§ 13 Nds. MasterVO-Lehr - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MasterVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Studierenden haben im letzten Studiensemester eine mündliche Prüfung abzulegen. 2Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Unterrichtsfächer und die Bildungswissenschaften sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik die sonderpädagogischen Fachrichtungen und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen die berufliche Fachrichtung. 3In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, sie systematisch in Bezug zur Schulpraxis setzen und in einen kritisch-diskursiven Dialog treten kann. 4Fachwissenschaftliche, fachdidaktische und methodische Kompetenzen sollen unter Einbeziehung bildungswissenschaftlicher Aspekte fächerübergreifend geprüft werden.
(2) 1Die Prüfung ist als Einzelprüfung durchzuführen; sie dauert etwa 60 Minuten. 2Sie wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam abgenommen und nach § 14 Abs. 3 gemeinsam benotet. 3Als Prüferinnen und Prüfer können Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestellt werden. 4Eine Prüferin oder ein Prüfer hat die Fachwissenschaft eines Unterrichtsfachs, die Fachwissenschaft der beruflichen Fachrichtung oder die Fachwissenschaft einer sonderpädagogischen Fachrichtung zu vertreten. 5Die andere Prüferin oder der andere Prüfer hat die Bildungswissenschaften, die Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs, die Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung oder die Fachdidaktik einer sonderpädagogischen Fachrichtung zu vertreten. 6Ausnahmsweise können die Prüferinnen und Prüfer auch die Fachdidaktiken der beiden Unterrichtsfächer oder des Unterrichtsfachs und der beruflichen Fachrichtung oder des Unterrichtsfachs und einer sonderpädagogischen Fachrichtung vertreten. 7Bei der Prüfung können Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörde oder von ihr beauftragte Personen anwesend sein sowie Vertreterinnen und Vertreter der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen oder der Katholischen Kirche, wenn eines der Unterrichtsfächer des Prüflings Evangelische Religion oder Katholische Religion ist; sie dürfen jedoch keine Prüfungsfragen stellen und nicht an der anschließenden Beratung teilnehmen.