Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 19.04.2007, Az.: 3 A 530/05

Ausgangsbehörde; Bevollmächtigtenhinzuziehung; Bevollmächtigter; Erstattung; Erstattungsfähigkeit; Hinzuziehung; Kosten; Kostenerstattung; Verwaltungsverfahren; Verwaltungsverfahrenskosten; Vorverfahren; Widerspruch; Widerspruchsverfahren; Zuziehung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
19.04.2007
Aktenzeichen
3 A 530/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.. V. m. § 9 VwVfG ist kein "Vorverfahren", für das in entsprechender Anwendung des § 162 II 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden kann.

Gründe

1

Der von der Klägerin mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. und 17.04.2007 sinngemäß gestellte Antrag, entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, bleibt erfolglos.

2

Ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht durchgeführt worden. Ein solches wäre auch nach § 8 a Abs. 2 Nds. AG VwGO nicht statthaft gewesen. Beides wird von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.04.2007 nicht in Abrede gestellt.

3

Die Klägerin sieht als „Vorverfahren“ gemäß oder entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO das der Verpflichtungsklage vorangegangene ausländerbehördliche Verwaltungsverfahren nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 9 VwVfG (Antragstellung, substantiierte Antragsbegründung, umfangreiche außergerichtliche Korrespondenz vor dem Ergehen des behördlichen Ablehnungsbescheides) an. Für die Erstattung der der Klägerin im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstandenen Anwaltskosten ist indes kein Raum. Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nur das als Sachurteilsvoraussetzung anzusehende Widerspruchsverfahren, das vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erfolglos durchgeführt sein muss. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO sowie Sinn und Zweck dieser Regelung. Die Kosten des Verfahrens sind als „Aufwendungen“ zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in die Gesamtkosten des Verfahrens einbezogen. Es handelt sich hierbei um Kosten im Vorstadium und zur Vorbereitung des Klageverfahrens. Dazu zählen die Kosten nicht, die im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde entstehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2001 - 21 E 626/01 -, NVwZ-RR 2002, 317; VGH Mannheim, Beschluss vom 08.10.1996 - 5 S 1345/96 -, NVwZ-RR 1998, 402; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 162 Rdn. 91).

4

Für eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf Fälle des Tätigwerdens in Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde ist mangels einer Regelungslücke kein Raum. Der Gesetzgeber hat nur die Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO geregelt. Dieser Bestimmung lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass sie auf weitere, einem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Verfahrensstufen auszudehnen ist. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Kosten zu erstatten sind, die einem Beteiligten durch eine Antragstellung oder im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind (so auch OVG Münster, Beschluss vom 10.05.2006 - 14 E 252/06 -, DÖV 2006, 1054 f.).

5

Auch aus der Neuregelung der Gebührentatbestände im RVG lässt sich nicht herleiten, dass § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf das Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 9 VwVfG anzuwenden ist. Nach früherem Recht (vgl. § 119 Abs. 1 und 3 BRAGO) waren sowohl das dem Rechtsstreit vorausgehende und der Nachprüfung dienende Verwaltungsverfahren (Vorverfahren) als auch das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung zusammen mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine einheitliche Angelegenheit. Nunmehr bestimmt § 17 Nr. 1 RVG zwar u.a., dass das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren) und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung jeweils verschiedene Angelegenheiten sind. Aus dieser Aufspaltung in verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten lässt sich aber nicht folgern, dass ein seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt gebührenpflichtiger Antragsteller die jeweils entstandene Gebühr auch von einem unterlegenen Gegner erstattet verlangen kann. Ein solch weitreichender Regelungsgehalt lässt sich § 17 Nr. 1 RVG nicht entnehmen. Wie bereits ausgeführt, gibt es keinen Grundsatz, dass die einem Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren entstandenen (Anwalts-)Kosten von der unterlegenen Behörde zu erstatten sind (so auch OVG Münster, Beschluss vom 10.05.2006, aaO S. 1055).