Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.02.1996, Az.: 4 M 3555/95

Ausländer; Kosten für Unterbringung; Ausstehende Entscheidung über Asylantrag; Benutzungsgebühren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.02.1996
Aktenzeichen
4 M 3555/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 13188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:0208.4M3555.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 03.05.1995 - 9 B 987/95

Fundstellen

  • FEVS 1947, 221
  • NVwZ 1996, 45-46
  • NVwZ (Beilage) 1996, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, Beilage Nr 6, 45
  • NdsRpfl 1996, 129

Amtlicher Leitsatz

Ausländer, über deren Asylantrag zwölf Monate nach Antragstellung noch nicht unanfechtbar entschieden ist, die weiterhin zum Wohnen in einer bestimmten Unterkunft verpflichtet sind und für ihren Lebensunterhalt ausreichenden Arbeitsverdienst erzielen, haben für die Benutzung der Unterkunft weder Kosten entsprechend § 7 AsylbLG zu erstatten noch Aufwendungen entsprechend § 11 Abs 2 S 2 BSHG zu ersetzen. Es bleibt offen, ob der kommunale Träger der Einrichtung von ihnen Benutzungsgebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (KAG ND) erheben kann.