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§ 9 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300015000000

Der Zweckverband erhebt, soweit die sonstigen Einnahmen seinen Finanzbedarf nicht decken, von den Verbandsgliedern eine Umlage (Verbandsumlage). Wenn die Verbandsglieder nicht anderes vereinbaren, bemisst sich die Verbandsumlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Verbandsglieder und einem einheitlichen Vom-Hundert-Satz

  1. 1.
    der Summe der Steuerkraftzahlen und 90 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen bei den kreisfreien Städten,
  2. 2.
    der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage bei den Landkreisen.

Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über den Finanzausgleich über die Kreisumlage entsprechend anzuwenden.