Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.01.2014, Az.: 1 Ws 380/13
Begründungspflichten des Betroffenen bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 08.01.2014
- Aktenzeichen
- 1 Ws 380/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 12867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2014:0108.1WS380.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 20.11.2013
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1 StPO
- § 45 Abs. 2 StPO
- § 329 Abs. 3 StPO
Fundstelle
- NStZ 2014, 289-290
Amtlicher Leitsatz
Ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Versäumung der Hauptverhandlung ist gemäß §§ 329 Abs. 3, 45 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn der Antragsteller Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war.
Beruft sich der Antragsteller auf eine Erkrankung, ist innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen darzulegen.
Ein Attest, das sich ohne weitere Ausführungen in der Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit erschöpft, genügt nicht.
Im Wiedereinsetzungsverfahren trifft das Gericht keine Aufklärungspflicht.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 20. November 2013 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Göttingen hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Juni 2013 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr belegt und zudem gemäß § 69 a StGB eine Sperrfrist festgesetzt. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 6. November 2013 nach § 329 Abs.1 S.1 StPO verworfen, weil der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. November 2013 - beim Landgericht Göttingen eingegangen am selben Tag - hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen, dass er am Verhandlungstag verhandlungsunfähig erkrankt gewesen sei und zum Beleg ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin H. vom 8. November 2013 vorgelegt, in dem dem Angeklagten ohne weitere Ausführungen die Verhandlungsunfähigkeit attestiert wird.
Die Kammer hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 174f. d.A.), abgelehnt, weil dem Attest die Art der Erkrankung nicht zu entnehmen sei.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde. Er bringt im Beschwerdeverfahren vor, dass er wegen der Umstellung auf ein neues Epilepsiemedikament nicht in der Lage gewesen sei, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 46 Abs. 3 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) sowie auch sonst zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist nach §§ 329 Abs. 3, 45 StPO unter anderem die konkrete Angabe über den Hinderungsgrund. Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, ist deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen darzulegen (KG, Beschluss vom 06.02.2007, 1 AR 152/07 - 2 Ws 99/07, juris, Rn. 4 = StraFo 2007, 244; OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2008, 2 Ws 613/08, juris, Rn. 3; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 7). Das Attest vom 8. November 2013 genügt diesen Anforderungen nicht, weil ihm - wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat - die Art der Erkrankung nicht zu entnehmen ist und auch Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung fehlen. Dass die Ärztin Verhandlungsunfähigkeit diagnostizierte, ist bedeutungslos, weil es sich dabei um einen Rechtsbegriff handelt (KG, aaO.) und dem Senat die Tatsachen fehlen, um diesen auszufüllen.
Der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. Februar 1987 (NJW 1988, 2965 [OLG Frankfurt am Main 20.02.1987 - 1 Ss 468/86]) und der Rechtsbeschwerdeentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Mai 1998 (NJW 1999, 879), die die Generalstaatsanwaltschaft beide in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2013 zitiert, kommt für die Zulässigkeit des auf das Attest gestützten Wiedereinsetzungsgesuchs keine maßgebliche Relevanz zu. Denn bei beiden Entscheidungen ging es darum, dass dem Tatgericht ein unzureichendes Attest bereits während der Hauptverhandlung vorlag. In solchen Fällen ist das Gericht wegen seiner Aufklärungspflicht von Amts wegen gehalten, im Wege des Freibeweises durch Rückfrage beim Arzt zu ermitteln, ob Tatsachen vorliegen, die die Verhandlungsunfähigkeit rechtfertigen (OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2009, 81 Ss 77/09, juris, Rn. 14). Im Wiedereinsetzungsverfahren trifft das Gericht demgegenüber keine Aufklärungspflicht. Die Tatsachen sind vielmehr vom Antragsteller vorzutragen (KG, Beschluss vom 02.11.2009, 3 Ws 624/09, 1 AR 1753/09, juris, Rn. 4).
Soweit der Angeklagte nunmehr im Beschwerdeverfahren vorbringt, dass er wegen der Umstellung auf ein neues Epilepsiemedikament nicht in der Lage gewesen sei, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, führt das ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist dieser Vortrag nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO erfolgt, obgleich das Vorbringen zum Hinderungsgrund in der Antragsfrist anzubringen ist und danach allenfalls noch ergänzt werden darf (vgl. Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 6, 8; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 45 Rn. 13). Zum anderen reicht auch der aktuelle Vortrag nicht aus, weil dem Beschwerdevorbringen noch immer nicht entnommen werden kann, zu welchen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen die Medikamentenumstellung tatsächlich geführt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.