§ 7 BraunschwG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
- Redaktionelle Abkürzung
- BraunschwG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300150000000
Der Verbandsdirektor oder die Verbandsdirektorin wird von der Verbandsversammlung gewählt; er oder sie ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass der allgemeine Vertreter oder die allgemeine Vertreterin des Verbandsdirektors oder der Verbandsdirektorin in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. Im Übrigen gilt § 81 Abs. 3 und 4 NGO.