gemäß §§ 8 ThUG, 34 Abs. 1 Nr. 2, 69 Abs. 3 FamFG persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk (Bl. 238 ff. d.A.) verwiesen.

III.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 8 Abs. 1 ThUG), form- (§§ 3 ThUG, 64 Abs. 2 FamFG) und fristgerecht (§ 8 Abs. 2 ThUG) eingelegt und auch sonst zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der auf Fortdauer der Unterbringung gerichtete Antrag des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen ist von der zuständigen Behörde gestellt (§§ 5 Abs. 1 S. 2, 12 Abs. 2 S 1 ThUG, 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Therapieunterbringungsgesetz), auch sonst zulässig und begründet.

1.

Die formellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ThUG liegen vor. Der Betroffene ist wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs genannten Art verurteil worden. Dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12.07.1991 liegen drei tatmehrheitliche Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB (Fassung vom 10.03.1987) zugrunde, die in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Verbrechen der sexueller Nötigung gemäß § 178 Abs. 1 StGB (Fassung vom 10.03.1987) begangen wurden.

Der Betroffene ist zudem nicht mehr in der Sicherungsverwahrung untergebracht, weil ein Verbot der rückwirkenden Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist. Diese Voraussetzung ist zwar nicht allein deshalb gegeben, weil der Betroffene mehr als 10 Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht hat und die Verurteilung durch das Landgericht Braunschweig vom 12.07.1991 zu einem Zeitpunkt erfolgte, bevor die Höchstfrist der Sicherungsverwahrung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 aufgehoben wurde. Denn die Maßregel hätte auch den materiellen Voraussetzungen der weiteren Unterbringung auf der Grundlage des strengen Maßstabs, den das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 04.05.2011 (BVerfG, 2 BvR 2338/08 u.a., juris) beschrieben hat, Stand gehalten, weil der Betroffene an einer psychischen Störung i.S.d. § 1 Abs. 1 ThUG leidet und von ihm noch immer eine hochgradige Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten ausgeht (dazu: III 2). Wie das Landgericht Göttingen zutreffend ausgeführt hat, beruhte die Aufhebung der Maßregel aber dennoch auf einem Verbot der rückwirkenden Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung. Denn sie erfolgte wegen des Umstandes, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer - nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 25.04.2012) unter Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 04.05.2011 unter III Zf. 2 b getroffene Übergangsregelung - bis zum 31. Dezember 2011 keine Entscheidung darüber getroffen hatte, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Frist hatte ihre Ursache aber allein darin, dass das Bundesverfassungsgericht § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB durch Urteil vom 04.05.2011 als mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Artikel 104 Abs. 1 GG sowie in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG für unvereinbar erklärt hat.

2.

Auch die weiteren Voraussetzungen der Unterbringung liegen vor. Der Betroffene leidet an einer psychischen Störung und es besteht ohne die Unterbringung die - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013, 2 BvR 2302/11 u.a., juris; Rn. 69 ff.; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2014, 2 BvR 2168/13, juris, Rn. 11) im Wege verfassungskonformer Auslegung verlangte - hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten. Diese Gefahr leitet sich, wie dies das Bundesverfassungsgericht in den genannten Entscheidungen ebenfalls fordert, aus konkreten Umständen in der Person und aus dessen Verhalten ab. Die Unterbringung ist deshalb erforderlich und kann nicht durch andere ebenso geeignete mildere Mittel erreicht werden.

Das Landgericht Göttingen hat hierzu ausgeführt (BA S. 15 ff.):

"a)

Der Betroffene leidet unter einer psychischen Störung. Bei dem Betroffenen liegt nach den Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Frau Dr. S. eine sexuelle Paraphilie im Sinne eines homopädosexuellen Sadismus auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und dissozialen Zügen vor (ICD-10: F 6.10, F 65.5).

Die Kammer folgt nach eigener kritischer Würdigung der Einschätzung der Sachverständigen Dr. S.. Die Sachverständige Dr. S. hat ihr Gutachten klar und übersichtlich gestaltet. Sie ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat ihre Untersuchungsmethoden und ihre Erkenntnisquellen offen gelegt. Auch hat sie die zugrunde gelegten Hypothesen kenntlich gemacht. Ihre schriftlichen Ausführungen wie auch ihre mündlichen Erläuterungen und Ergänzungen im Rahmen der Anhörung vom 29.10.2013 haben keine Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze enthalten. Sie sind für die Kammer stets ohne Probleme nachvollziehbar gewesen. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen der Sachverständigen und mit den von ihr gefundenen Ergebnissen auseinander gesetzt. Sie hat nach eigener eingehender Prüfung keine Bedenken, sich diesen Ausführungen anzuschließen, zumal sie sich mit dem von der Kammer in der Anhörung von dem Betroffenen gewonnenen Eindruck decken.

Die Kammer ist sich - ebenso wie die Sachverständige, die die Kammer in zulässiger Weise (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 4 ThUG) nochmals zur Sachverständigen bestimmt hat - zwar bewusst, dass das aktuelle Gutachten nicht sämtliche mögliche Erkenntnisquellen ausschöpfen konnte, weil sich der Betroffene geweigert hat, an einer neuerlichen Begutachtung aktiv mitzuwirken und der Betroffene das ärztliche Personal in Moringen auch nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Gerade deshalb aber war die erneute Bestellung dieser Sachverständigen sinnvoll, weil diese Sachverständige den Betroffenen Ende 2011 exploriert hat und daher zumindest einen noch relativ zeitnahen und vertieften persönlichen Eindruck vom Betroffenen gewinnen konnte.

Vor dem Hintergrund des Anfang 2012 erstatteten umfangreichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. S. (vgl. Gutachten vom 06.01.2012, vgl. Anlagenband Gutachten zum Verfahren 12 O TH 4/11, auf das bzgl. der Einzelheiten verwiesen wird) ist die Kammer indes der festen Überzeugung, dass die von der Sachverständigen gestellte Diagnose nach wie vor zutrifft, zumal diese - nach Anhörung des Betroffenen - überzeugend ausgeführt hat, dass in der Zwischenzeit keine relevanten Umstände erkennbar geworden sind, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten und zumal diese Diagnose bereits in diversen Vorgutachten anderer Sachverständiger gestellt wurde.

Die Sachverständige Dr. S. hat in ihrem Gutachten vom 06.01.2012, auf das sie auch im hiesigen Verfahren ergänzend Bezug genommen hat, überzeugend dargelegt, welches die allgemeinen diagnostischen Leitlinien zur Feststellung einer Persönlichkeitsstörung sind (vgl. Seite 45 des Gutachtens vom 06.01.2012 in der Kopie der "Anlagen GA" des Verfahrens 12 OTh 4/11 Landgericht Lüneburg) und in jeder Hinsicht nachvollziehbar ausgeführt, dass diese beim Betroffenen vorliegen.

Nach der Einschätzung der Sachverständigen bestünden beim Betroffenen bereits seit der Kindheit soziale Verhaltensauffälligkeiten und Störungen der Beziehungen, die sich in seiner Jugendzeit fortsetzten und bis heute bestehen geblieben seien. Es gäbe keine Begrenzung von Verhaltensauffälligkeiten auf spezifische Lebensphasen oder Krisen, vielmehr bildeten diese ein feststehendes Muster, das die gesamte Lebensgestaltung dominiere. Auch die berufliche und soziale Leistungsfähigkeit des Betroffenen sei außerhalb eines hoch gesicherten, starr durch eine Institution vorgegebenen Bezugsrahmens erheblich beeinträchtigt. In Freiheit habe der Betroffene binnen kürzester Zeit wieder einschlägige Straftaten mit sexuell-sadistischem Stil verübt. Die Diagnose einer beim Betroffenen vorhandenen sadistischen Komponente der Persönlichkeitsstörung konnte die gerichtlich bestellte Sachverständige dabei ergänzend auf das ihr erst im Zuge des hiesigen Verfahrens zugänglich gemachte testpsychologische Gutachten des Dipl. Psych. W. vom 31.08.2013 stützen. Die dissozialen Persönlichkeitsanteile, die nach den Ausführungen der Sachverständigen indes im Rahmen der Unterbringung in den Hintergrund getreten seien, zeigten sich gemäß den zugrundeliegenden (Fach-) Kriterien im fortgesetzten Normenversagen, in der geringen Schwelle für impulsive Aggressivität, dem Fehlen von Lernen aus Bestrafung bzw. der Indifferenz gegenüber Bestrafungen, oberflächlichen Beziehungen und einem Lebensstil, der von Verantwortungslosigkeit und Planlosigkeit gekennzeichnet sei. Die schizoiden, eher diskret vorhandenen Züge, zeigten sich im Einzelgängertum und in der grundsätzlich misstrauisch ablehnenden Grundhaltung anderen Personen gegenüber sowie in der oberflächlichen Beziehungen bzw. dem Fehlen des Bedürfnisses nach vertrauensvollem, lebenslangen menschlichen Beziehungen. Schizoid-dissoziale Züge fänden sich auch im Rahmen der weitgehend wahllosen Opferwahl und der Präferenz fremder Opfer mit nur kurzer Phase der Kontaktanbahnung und sodann in feststehenden, von hoher Konstanz geprägten Deliktsmustern, so dass auch die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung zu stellen sei. Auch die zahlreichen homopädosexuellen Delikte zeigten ein klares Muster. Der Interaktionsstil des Betroffenen sei aggressiv mit expressiver Aggressivität aus Motiven der Wut heraus. Daher seien auch die Voraussetzungen für eine Paraphilie erfüllt, mithin lägen sexuelle Betätigungsinteressen vor, die sich von dem Ziel der Beziehungs- und Lustdimension soziokulturell verankerter sexueller Handlungen entfernt hätten.

Angesichts der dargelegten äußerst schwerwiegenden Taten des Betroffenen, der weitgehend jugendliche Opfer gewählt hat und mit äußerst brutalen Methoden Oral- und Analverkehr ausgeführt hat, hat auch die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Betroffene unter einer Paraphilie im Sinne eines homopädosexuellen Sadismus leidet und eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und dissozialen Zügen aufweist. Sein Lebensweg und die von ihm begangenen Taten sprechen insoweit eine deutliche Sprache.

b)

Zur Überzeugung der Kammer besteht auch nach wie vor die hochgradige Gefahr, dass der Betroffene infolge dieser psychischen Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten gegen andere Personen begehen wird, sofern er nicht weiter untergebracht wird. Dies folgert die Kammer in Übereinstimmung mit der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Betroffenen, namentlich insbesondere aus dessen Biographie, dessen gerichtlich festgestellten Taten und den hierdurch zutage getretenen Persönlichkeitsmerkmalen sowie seinen (früheren) Angaben gegenüber Sachverständigen und dessen Angaben im Rahmen der Anhörung vor der Kammer. Die Kammer hält derzeit - im Falle einer Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Unterbringung - einen Rückfall des Betroffenen und die Begehung von Taten, die mit denjenigen vergleichbar sind, die der Verurteilung durch das Landgericht B. im Jahre 1991 zugrunde lagen, für äußerst wahrscheinlich.

Der Betroffene gehört nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen zur kleinen Gruppe der sogenannten Hochrisikopatienten, bei denen mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren vergleichbaren Taten, wie diejenigen, die zu seiner letzten Verurteilung geführt haben, zu rechnen ist. Bereits unter statistischen Erwägungen (d.h. im Vergleich zu anderen Tätern ohne Berücksichtigung individueller Faktoren) liegt die Rückfallgefahr beim Betroffenen nach Ausführung der Sachverständigen bei ca. 50 %.

Beim Betroffenen liegen jedoch diverse individuelle Faktoren vor, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger vergleichbarer Straftaten weiter signifikant erhöhen und die erneute Begehung von schwersten Gewalt- und Sexualstraftaten seitens des Betroffenen nach Auffassung der Kammer äußerst bzw. hochgradig wahrscheinlich machen.

Hierbei ist zunächst die in der Vergangenheit und auch aktuell zu Tage getretene mangelnde Therapiebereitschaft des Betroffenen zu nennen. So hat die Anhörung des Betroffenen ergeben, dass der Betroffene sich nach wie vor einer erfolgversprechenden Therapie verweigert. Die Einzelgespräche, die er mit dem Diplom-Psychologen K. führt, sparen explizit seine Kindheit und insbesondere auch die Taten, die zu seinen Verurteilungen und der Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung geführt hat, aus. Es findet demnach nach wie vor keinerlei Auseinandersetzung mit den äußerst gravierenden Sexual- und Gewaltdelikten statt, die der Betroffene in der Vergangenheit begangen hat. Es ist deshalb für die Kammer in Übereinstimmung mit der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. nicht erkennbar, dass der Betroffene für sich in all den Jahren der Verbüßung der Strafhaft und der Unterbringung einen relevanten Fortschritt im Rahmen therapeutischer Intervention hat erzielen können. Es fehlt nach wie vor an jeglicher kritischer Reflexion der eigenen Taten und vor allem an der Herausarbeitung von Vermeidungsstrategien für die Zukunft. Diese therapeutischen Maßnahmen wären aber für eine günstigere Prognose zwingend erforderlich, da eine solche bei der hier diagnostizierten, sich bereits in Straftaten manifestierten schweren Störung des sexuellen Sadismus nur bei besonders intensiven therapeutischen Anstrengungen (auch des Betroffenen selbst) stellen ließe. Denn gerade ein solcher sexueller Sadismus stellt nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen eine schwere Störung und ferner auch einen weiteren signifikanten individuellen Risikofaktor für einen etwaigen Rückfall dar, da sich bei einer solchen Störung auch langfristig die Prognose sehr ungünstig darstellt. Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass in Fällen einer schweren Persönlichkeitsstörung (plus Antisozialität) und Sadismus, wie sie beim Betroffenen vorliege, nach den Behandlungsempfehlungen entsprechend der Leitlinien des DGPPN (2007) eine aktive medikamentöse Therapie plus Psychotherapie empfohlen werde. Themen der Psychotherapie seien in der kognitiv-verhaltenstherapeutischen Behandlung, deliktsspezifische Themen wie Deliktsszenarien, sexuelle Phantasien sowie indirekt deliktsbezogene Themen mit Tatrelevanz wie Wut-Management, Selbstachtung, Intimität, Einsamkeit. All diese Themen seien auch für den Betroffenen sehr bedeutsam. Ferner hätten im Rahmen der Therapie auch Rückfallvermeidungsprogramme eine hohe Bedeutung. Letztere sowie die Behandlung deliktsspezifischer Themen sind beim Betroffenen bisher im Rahmen der Unterbringung aber nicht erfolgt, weil er selbst darüber nicht reden will. Schon deshalb ist von einer äußerst hochgradigen Rückfallgefahr auszugehen.

Ob die Gefährlichkeit des Betroffenen durch eine pharmakologische Unterstützung gesenkt werden könnte, kann dahinstehen, weil eine solche medikamentöse Behandlung - in enger Abstimmung mit den Therapeuten - nur bei gleichzeitiger, oben dargelegter umfassender (bisher vom Betroffenen nicht in Anspruch genommener) Psychotherapie sinnvoll wäre und weil der Betroffene eine solche von der Sachverständigen befürwortete pharmakologische Unterstützung im Rahmen der Anhörung zudem strikt abgelehnt hat.

Als weiterer risikoerhöhender Faktor ist die Tatsache zu nennen, dass die vom Betroffenen begangenen Deliktserien mit unterschiedlichen, fremden Opfern durchgeführt wurden; dieser weitere tatspezifische Umstand stellt nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen aus forensisch-psychiatrischer Sicht einen weiteren erheblichen besonderen Risikofaktor dar, der das Rückfallrisiko des Betroffenen signifikant erhöht.

Nicht zuletzt ist als weiterer individueller Faktor auch die in der Vergangenheit durch den Betroffenen gezeigte enorme Rückfallgeschwindigkeit zu nennen, mit der der Betroffene die aufgezeigten Taten begangen hat. Wie oben geschildert, war der Betroffene in den letzten Jahrzehnten jeweils nur kurz in Freiheit und hat sodann unmittelbar nach Verbüßung von Strafhaft wieder schwerste Straftaten begangen. Auch diese in ihrer zeitlichen Dimension und vom Gewicht der Straftaten her äußerst gravierende "Rückfallbiographie" des Betroffenen lassen es als äußerst wahrscheinlich erscheinen, dass er bei einer Entlassung aus der Unterbringung rasch wieder schwerste Sexualdelikte begehen wird.

Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass sich die Persönlichkeit des Betroffenen verfestigt hat, was die beim Betroffenen bestehende äußerst gravierende Rückfallgefahr weiter erhöht. Sowohl die gerichtlich bestellte Sachverständige als auch diverse andere in den Jahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eingeschaltete Gutachter kommen insoweit zu gleichen bzw. ähnlichen Ergebnissen. So ergab ein im Verlauf der Vollstreckung der Maßregel im Jahr 2001 eingeholtes Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. med. Dipl. Psych. R., dass bei dem Betroffenen eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen, mit emotional instabilen, aber auch dissozialen Zügen, vorliege. Dem im weiteren Verlauf der Vollstreckung der Maßregel im Jahr 2004 eingeholte Gutachten der Sachverständigen Frau Prof. Dr. N. ist zu entnehmen, dass der Betroffene an einer sehr schweren Persönlichkeitsstörung leide und bei ihm eine sexuelle Devianz vorliege. Der Betroffene wurde zudem im April/Mai 2010 sowohl durch den Sachverständigen Dr. W., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als auch durch den Sachverständigen Dr. F., Facharzt für Psychiatrie, begutachtet, wobei beide Gutachten nur nach Aktenlage erstattet werden konnten, weil der Betroffene bereits damals eine Exploration jeweils verweigerte. In seinem Gutachten vom 15.05.2010 kam aber auch der Sachverständige Dr. W. zu dem Ergebnis, dass der Betroffene an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit einer fest fixierten homosexuellen Sexualdeviation am ehesten mit sadistischer Ausrichtung, leide. Die bisherigen therapeutischen Interventionsversuche seien "ergebnisarm" verlaufen. Relevante Ergebnisse der bisher durchgeführten Gesprächstherapie seien nicht erkennbar. Bei dem Betroffenen bestehe eine hohe Rückfallgefahr. Auch der Sachverständige Dr. F. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 16.05.2010 bei dem Betroffenen eine Pädophilie mit sadistischen Zügen, kombiniert mit einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und dissozialen Zügen. Auch dieser Sachverständige konstatierte ein hohes Rückfallrisiko des Betroffenen.

Aufgrund dieser auch zur Überzeugung der Kammer bestehenden Verfestigung der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen ist umso mehr zu erwarten, dass der Betroffene nach derzeitigem Erkenntnisstand in Freiheit unmittelbar in alte Verhaltens- und Deliktsmuster zurückfallen, mithin schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten begehen wird.

Dieser Einschätzung stehen etwaige körperliche Gebrechen des Betroffenen nicht entgegen. Dafür, dass die physische Leistungsfähigkeit relevant einschränkende Krankheiten beim Betroffenen vorliegen, gibt es keinerlei aussagekräftige Anhaltspunkte. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass der Betroffene unter Diabetes mellitus und Bluthochdruck (Z. n. Einsetzen eines Stents) leidet und auch eine diabetische Netzhauterkrankung vorliegt. Diese Erkrankungen behindern den Betroffenen nach eigenen Angaben aber nicht übermäßig, vielmehr ist sowohl die Diabetes als auch der Bluthochdruck medikamentös gut behandelbar; auch verfügt der Betroffene noch über ausreichende Sehkraft. Der Betroffene, der auch insoweit die aktive Mitarbeit verweigert hat und einer Schweigepflichtentbindung - zwecks Einsicht in etwaige Krankenunterlagen - nicht zugestimmt hat, hat im Rahmen der Anhörung darüber hinaus einen durchaus gesunden und körperlich guten Eindruck hinterlassen. Gebrechlichkeit oder vorzeitige Alterung waren nicht erkennbar. Der Betroffene hat im Rahmen der Anhörung zudem selbst geschildert, dass er vor kurzem an einer Harzwanderung teilgenommen habe und jeden Dienstag regelmäßig Sport treibe. Es bestehen daher keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene aufgrund seines Alters oder seines körperlichen Zustandes nicht in der Lage wäre, weitere - mit den im Jahre 1990 verübten vergleichbare - Taten zu begehen oder sich aufgrund dessen jedenfalls die Wahrscheinlichkeit der Begehung solcher Taten entscheidungserheblich verringern könnte. Die Kammer hält den Betroffenen vielmehr für körperlich nach wie vor jederzeit in der Lage, sowohl Kinder als auch Erwachsene - wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen - mittels eines Messers in seine Gewalt zu bringen, um an ihnen sexuelle Handlungen vorzunehmen oder diese zu verletzen.

Der beim Betroffenen diagnostizierte Bluthochdruck sowie die Diabetes mellitus würden nach Auffassung der Kammer - die auch insoweit die Einschätzung der gerichtlich bestellten Sachverständigen teilt - im Übrigen auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des anzunehmenden Grades der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer mit früheren Delikten vergleichbarer Straftaten führen, wenn diese körperlichen Beschwerden beim Betroffenen zu einer erektilen Dysfunktion führen würden, wofür indes - wie gesagt - schon keine Anhaltspunkte bestehen. Dies deshalb, weil ein großer Teil der jeweiligen Taten bzw. Tatelemente (so etwa die gewaltsame Manipulation an fremden männlichen Geschlechtsteilen) auch ohne eigene Erektion möglich blieben.

Die Kammer hat nach alledem keinerlei Zweifel daran, dass der Betroffene aktuell körperlich in der Lage wäre, schwerste Sexual- und/oder Gewaltdelikte zu begehen. Der Einholung eines allgemein-medizinischen Sachverständigengutachtens - dem der Beklagte sich ohnehin nicht durch Duldung einer körperlichen Untersuchung oder durch Zustimmung zur Einsicht in Krankenunterlagen gestellt hätte - bedurfte es daher nicht.

Die Kammer hat die vorerwähnten Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung geordnet und gewichtet. Die Kammer ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass nach wie vor die hochgradige Gefahr besteht, dass der Betroffene im Falle der Entlassung aus der Unterbringung vergleichbare Taten wie diejenigen begehren würde, die der Verurteilung des Landgerichts B. aus dem Jahre 1991 zugrunde liegen und die die Kammer als zweifelsohne schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten gegenüber anderen Personen i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einordnet.

c)

Mildere Mittel als die weitere Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen in Moringen, um zum Schutze der Allgemeinheit der dargelegten, vom Betroffenen ausgehenden hochgradigen Gefahr der Begehung weitere Straftaten zu begegnen, sind nicht erkennbar. Nur durch die geschlossene Unterbringung des Betroffenen kann ausreichend sicher verhindert werden, dass der Betroffene nicht erneut schwerste Gewalt- bzw. Sexualdelikte begeht. Angesichts der vorerwähnten Umstände böte derzeit insbesondere auch eine ambulante Therapie - selbst in Kombination mit einem betreuten Wohnen (Letzteres entspricht aber ohnehin nicht den Wünschen des Betroffenen) bei weitem nicht die ausreichende Gewähr, dass sich der Betroffene zukünftig i.S.d. zuvor begangenen Delikte einschlägig straffrei verhält."

Der Senat tritt diesen in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen der Kammer bei. Neue Erkenntnisse hat das Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Solche Erkenntnisse wären nur dann zu erwarten gewesen, wenn der Betroffene bereit gewesen wäre, ein Explorationsgespräch mit der Sachverständigen Dr. S. durchzuführen und/oder den Einzeltherapeuten K. von der Schweigepflicht zu entbinden. Hierzu war der Betroffene auf entsprechende Nachfrage des Senats allerdings nicht bereit. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, die Sachverständige auch im Beschwerdeverfahren anzuhören.

3.

Das Maßregelvollzugszentrum Moringen ist ferner eine geeignete Einrichtung i.S.d. § 2 ThUG. Die von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ThUG verlangte räumliche und organisatorische Trennung von Einrichtungen des Strafvollzuges ist gegeben, weil dort kein Strafvollzug stattfindet. Die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ThUG sind ebenfalls erfüllt. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Göttingen (BA S. 14). Ergänzend ist auszuführen, dass sich der Betroffene weiterhin auf der Resozialisierungstation befindet, dort das im angefochtenen Beschluss beschriebene Einzelzimmer bewohnt und - wie er dem Senat im Anhörungstermin versicherte - mit dem Unterbringungsstandard zufrieden ist.

Der Leiter des Maßregelvollzugszentrums, Herr Dr. H., hat dem Senat außerdem nachvollziehbar dargelegt, dass die Einrichtung eine nach dem aktuellen Stand des Wissens notwendige medizinische, therapeutische, pflegerische und pädagogische Behandlung des Betroffenen gewährleistet. Der Betroffene werde analog zu den nach § 63 StGB untergebrachten Patienten betreut und habe mit Herrn Dipl. Psych. K. einen in der Behandlung seines Störungsbildes sehr erfahrenen Einzeltherapeuten zugewiesen bekommen.

Dass der Betroffene nicht bereit ist, mit dem Einzeltherapeuten Dipl. Psych. K. zusammenzuarbeiten, ändert nichts an der Eignung der Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr.1 ThUG. Gewährleistet ist eine angemessene Behandlung schon dann, wenn die Einrichtung - wie das bei dem Maßregelvollzugszentrum Moringen der Fall ist - die entsprechenden Therapieangebote in ausreichendem Maße vorhält (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.09.2012, 15 W 1314/12 Th, juris, Rn. 12). Ob der Betroffene auf die Angebote eingeht, ist wegen seiner Entscheidungsfreiheit nicht maßgeblich.

Der Hinweis des Betroffenen auf die angebliche Auskunftspflicht des Einzeltherapeuten Dipl. Psych. K. trifft nicht zu und entspricht - dies hat der Anstaltsleiter Dr. H. im Anhörungstermin erläutert - auch nicht der tatsächlichen Verfahrensweise im Maßregelvollzugszentrum Moringen. Weil das Vertrauensverhältnis zu dem Psychologen K. umfassend geschützt ist, legt der Senat dem Betroffenen erneut nahe, sich auf die Einzeltherapie einzulassen. Das Schweigegebot gilt nämlich grundsätzlich auch für Ärzte und Therapeuten, die einem Patienten in einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen sind (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 406). Der erforderliche Schutz des Behandlungsverhältnisses zu Herrn Dipl. Psych. K. wird vorliegend gegenüber den Gerichten nach §§ 3 ThUG, 29 Abs. 2 FamFG, 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Recht des Einzeltherapeuten zur Verweigerung der Auskunft umgesetzt. Ein etwaiger Verstoß gegen das Schweigegebot ist bei einem Berufspsychologen außerdem gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbewehrt.

Die Schweigepflicht eines Therapeuten ist zwar nicht völlig unbegrenzt. Ein Psychologe darf das Schweigegebot beispielsweise durchbrechen, wenn Gefahren für höherwertige Rechtsgüter drohen (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 383 Rn. 18). Das Recht zur Durchbrechung des Schweigegebots hängt aber nicht davon ab, ob der Therapeut ein Mitarbeiter der Einrichtung ist oder aber außerhalb des Vollzugs arbeitet und sollte jedenfalls kein Grund für den Betroffenen sein, die Therapie abzulehnen. Auch im Strafvollzug (§ 195 Abs.2 NJVollzG) und im Maßregelvollzug (§ 182 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG) haben sich im Übrigen externe Therapeuten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwendung erheblicher Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter geboten ist (vgl. hierzu: Schmid in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl., § 182 Rn. 6 ff.).

4.

Aus Sicht des Senats ist es - angesichts der derzeit noch immer fehlenden Therapiebereitschaft - angemessen, dass die Kammer von der Notwendigkeit einer langwierigen therapeutischen Behandlung des Betroffenen ausgegangen ist und die Höchstfrist des § 12 Abs. 1 ThUG angewandt hat, zumal die von der Kammer festgesetzte Frist ohnehin nur noch etwas mehr als ein Jahr läuft.

Dass der Gesetzgeber die Prüffristen des § 67 e Abs. 2 StGB für den Bereich der Sicherungsverwahrung mit Wirkung vom 01.06.2013 reduziert hat, erfordert keine entsprechende Anpassung der Frist des § 12 ThUG, obgleich das Therapieunterbringungsgesetz in § 1 ThUG an die Sicherungsverwahrung anknüpft. Denn der Gesetzgeber hat sich beim Therapieunterbringungsgesetz, das einen lückenfüllenden, "dritten Weg" beschreitet (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013, 2 BvR 2302/11 u.a., juris, Rn. 93), an den Fristen des FamFG und nicht an der Prüffrist des § 67 e StGB orientiert. Die Höchstfrist des § 12 Abs. 1 ThUG liegt nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst zwischen der für Unterbringungsmaßnahmen nach §§ 312 ff FamFG geltenden regelmäßigen Höchstdauer von einem Jahr und der maximal zulässigen Frist von zwei Jahren gemäß § 329 Abs. 1 FamFG (Bundestags Drucksache 17/3403 S. 58). Die Differenzierung bei der Prüffrist erscheint auch sachgerecht, weil sich das Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz grundlegend von dem Verfahren bei der Prüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung unterscheidet. Erhebliche Unterschied bestehen beispielsweise in der gemäß §§ 8 ThUG, 34 Abs. 1 Nr. 2, 69 Abs. 3 FamFG auch für das Beschwerdeverfahren vorgeschriebenen persönlichen Anhörung und der zwingenden Einholung eines Sachverständigengutachtens (§§ 9, 12 Abs. 2 ThUG) vor jeder Verlängerungsentscheidung (zur abweichenden Rechtslage bei der Sicherungsverwahrung: OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.12.2013, 1 Ws 279/13, juris, Rn. 30).

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 ThUG (Gerichtskosten). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Auslagen (§§ 3 ThUG, 337 FamFG) ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist ebenfalls nicht geboten, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 19 ThUG) und sich die außergerichtlichen Kosten nicht am Gegenstandswert orientieren (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 1203/12 Th, juris, Rn. 8).