§ 8 Nds. SVVollzG - Behandlungsuntersuchung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Nach der Aufnahme werden unverzüglich die zur Vorbereitung der Aufstellung des Vollzugsplans notwendigen Daten zur Persönlichkeit und zu den Lebensverhältnissen der oder des Sicherungsverwahrten erhoben und die Ursachen der Straftaten untersucht. 2Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich insbesondere auf die Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblich sind. 3Hierzu zählen die individuellen Risikofaktoren, der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation sowie die Fähigkeiten der oder des Sicherungsverwahrten, deren Stärkung der Gefährlichkeit entgegenwirkt. 4Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.
(2) Die Behandlungsuntersuchung muss dem Stand der Wissenschaft entsprechen.