Landgericht Stade
Urt. v. 19.12.2023, Az.: 300 Ks 115 Js 43229/22 (5/23)
Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 19.12.2023
- Aktenzeichen
- 300 Ks 115 Js 43229/22 (5/23)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 55306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGSTADE:2023:1219.300KS115JS43229.2.00
Rechtsgrundlagen
- § 211 Gruppe 2 Var. 1 StGB
- § 23 Abs. 1 StGB
In der Strafsache
gegen
S. L. L., geborener Z.,
geboren 1991,
derzeit Justizvollzugsanstalt B.,
verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch,
- in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Zeit vom 30. September 2022 bis zum 13. Oktober 2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stade vom selben Tage (Aktenzeichen: 34 Gs 115 Js 43229/22 (1/22) sowie erneut seit dem 20. März 2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stade vom 14. März 2023 (Aktenzeichen: 34 Gs 115 Js 43229/22 (662/23) -
Verteidiger:
Rechtsanwalt C. R.,
Rechtsanwalt A. B.
wegen versuchten Mordes
hat die 3. große Strafkammer des Landgericht Stade als Schwurgericht in der öffentlichen Sitzung vom 28. August 2023, 18., 26. und 29. September 2023,12. Oktober 2023, 2., 9., 23. 30. November 2023, 4., 12. und 19. Dezember 2023 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht H.
als Vorsitzender,
Richter am Landgericht L.,
Richter am Landgericht B.
als beisitzende Richter,
Herr W. W.,
Frau M. O.
als Schöffen,
Staatsanwalt P. (mit Ausnahme des 4. Dezember 2023)
Oberstaatsanwältin V. (am 4. Dezember 2023)
als Beamte der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt C. R.,
Rechtsanwalt A. B. (mit Ausnahme des 30. November 2023)
als Verteidiger,
Justizangestellte F.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge schuldig.
Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Der 1991 in H. geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und das einzige Kind seiner Eltern O.-F. und M. Z.. Er ist mit J. L. verheiratet und wohnt mit dieser sowie der gemeinsamen, im Jahr 2022 geborenen Tochter E. in häuslicher Gemeinschaft.
Bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache war der Angeklagte in einem Betrieb für Landmaschinentechnik als Landmaschinenmechaniker tätig. Dort erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von circa 1980,00 Euro.
Bei dem Angeklagten bestehen weder Suchterkrankungen, noch sonstige psychiatrischen Erkrankungen.
Der Angeklagte ist bislang unbestraft.
II.
1.)
a)
Im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der abzuurteilenden Tat geriet das Hausbauprojekt des Angeklagten und seiner Ehefrau, die kurz zuvor Eltern einer Tochter geworden waren, wegen
Finanzierungsproblemen ins Stocken.
Spätestens ab dem 19. September 2022 kam es daraufhin zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau immer wieder zu teils emotionalen Streitigkeiten, welche vielfach über den Messenger-Dienst WhatsApp ausgetragen wurden. Dabei forderte seine Ehefrau, J. L., ihn wiederholt auf, von seinen Eltern Geld zu besorgen.
Diese Streitigkeiten verdichteten sich am 23. September 2023 dergestalt, dass seine Ehefrau dem Angeklagten mit der endgültigen Trennung drohte, sofern es ihm nicht gelingen sollte, Geld aufzutreiben.
Daraufhin antworte ihr der Angeklagte schließlich mit:
"Doch ich will dich und E. nicht verlieren ich weiß das ich mich vorher nicht richtig verhalten habe ich habe das schon zu oft gesagt aber ich ändere mich für E. gib mir bitte bis nächste Woche noch eine Chance mich zu beweisen bitte J. für E.."
b)
Der Angeklagte, bei dem es sich um das einzige Kind seiner Eltern handelt, fasste sodann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 23. September 2023 den Entschluss, seine nichtsahnenden und daher wehrlosen Eltern in den späten Abendstunden mittels einer Gasexplosion zu töten, um sich im Wege der Erbfolge deren Vermögenswerte einzuverleiben und so an Geld zu gelangen.
Zu diesem Zweck baute der Angeklagte eine Zündvorrichtung, die aus einer elektromechanischen Zeitschaltuhr bestand, in die er einen Stecker mit einem 7,5 Zentimeter langen, zweiadrigen Kabelabschnitt gesteckt hatte. Am Ende des Kabelabschnitts hatte der Angeklagte die Kupferleiter beider Adern freigelegt und zur Erzeugung eines Zündfunkens mittels eines stabförmig zusammengerollten Stücks Alufolie miteinander verbunden. Die Zeitschaltuhr war für den Zeitraum zwischen 21:45 Uhr und 24:00 auf EIN programmiert.
2.)
a)
Zur Umsetzung seines vorgenannten Plans begab sich der Angeklagte am Abend des 28. September 2022 zum Wohnhaus seiner Eltern, O. F. und M. Z., unter der Anschrift B., H.-T., wo er zwischen 20:04 und 20:10 Uhr eintraf und anschließend das Haus auf unbekanntem Wege betrat.
Im Haus suchte er das Kellergeschoss auf, welches unter anderem aus drei ineinander übergehenden Räume besteht, die nicht durch Türen voneinander abgetrennt sind.
Bei dem ersten Raum handelt es sich um eine Art Vorraum, in den die vom Erdgeschoss abgehende Kellertreppe mündet. In diesem Raum befinden sich neben einer Garderobe und einem Stuhl auch die Waschmaschine, der Trockner und ein Waschbecken. Außerdem geht von diesem Raum auch der Außenzugang vom Keller ab.
In einem vom Fuß der Kellertreppe aus gesehen linksseitig abgehenden weiteren Raum, bei dem es sich um eine Art Vorratskeller handelt, befinden sich unter anderem eine Werkbank sowie ein Tisch mit verschiedenen Rauchutensilien.
In einem dritten Raum, bei dem es sich um eine Art Abstellkeller handelt, befindet sich neben dem Sicherungsschrank auch der Gasanschluss des Hauses.
Dort löste der Angeklagte die Mutter, mit der die Gasleitung an den Gasdruckregler angeschlossen war, und fixierte diese mit einem Holzstück dergestalt, dass ungehindert Gas aus der Leitung ausströmen konnte. Bereits durch das Lösen der Mutter war die Gasdichtigkeit der Anlage aufgehoben. Der Gashaupthahn war - wie bereits zuvor - aufgedreht, sodass Gas in unbekannter Menge entweichen konnte.
Außerdem installierte der Angeklagte in diesem Kellerraum die oben beschriebene Zündvorrichtung. Die Zeitschaltuhr stellte er auf ein Einschalten der Stromzufuhr um 21:45 Uhr ein.
Nach der Vorstellung des Angeklagten sollten die mit Alufolie verbundenen Kabelenden beim Auslösen der Zeitschaltuhr das im Keller angesammelte Gas entzünden und so eine Explosion herbeiführen, die seine in den oberen Geschossen ihres Wohnhauses befindlichen Eltern töten würde.
Im Anschluss dichtete der Angeklagte die am oberen Ende der Kellertür befindliche, zum Erdgeschoss führenden Tür des Kellerraumes von innen mit einem feuchten Handtuch ab, um eine Ausbreitung des Gases und damit auch eine Wahrnehmung des Geruchsstoffes durch seine Eltern zu verhindern. Anschließend verließ er - zwischen 20:41 Uhr und 21:00 Uhr den Keller und das Haus über eine nach Außen führende Seitentür, deren Sicherungsbügel er zuvor entfernt hatte. Der Angeklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, alles Erforderliche zur Ausführung seiner Tat getan zu haben. Diese Vorstellung hat er auch bis zum endgültigen Fehlschlagen nicht mehr korrigiert.
Zu der angestrebten Explosion kam es indes nicht, weil sich im Zeitpunkt der Aktivierung der Zeitschaltuhr kein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch im Bereich der Zündvorrichtung befand. Die Sicherung des den Kellerraum versorgenden Stromkreises löste aufgrund des Kurzschlusses dagegen erst nach dem Auslösen der Zündvorrichtung aus, so dass hierdurch die Explosion nicht verhindert worden wäre.
Die Zeugen M. und O. F. Z. befanden sich im Zeitpunkt der angestrebten Explosion um 21:45 Uhr in dem Wohnhaus und versahen sich keines Angriffs auf ihr Leben. Sie waren daher den Vorgängen völlig schutzlos ausgeliefert.
b)
Im Zeitpunkt der vorgenannten Tat war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, erhalten und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war weder erheblich eingeschränkt noch aufgehoben.
c)
Der Geschädigte O. F. Z. begab sich am nächsten Morgen gegen 7:28 Uhr in den Keller, wo er bereits beim Öffnen der Kellertür das von der Kellerseite aus vor die Tür gelegte feuchte Handtuch bemerkte. Aufgrund der ausgelösten Sicherung ließ sich das Licht auf seine Betätigung des Schalters hin nicht einschalten. Als sein Versuch, die Sicherung wieder einzulegen scheiterte, machte er sich auf die Suche nach der Ursache. Er entdeckte daraufhin die Zündvorrichtung in der Steckdose des Abstellkellers und nahm diese aus der Steckdose, woraufhin sich sowohl die Sicherung als auch das Licht wieder einschalten ließen. Außerdem nahm der Zeuge Z. bei der Absuche des Kellers Gasgeruch wahr, woraufhin er telefonisch den Notdienst des örtlichen Gasnetzbetreibers kontaktierte.
Im Callcenter des Gasnetzbetreibers wurde er gegen 08:16 Uhr mit diensthabenden Zeugin S. verbunden. Die Zeugin S. wies den Zeugen Z. gemäß dem ihr vorliegenden Sicherheitsblatt auf die bestehende Gefährdungslage durch den Gasaustritt hin und forderte ihn auf, den Haupthahn der Gasanlage zu schließen, die Kellerfenster zu öffnen und sodann umgehend mit sämtlichen anwesenden Personen das Gebäude zu verlassen und nicht wieder zu betreten bevor nicht ein Monteur vor Ort wieder Sicherheit hergestellt habe. Anschließend kontaktierte sie die örtlich zuständigen Notdienstmonteure, woraufhin sich der Zeuge W. zu der Anschrift der Zeugen Z. begab, wo er gegen 08:50 Uhr eintraf. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Zeugen M. und O. F. Z. sowie der Angeklagte vor dem Gebäude.
Nach einem kurzen Gespräch mit dem Zeugen Z. ging der Zeuge W. sodann alleine mit einem Gasspürgerät in die Kellerräume, wo er aufgrund der durch den Zeugen Z. erfolgten Belüftung nur noch eine leichte Gaskonzentration von 10 ppm feststellen konnte. Als der Zeuge sodann die Gasanlage in Augenschein nahm bemerkte er die durch den Angeklagten vorgenommene Manipulation. Der Gashahn war zu diesem Zeitpunkt geschlossen. Der Zeuge testete sodann die Anlage in der von ihm vorgefundenen Situation. Zu diesem Zweck öffnete er den Gashaupthahn, woraufhin sofort Gas ausströmte. Der Zeuge schloss daraufhin den Gashaupthahn umgehend wieder und entnahm zur Sicherung der Anlage den durch Anziehen des Gewindes unter die Mutter geklemmten Holzspan und legte diesen auf die Fensterbank. Anschließend dichtete er die Anlage wieder ab, indem er die gelöste Mutter wieder anzog. Während der Zeuge an der Anlage arbeitete, erschien der Zeuge Z. bei ihm und zeigte ihm die von ihm - dem Zeugen Z. - vor dem Eintreffen des Zeugen W. aus der Steckdose entnommene Zündvorrichtung.
Der Zeuge W. teilte dem Zeugen Z. daraufhin mit, dass er aufgrund der festgestellten Manipulationen von einem Verbrechen ausgehe und dass er die Anwesenheit der Polizei für notwendig halte. Er fragte den Zeugen Z. sodann, ob er selbst - der Zeuge Z. - die Polizei rufen wolle. Der Zeuge Z. bat den Zeugen W. daraufhin jedoch, dies für ihn zu übernehmen.
3.)
Nachdem der Angeklagte im Verlauf des 29. September 2022 in den Fokus der polizeilichen Ermittlungen geraten war, fand am Abend desselben Tages eine Wohnungsdurchsuchung an seiner Wohnanschrift in der D. in N. statt. Unmittelbar nachdem dem Angeklagten an der Haustür der Grund für das Erscheinen mitgeteilt worden war und die Polizeibeamten das Haus betreten hatten, wurde der Angeklagte durch die Zeugin R. ordnungsgemäß als Beschuldigter im Strafverfahren belehrt. Daraufhin gab der Angeklagte an, die Belehrung verstanden zu haben. Sonstige Erklärungen machte er nicht. Anschließend begannen die eingesetzten Polizeibeamten mit der Durchsuchung der Wohnräume. Im Wohnzimmer befand sich auch das Mobiltelefon des Angeklagten. Dieses nahm die Zeugin R. an sich und fragte den Angeklagten, ob er bereit sei, die Entsperr-PIN herauszugeben. Dabei wies sie ihn - der Wahrheit entsprechend - darauf hin, dass das Handy notfalls an die ZKI L. geschickt werden müsse und dass die Daten auf dem Telefon bei dem Versuch, es zu entschlüsseln, gegebenenfalls beschädigt werden könnten. Der Angeklagte nannte der Zeugin sodann die PIN zu seinem Handy, bei der es sich um eine Variation seines Geburtstages handelte.
An Ende der Durchsuchung wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen.
III.
1.)
Der Angeklagte hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen Schilderungen des psychiatrischen Sachverständigen zur Person des Angeklagten sowie dem nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Personalbogen zur Beschuldigtenvernehmung, der Auskunft der F. und H. H. vom 26. Juni 2023 und der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 2. Oktober 2023.
2.)
a)
aa)
Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger folgende Einlassung zur Sache abgegeben.
"Zunächst einmal möchte ich mitteilen, dass ich nunmehr an einem Punkt bin, wo ich nicht länger schweigen kann und mich zu den gegen mich gerichteten Vorwürfen erklären möchte.
Entgegen der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stade gegen mich erhobenen Vorwürfe habe ich nicht versucht meine Eltern zu töten. Weder habe ich die Gasleitung manipuliert noch habe ich die hier in der Verhandlung gezeigte Zeitschaltuhr im Keller meiner Eltern platziert.
Zu dem Geschehen kann ich sagen, dass ich morgens auf Wunsch meines Vaters bei meinen Eltern war. Mein Vater wollte sich mir gegenüber erklären und ist dann mit mir in den Keller gegangen. Meine Mutter war auch in dem Haus, aber nicht im Keller. Wo genau sie sich zu diesem Zeitpunkt befand kann ich nicht sagen. Mein Vater hat mir dann den Gasanschluss gezeigt und mir berichtet. Was genau mein Vater mir an dem morgen erzählt hat, möchte ich aus Rücksicht auf meine Eltern und übrige Familie nicht wiedergeben.
Zu dem Zeitpunkt als ich mit meinem Vater in dem Kellerraum war, war der Gashahn augenscheinlich bereits geschlossen. Ich habe allerdings in Anbetracht dessen was mir mein Vater berichtet hat, kontrolliert, ob dies wirklich der Fall ist und habe aus diesem Grund nach dem Gashahn gegriffen, um mich selber nochmal zu vergewissern, dass mein Vater auch die Wahrheit sagt. So wie ich mich heute erinnere war der Gashahn tatsächlich geschlossen.
Des Weiteren erinnere ich mich an den Holzspan. Dieser lag zu diesem Zeitpunkt auf dem Boden. Ich habe ihn aufgehoben und auf der Fensterbank abgelegt. Das erinnere ich mit Sicherheit. Deshalb verstehe ich auch nicht warum der Zeuge W. hier aussagt, der Holzspan habe in dem Verschluss der Gasleitung geklemmt. Ich gehe davon aus, dass der Zeuge W. sich insoweit falsch erinnert oder Rückschlüsse auf einen Umstand zieht, die sich auf Äußerungen meines Vaters gegenüber Herrn W. beziehen.
Im Zusammenhang mit den Erklärungen meines Vaters hat dieser mir dann noch die Zeitschaltuhr gezeigt. Diese lag bereits in der Waschküche und war nicht in eine Steckdose eingesteckt. Ich habe nicht verstanden, um was für eine Konstruktion es sich dabei gehandelt hat. Aus diesem Grund habe ich die Zeitschaltuhr in die Hand genommen und untersucht. Ich habe dabei auch die Drähte und die Alufolie angefasst.
Klarstellen möchte ich außerdem, dass ich mich in der Vergangenheit sehr regelmäßig im Keller meiner Eltern aufgehalten habe, da mein Vater dort viel Zeit verbracht hat und wir dann im Keller anstatt in den Wohnräumen saßen. Dies hing auch damit zusammen, dass mein Vater im Keller seinen Vaporizer hat, mit dem er sein medizinisches Cannabis einnimmt. Ich habe mir aber auch häufiger Werkzeug bei meinem Vater geliehen oder ihn bei handwerklichen Tätigkeiten unterstützt. Dies kam zwar nicht oft vor, da mein Vater trotz seiner Beeinträchtigung handwerklich sehr geschickt ist. Aufgrund dieses Umstandes dürfte es nicht verwunderlich sein, dass meine Fingerabdrücke und DNA-Spuren auf einem großen Teil der dort vorhandenen Werkzeuge und Gegenstände zu finden sind.
Ich möchte außerdem auf die Befragung durch die Polizistin Frau A. eingehen. Hierzu kann ich sagen, dass mir in dem Moment der Befragung nicht klar war, dass ich keine Angaben zur Sache machen müsste, mir war auch nicht klar, dass ich oder meine Eltern Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren werden könnten. Diese Formulierungen sind durch Frau A. auch zu keiner Zeit explizit gefallen.
Etwas anders war die Situation im Rahmen der Durchsuchung, bei der mich die Polizistin Frau R. befragt hat. Sie hat mich direkt zu Beginn darüber belehrt, dass ich keine Angaben zur Sache machen muss. Ich habe davon gebraucht gemacht und mich nicht geäußert. Ich bin allerdings nicht darüber informiert worden, dass ich einen Anwalt anrufen kann. Wäre mir in der Situation klar gewesen, dass ich einen Anwalt anrufen kann, dann hätte ich das sofort getan. Insbesondere um mich über das Gespräch mit meinem Vater beraten zu lassen.
Als mich Frau R. dann später nach den Zugangsdaten für die Telefone gefragt hat dachte ich, ich wäre verpflichtet ihr diese Zugangsdaten zu geben. Dies dachte ich vornehmlich, weil sie so resolut und bestimmt aufgetreten ist und mir das Gefühl gegeben hat, eine Weigerung hätte Nachteile für mich. Ich wurde nicht darauf hingewiesen, dass ich diese Daten nicht herausgeben muss. Insgesamt hat Frau R. durch ihr verbales und körperliches Auftreten bei mir den Eindruck erweckt, dass ich keine andere Wahl habe als ihr die Zugangsdaten zu geben."
Der Angeklagte hat auf explizite Nachfrage bestätigt, dass dies seine Einlassung sei. Er hat zunächst angekündigt, für schriftlich vorgelegte Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Jedoch hat er sich nach, nachdem ihm durch die Kammer schriftlich ausformulierte Fragen vorgelegt worden sind, dazu entschieden, Fragen insgesamt nicht zu beantworten.
bb)
Bei der vorstehenden Einlassung handelt es sich zu Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung, die bereits aus sich heraus in mehreren, wesentlichen Punkten nicht plausibel und darüber hinaus auch unschlüssig, lückenhaft, widersprüchlich und detailarm ist.
So fehlt bereits an belastbaren, tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte sich vor dem Eintreffen des Notdienstmonteurs in dem Keller des Hauses aufgehalten hat. Vielmehr erachtet es die Kammer vor dem Hintergrund der - auch allgemein bekannten - Gefährlichkeit eines Gaslecks als weit überwiegend unwahrscheinlich, dass er sich seiner Einlassung entsprechend - vor dem gerufenen Notdienstmonteur - in den Keller begeben haben könnte.
Ebenso bestehen zur Überzeugung der Kammer keine belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für die seitens des Angeklagten insinuierte Suizidalität seines Vaters. Des Weiteren ist die Einlassung zu Überzeugung der Kammer geprägt von Externalisierungstendenzen hinsichtlich der Zeuginnen A. und R. sowie des Zeugen W.. Insbesondere hinsichtlich des Zeugen W. ist nicht ersichtlich, wie dieser sich über den von dem Angeklagten behaupteten Auffindeort des Holzspans geirrt haben könnte, weil eben dieser Umstand ihn seinen Angaben zufolge gerade dazu bewogen hat, von einer Manipulation auszugehen.
Unabhängig von den vorgenannten Gründen, die gegen die Einlassung des Angeklagten sprechen, ist deren Beweiswert auch deswegen gemindert, weil der Angeklagte Nachfragen zu seiner Einlassung nicht beantwortet hat und die Kammer daher mangels Nachfragemöglichkeit nur eingeschränkt prüfen konnte, ob die Angaben in der Einlassung auf einem tatsächlich erlebten Geschehen beruhen (vgl. Sander, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., StPO § 261 Rn. 110, juris m. w. N.).
b)
Letztlich wird die Einlassung des Angeklagte jedoch auch unabhängig von den vorstehenden Ungereimtheiten zur Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
aa)
(1)
Die unter Ziffer II. 1.) getroffenen Feststellungen zur Vorgesichte der hier abzuurteilenden Tat und der Motivlage des Angeklagten beruhen auf folgenden Erwägungen:
Die Auswertung der über den Messenger-Dienst WhatsApp geführten Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, J. L., die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, hat ergeben, dass neben Alltäglichem im Wesentlich die Finanzierung des anstehenden Hausbauprojektes beziehungsweise die finanzielle Situation der Eheleute L. sowie das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin die dominieren Themen in dem in den Blick genommenen Zeitraum sind.
So schreibt die Zeugin L. dem Angeklagten am Morgen des 19. September 2022 nachdem sie sich nach dem Stand der Finanzierung erkundigt hat, eine weitere Nachricht mit folgendem Inhalt:
"Das Geld von deinen Eltern bekommen wir sicher?
Die Buchung ist nämlich nicht vorgemerkt"
Woraufhin der Angeklagte unmittelbar erwidert:
"Ja das ist sicher da kann ich sonst auch gleich noch mal anrufen"
Bereits hier wird der Angeklagte auf das aus Sicht der Zeugin ausstehende Geld angesprochen.
Im weiteren Verlauf des Chats, in dem sich die Eheleute unter anderem über verschiedene Aspekte ihres Hausbauprojektes austauschen, fragt seine Ehefrau den Angeklagten auch nach dem Eingang seines Gehaltes, woraufhin sie jedoch von diesem keine Antwort erhält und er in den unmittelbar darauffolgenden Nachrichten das Thema wechselt.
Am Morgen des 20. September teilt die Zeugin dem Angeklagten dann mit, dass das Geld von seinen Eltern weiterhin nicht eingegangen sei, woraufhin der Angeklagte antwortet, nachher dort vorbeizufahren und persönlich nachzufragen.
Die Zeugin teilt dem Angeklagten daraufhin mit, sich von ihm immer nur "verarscht" zu fühlen, woraufhin der Angeklagte ihr zusagt, sich zu kümmern. Im weiteren Verlauf der Kommunikation wirft die Zeugin dem Angeklagten und seinen Eltern mangelnde Verlässlichkeit vor.
Als sich der Angeklagte im Verlauf des Nachmittages danach erkundigt, ob diese etwas für die Uni geschafft habe, teilt diese im mit, dass sie sich nicht konzentrieren könne, weil ihre Gedanken nur noch um Kredit/Haus/Geld kreisten und den Folgen, wenn sich herausstellen würde, dass der Angeklagte wieder gelogen habe.
Im weiteren Verlauf des Nachmittags kommt die Zeugin L. erneut auf die Frage der Finanzierung zu sprechen und fragt den Angeklagten, ob die Bank sich gemeldet habe, woraufhin dieser mitteilt, dass sich ein Mitarbeiter der Bank gegen 16:00 Uhr melden werde, woraufhin die Zeugin misstrauische Nachfragen stellt.
Später am Nachmittag teilt die Zeugin dem Angeklagten dann mit, dass das Bezahlen mit seiner Bankkarte nicht funktioniert habe, weshalb sie habe anschreiben lassen müssen.
Im weiteren Verlauf des Nachmittags erkundigt sich die Zeugin sodann nach dem Ergebnis des Telefonats mit der Bank, woraufhin ihr der Angeklagte mitteilt, nunmehr bei seinem Vater zu sein und sich später zu melden.
Daraufhin antwortet ihm seine Ehefrau unmittelbar:
"Wenn die Nachricht schlecht sind, möchte ich nicht, dass du nach Hause kommst..."
Es bleibt aus Sicht der Kammer festzuhalten, dass der Angeklagte auch am Folgetag durch seine Ehefrau mit dem Thema Geld und Finanzen konfrontiert wird und ihm auch Konsequenzen angedroht werden, falls er das Geld nicht beschaffe. Ob der Angeklagte die Nacht vom 20. auf den 21. September dann schließlich zu Hause verbracht hat, lässt sich der Kommunikation nicht entnehmen.
Am Nachmittag des 21. September 2022 spricht die Zeugin den Angeklagten, nachdem zuvor im Laufe des Tages nur allgemeine Themen besprochen worden sind, erneut auf seine Eltern an, woraufhin dieser ihr zusagt, dort noch am Abend vorbeizufahren.
Somit wurde das Thema auch am dritten Tag infolge angesprochen.
Am Morgen des 22. September 2022 spricht die Zeugin L. abermals das Thema der Finanzierung an und fragt den Angeklagten darüber hinaus, ob er mit seiner Mutter gesprochen habe, woraufhin ihr der Angeklagte erwidert, seine Mutter jetzt gleich anzurufen, was die Zeugin mit "Ok, ich bin gespannt" kommentiert.
Im Laufe des Nachmittags teilt der Angeklagte seiner Ehefrau sodann mit, dass er abends Unterlagen, die seine Mutter bis dahin fertig machen wolle nach A. bringen werde und dass er auch mit der Volksbank gesprochen habe und auch dort Unterlagen schnellstmöglich vorbeibringen solle.
Mithin kam das Thema an einem weiteren Tag zur Sprache, freilich ohne dass es an diesem Tag zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten diesbezüglich gekommen wäre.
Am Morgen des 23. September 2022 wirft die Zeugin dem Angeklagten vor, "schon wieder" eine Kreditkartenrechnung in Höhe von 1.000 Euro verursacht zu haben. Im Verlauf des Gespräches fragt die Zeugin zunächst nach einer Erklärung, schiebt dann jedoch nach kurzer Zeit folgende Nachricht hinterher:
"Ich brauche doch keine Erklärung. Du lügst sowieso. Ich möchte, das wir uns trennen. Ich vertraue dir nicht mehr und Ich will das so nicht mehr"
Auf den Versuch des Angeklagten hin sich zu erklären, teilt ihm die Zeugin mit, dass sie es nicht wissen wolle und dass es ihr reiche. Es sei genug und sie wolle nicht mehr. Außerdem wirft sie dem Angeklagten vor, dass sie sämtliche Einkäufe und Gegenstände für die gemeinsame Tochter von ihrem Geld habe zahlen müssen. Der Angeklagte beteuert im weiteren Verlauf, dass er das Geld nicht für Müll ausgegeben habe. Seine Ehefrau stellt ihm daraufhin in Aussicht, dass er für seine Tochter auch weiterhin zahlen werde und beschwert sich darüber, dass sie den Angeklagten und seine Lügereien seit Jahren schütze und er sie trotzdem anlüge. Außerdem teilt sie ihm mit, dass sie Angst davor habe, dass wieder ein Gerichtsvollzieher bei ihnen erscheine. Der Angeklagte beteuert daraufhin erneut, dass er keine Trennung wolle und dass er nichts anderes mit der Kreditkarte bezahlt habe und dass er seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter nicht verlieren wolle.
Außerdem teilt er ihr Folgendes mit:
"Ich beweise dir das du dich auf mich verlassen kannst. Ich weiß das ich das schön öfters gesagt hast aber ich will E. nicht verlieren und nicht getrennt von ihr leben"
Daraufhin erhält der Angeklagte folgende Antwort der Zeugin:
"Ich hätte mich schon viel früher trennen sollen, aber ich dachte immer du lernst aus deinen Fehlern. Dem ist offensichtlich nicht so und diese ganze Sache mit dem Hausbau hat es jetzt nur noch auf die Spitze getrieben.
Du kannst E ja weiterhin sehen. Aber nur weil du E nicht verlieren willst, brauchen wir unsere Beziehung nicht aufrechterhalten"
Der Angeklagte antwortet daraufhin mit folgender Nachricht:
"Doch ich will dich und E. nicht verlieren ich weiß das ich mich vorher nicht richtig verhalten habe ich habe das schon zu oft gesagt aber ich ändere mich für E. gib mir bitte bis nächste Woche eine Chance mich zu beweisen bitte J. für E."
Als seine Ehefrau ihm daraufhin lediglich erwidert, dass die gemeinsame Tochter schlafe, antwortet ihr der Angeklagte mit folgender Nachricht:
"Bitte J. ich weiß das ich ein schlechter Mensch war ich möchte es dir bis nächste Woche zeigen bitte diese eine Chance für E. ich brauche sie dich !!!"
Die Ehefrau des Angeklagten antwortet daraufhin mit folgender Nachricht:
"Du hattest diese Woche Zeit und die ganzen Wochen davor... Du respektierst mich nicht und lügst mich an und das schon seit Jahren."
Der Angeklagte beteuert anschließend in zwei Nachrichten, dass er die Zeugin respektiere, woraufhin die Zeugin ihn fragt, was eine Woche ändern solle und ihm vorwirft, sich nur ein noch größeres Lügenkonstrukt aufzubauen.
Der Angeklagte fleht seine Ehefrau daraufhin mit folgender Nachricht an:
"Nein das mache ich lass mich es dir zeigen bitte meine letzte Chance J. ich brauche E. und dich"
Im weiteren Verlauf antwortet seine Ehefrau wie folgt:
"Und für E. ist auch besser wenn wir uns jetzt trennen als in 3 Jahren.
Du wirst dich einfach nicht ändern also wird es früher oder später so sein... Tut mir leid, du hattest deine Zeit"
Der Angeklagte antwortet darauf mit folgenden Nachrichten:
"Bitte J. ich Beweises es dir wirklich ich mache das für E. ich will sie nicht verlieren bitte bitte"
"J. ich brauche euch und ich beweise es dir E. eine letzte Chance bitte"
Die Zeugin antwortet daraufhin wie folgt:
"Ich muss nicht nur E. beschützen sondern auch mich. Und ich kann schon eine ganze Weile nicht mehr..."
Darauf erwidert der Angeklagte folgendes:
"Bitte J. ich zeige es dir bitte ich weiß das ich genug Fehler gemacht habe ich muss mich Jetzt ändern für euch bitte J. ich kann ohne euch nicht und es tut mir so leid"
Die Zeugin antwortet darauf mit folgender Nachricht:
"Du hattest schon so viele Chancen S.! Irgendwann ist genug...
Und wenn es dir um E geht, dann hättest du auch schon vor Wochen was tun können, ohne das ich mit der Scheidung drohe"
Die unmittelbare Konversation endet daraufhin mit den beiden folgenden Nachrichten des Angeklagten:
"Bitte diese eine Chance ich bitte dich J. ich weiß das ich genug hatte bitte"
"Bitte ich weiß das ich das schön öfters gesagt habe und ein arschloch bin diese eine mal bitte"
Mittags schreibt die Zeugin dem Angeklagten, nachdem zuvor mehrere Nachrichten über eine mögliche Unternehmung ausgetauscht worden sind, folgendes:
"Ich hasse dich so sehr dafür; dass du uns das antust"
Als der Angeklagte daraufhin mit mehreren Nachrichten versucht, seine Ehefrau zu beschwichtigen, erwidert diese unter anderem "aufsein Gelaber" nicht mehr hereinzufallen und dass er jetzt mit den Konsequenzen leben müsse, weil er sich einfach nicht ändern wolle. Ferner wirft sie ihm vor weiterhin zu lügen und nicht um sie und die gemeinsame Tochter zu kämpfen.
Im weiteren Verlauf schreibt der Angeklagte seiner Ehefrau:
"ich würde kämpfen bis zum tot für euch beide"
Daraufhin antwortet ihm die Zeugin:
"ich wiederhole mich da; Es reicht nicht aus das nur zu sagen, man muss es auch tun. weil man sonst seine Glaubwürdigen verliert"
Ich weiteren Verlauf des Gesprächs bittet der Angeklagte mehrfach um eine weitere Chance beziehungsweise darum, auf dem Sofa schlafen zu dürfen. Die Zeugin schenkt den weiteren Beteuerungen des Angeklagten indes keinen Glauben und bezichtigt ihn abermals der Lüge.
Sodann fragt sie ihn:
"Aha, also: Warum ist das von deinen Eltern nicht auf deinem Konto?"
Der Angeklagte antwortet darauf:
"Weiß ich nicht da wäre ich heute Abend hin gefahren habe sie gestern und vorgestern nicht gesehen"
Die Zeugin teilt ihm mit, dies nicht zu glauben und fragt ihn, warum sie keinen Kredit bekämen. Der Angeklagte teilt ihr daraufhin mit, dies auch nicht zu wissen und dort hinzufahren um es zu klären, was die Zeugin ihm abermals nicht glaubt und ihm vorwirft, sie zu "verarschen".
Im weiteren Verlauf der Konversation teilt ihm die Zeugin folgendes mit:
"Tut mir leid, Ich Hab dir schon so oft gesagt, dass ich nicht mehr kann und du hast mich nicht ernst gekommen. Meine Gefühle waren dir völlig egal und du respektierst mich nicht.
Und jetzt will ich einfach nicht mehr warten und hoffen, das sich doch was ändert."
Später schreibt die Zeugin dem Angeklagten folgende Nachricht:
"Und reden reicht nicht meh. ^Außerdem lügst du ja sowieso immer oder stellst mich alsdie Dumme da"
Anschließend wirft die Zeugin dem Angeklagten unter anderem vor, sie anzuschreien und zu lügen. Ferner teilt sie ihm mit zu bereuen ihn geheiratet zu haben. Außerdem wirft sie ihm vor, weiterhin hinsichtlich des Grundes für das Ausbleiben des Geldes seiner Eltern zu lügen.
Der Angeklagte fragt im weiteren Verlauf des Gesprächs nochmals, ob er in der gemeinsamen Wohnung auf dem Sofa schlafen dürfe. Daraufhin erwidert die Zeugin, dass er dann ihren Eltern noch an diesem Abend erklären müsse, warum sie kein Haus bauen könnten. Als der Angeklagte daraufhin einwendet, noch bis Montag auf eine Rückmeldung der Bank warten zu wollen, teilt ihm die Zeugin mit, dass der dortige Kredit nicht ausreiche.
Der Angeklagte teilt ihr daraufhin mit, zu seiner Mutter zu fahren und wenn dies nichts werde seinen Schwiegereltern mitzuteilen, was für ein "Versager" er sei. Auf kritische Anmerkungen seiner Ehefrau hin teilt er ihr mit, eine Überweisung als Beweis mitbringen zu wollen. Als die Zeugin ihm im weiteren Verlauf des Gesprächs nach seiner Ankündigung, sofort zu seiner Mutter zu fahren, fragt, ob diese überhaupt zu Hause sei, teilt ihr der Angeklagte folgendes mit:
"Der Schlüssel liegt immer draußen versteckt zur Not"
Ob der Angeklagte seine Mutter tatsächlich aufgesucht hat, lässt sich dem Chatverkehr letztlich nicht entnehmen.
Der an diesem Tag geführte Chatverlauf stellt zur Überzeugung der Kammer eine neue Eskalationsstufe im Verhältnis der Eheleute L. zueinander dar. Dem Angeklagte wurde an diesem Tag unmissverständlich die Trennung von Ehefrau und Tochter in Aussicht gestellt. Seinen Antworten entnimmt die Kammer, dass der Angeklagte dies unbedingt vermeiden möchte. Gleichzeitig wird er sowohl extern durch seine Ehefrau unter Handlungsdruck gesetzt, als sie ihm auf seine Beteuerungen entgegnet, dass es nicht ausreiche nur etwas zu sagen, sondern dass man es auch tun müsse, weil man sonst seine Glaubwürdigkeit verliere. Gleichzeitig setzt sich der Angeklagte auch selbst unter Druck, indem er nicht nur beteuert, bis zum Tod für seine Ehefrau und Tochter kämpfen zu wollen, sondern auch erklärt, sich in einer Woche beweisen zu wollen.
Am Morgen des 24. September 2022 setzen die Eheleute ihre Konversation wie auch am darauffolgenden Tag mit Alltäglichem fort. Die Beweisaufnahme hat insoweit nicht klären können, ob sich an den beiden vorgenannten Tagen gar nicht über die finanzielle Situation und etwaige Zahlungen der Eltern des Angeklagten ausgetauscht wurde oder ob dies lediglich auf anderen Wegen, wie zum Beispiel in persönlichen Gesprächen erfolgte.
Unabhängig davon lenkt die Ehefrau des Angeklagten am Morgen des 26. September 2022, einem Montag, das Gespräch wieder auf die finanzielle Situation, indem sie den Angeklagten nach seinem "Masterplan" für heute fragt. Der Angeklagte erwidert daraufhin, seine Mutter und jemanden bei der Bank kontaktieren zu wollen, falls er sich nicht von alleine melde. Auf die Frage der Zeugin L., ob die Mutter des Angeklagten wisse, dass sie heute überweisen solle, teilt ihr der Angeklagte mit, dass seine Mutter das wisse. Anschließend sprechen die Eheleute eine Weile über Alltägliches, bis der Angeklagte seiner Frau im Verlauf des Vormittags mitteilt, dass ihn ein Herr K. nachher zurückrufe, was seine Ehefrau lediglich mit "Ich bin gespannt..." kommentiert. Nachdem die Eheleute im Anschluss über einen längeren Zeitraum über allgemeine Dinge sprechen, erkundigt sich die Zeugin L. am frühen Nachmittag bei dem Angeklagte, ob es etwas Neues gäbe. Der Angeklagte teilt ihr daraufhin mit, dass er gegen Mittag angerufen worden sei, es jedoch nicht gehört habe und gleich wieder anrufe. Seine Ehefrau bittet ihn daraufhin, ihr dann Bescheid zu sagen, weil sie auf heißen Kohlen sitze.
Die restliche Konversation an diesem Tag bezieht sich sodann wieder auf Alltägliches. Auch an diesem Tag war die finanzielle Situation des Paares mithin Konversationsthema.
Am Morgen des 27. September 2022 teilt die Zeugin dem Angeklagten mit, dass er bei der Baufirma anrufen solle, um sich zu entschuldigen und zu erklären, warum diese seit zwei Wochen auf Ihr Geld warten müsse. Der Angeklagte teilt ihr mit, dies zu tun.
Im weiteren Verlauf des Vormittags schreibt die Zeugin L. dem Angeklagten eine weitere Nachricht mit folgendem Inhalt:
"Das Geld muss also heute drauf sein.... Ich bin gespannt, denn bis jetzt ist es das nicht!"
Eine unmittelbare Antwort des Angeklagten auf diese Mitteilung erfolgt nicht. Das sich anschließende Gespräch dreht sich abermals um Alltägliches.
Gegen Mittag teilt die Ehefrau dem Angeklagten auf dessen Frage hin mit, dass die gemeinsame Tochter bereits nach kurzer Zeit wieder aus dem Mittagsschlaf erwacht sei. Anschließend teilt sie ihm mit, dass die Unruhe bei ihnen endlich ein Ende haben müsse, damit die gemeinsame Tochter auch zur Ruhe komme. Der Angeklagte teilt ihr mit, dies auch so zu sehen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs teilt ihm die Zeugin mit, dass die Tochter weine und sie sich am liebsten heulend dazulegen würde. Der Angeklagten antwortet darauf mit: "Nein Julia". Woraufhin ihm seine Ehefrau schreibet: "Es ist einfach zum kotzen". Der Angeklagte erkundigt sich mit zwei Nachrichten nach dem Grund. Darauf antwortet ihm seine Ehefrau mit folgender Nachricht:
"Nein, weil ich mich nicht richtig um sie kümmern kann, weil ich müde und ständig mit den Gedanken woanders bin"
Das Gespräch an diesem Tag endet mit, der Mitteilung des Angeklagten, dass er sich auf dem Heimweg befinde.
Neben dem oben bereits erwähnten 23. September 2022 stellt der Gesprächsverlauf am 27. September 2022 zur Überzeugung der Kammer eine weitere Eskalationsstufe für den Angeklagten dar. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei Nachricht seiner Ehefrau, dass das Geld heute auf dem Konto sein müsse, um eine Art Ultimatum, welches durch die emotionale Reaktion seiner Ehefrau gegen Mittag nur noch verstärkt wird. Dies passiert vor dem Hintergrund der ohnehin bereits im Raum stehenden Trennung und dem damit einhergehenden Verlust seiner Familie.
Am nächsten Tag, dem Tattag, tauschen sich die Eheleute zunächst eine Weile lang über Urlaubspläne aus. Im weiteren Verlauf des Gesprächs teilt die Zeugin J. L. dem Angeklagten dann mit, dass immer noch kein Geld in Sicht sei.
Der Angeklagte antwortet darauf mit folgender Nachricht:
"Ich habe ja nun ein Zettel hin gelegt und mit Papa telefoniert das es jetzt da drauf muss und ihn die Lage erzählt"
Die Zeugin antwortet darauf wie folgt:
"Falls es sie es immer noch nicht überwiesen hat, möchte ich, dass du mitfährst und an den Schalter gehst"
Der Angeklagte sagt ihr zu, dies zu tun, woraufhin ihm die Zeugin folgendes mitteilt:
"Wenn das alles nicht klappt, dann mache ich dich dafür verantwortlich"
Der Angeklagte erwidert darauf, dass ihm dies klar sei.
Gegen Mittag teilt ihm seine Ehefrau sodann mit, dass das Geld weiterhin nicht da sei.
Der Angeklagte antwortet darauf wie folgt:
"Vielleicht hat sie das Ja heute morgen gemacht sonst muss ich mich morgen zum Frühstück mit ihr verabredet in S. und das per Blitz Überweisung machen ich erreiche sie ja auch nicht sonst muss ich Papa anrufen"
Daraufhin erwidert ihm die Zeugin folgendes:
"Wenn das Geld am Freitag nicht bei Mama und Papa auf dem Konto ist, ist das mit finanziellen und gerichtlichen Folgen für mich verbunden!!! Ich verstehe nicht, warum du nicht direkt Montag mit Ihr gefahren bist!" und schiebt anschließend noch hinterher, dass die Arbeit wieder wichtiger gewesen sei.
Daraufhin antwortet der Angeklagte wie folgt:
"Die Arbeit ist nicht wichtiger ich weiß das dass Freitag da drauf sein muss ich rufe Papa an und und frage ihm ob Mamaj das nun gemacht hat sonst soll sie um 9 nach s. kommen dann nehmen Ich mir eine Stunde frei"
Darauf entgegnet ihm die Zeugin in zwei Nachrichten folgendes:
"Es muss morgen doch schon an Mama und Papa überwiesen werden, damit das ankommt"
und
"Und sie hat es offensichtlich nicht überwiesen, sonst wäre es ja schon da"
Als der Angeklagte daraufhin erwidert, sich dann die Daten von ihren Eltern mitzunehmen oder das Geld von seiner Mutter direkt an die Eltern der Zeugin zu überweisen, wirft ihm die Zeugin vor, dass er wisse, dass seine Mutter das Geld nicht überwiesen habe. Dies streitet der Angeklagte ab und teilt ihr mit, dass dies nur der Plan sei, falls sie nicht überwiesen habe. Die Zeugin äußert anschließend Zweifel, ob dies so funktionieren könne, woraufhin ihr der Angeklagte ihr mitteilt nach der "Blitzüberweisung" sofort zur Volksbank zu fahren.
Seine Ehefrau schreibt ihm sodann folgende Nachricht:
"Ich finde das sehr traurig, dass du dich immer erst kümmerst, wenn es schon fast zu spät ist..."
Der Angeklagte zeigt sich daraufhin in mehreren Nachrichten einsichtig. Die Zeugin fragt sodann im Verlauf des Nachmittags abermals an, ob der Angeklagten seine Eltern habe erreichen können.
Der Anklagte antwortet darauf mit:
"Nee werde da gleich durchfahren das klären heute muss das geklärt werden".
Auch an diesem Tag sieht sich der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer abermals mit dem Thema konfrontiert. Gleichzeitig wird ihm von seiner Ehefrau durch permanente Nachfragen einerseits vor Augen geführt, dass sie nicht gewillt ist, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. Andererseits macht sie ihm auch deutlich, dass sie ihn für das Scheitern des Projekts verantwortlich machen werde.
Die Kammer zieht aus dem Umstand, dass in dem sich über elf Tage ersteckenden Zeitraum der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seiner Frau zum Tattag keine Zahlung bei der Familie der Ehefrau des Angeklagten eingegangen ist, zunächst den Schluss, dass der Angeklagte seine Eltern entweder in dem Wissen um deren finanzielle Situation nie um Geld gefragt hatte beziehungsweise von ihnen mitgeteilt bekam, dass sie nicht in der Lage seien, die Familie des Angeklagten bei dem Hausbauprojekt finanziell zu unterstützen.
Ferner ist dem Chat zu entnehmen, dass die finanzielle Situation des Angeklagten und seiner Frau insgesamt angespannt und die Finanzierung des Hausbauprojekts ungeklärt ist. Daher sind die beiden - woraufhin seine Ehefrau in dem Chat hinweist - für das Projekt auf eine Zahlung der Eheleute Z. angewiesen.
Dies letztlich auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte ausweislich des nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Personalbogens zur Beschuldigtenvernehmung (Bl. 43 bis 45 Bd. I d.A.) mit circa 1980 Euro ein Erwerbseinkommen erzielt, von dem der gewöhnliche Unterhalt einer dreiköpfigen Familie und ein Hausbauprojekt zur Überzeugung der Kammer nicht zu finanzieren sind und die Ehefrau des Angeklagten noch studiert.
Ferner belegen die kritischen und misstrauischen Einwürfe der Zeugin J. L., dass sich die Situation des Angeklagten in den Tagen vor der Tat erheblich zuspitzte, weil ihm von seiner Ehefrau mit der Trennung gedroht wurde.
Eine Lösung dieses Konfliktes ergibt sich weder aus der Auswertung der Chatverläufe, noch aus den sonstigen polizeilichen Ermittlungen oder der durchgeführten Beweisaufnahme. Gleichzeitig verdeutlichen die zuvor dargestellten Antworten, dass der Angeklagte unbedingt an der Ehe festhalten und auch seine Tochter nicht verlieren wollte. Gleichwohl sah er sich ausweislich der Nachrichten seiner Ehefrau mit der Gefahr einer Trennung konfrontiert, was bei ihm zur Überzeugung der Kammer einen hohen Handlungsdruck erzeugt hat. Die Zeugin hat dem Angeklagten in den Tagen vor der Tat eindringlich darauf hingewiesen, dass er nunmehr Ergebnisse vorweisen müsse und sie auf Ausreden nicht mehr hereinfalle.
Aus alldem leitet sich zur Überzeugung der Kammer das Motiv für die abzuurteilende Tat ab.
Die Kammer hat bei der Würdigung der Chatverläufe bedacht, dass diese nur einen Ausschnitt der stattgehabten Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau darstellen. Gleichwohl lassen diese, vor dem Hintergrund der ständigen Präsenz der finanziellen Lage, zur Überzeugung der Kammer belastbare Schlüsse zu.
Ebenso lässt sich dem Chat entnehmen, dass der Angeklagte das Versteck eines Schlüssels zum Haus seiner Eltern und somit jedenfalls eine Möglichkeit kennt, in das Haus zu gelangen. Zwar haben die Ermittlungen der Polizei ausweislich der Angaben der Zeugin A. letztlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, wie der Angeklagte am Tattag in das Haus seiner Eltern gelangte, indes konnten ausweislich der Angaben der Zeugin keine Einbruchsspuren festgestellt werden.
(2)
Entgegen der Ansicht der Verteidigung unterliegen die im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten gewonnen Erkenntnisse auch keinem Verwertungsverbot. Zum einen ist der Angeklagte ordnungsgemäß belehrt worden. Diesbezüglich hat die Zeugin R. glaubhaft ausgeführt, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Eintreten in die Wohnung im Wohnzimmer durch sie belehrt worden sei. Sie habe den Angeklagten zwar nicht durch Vorlesen der Belehrungskarte, jedoch unter Widergabe deren Inhalts belehrt und diesen dabei auf seine Rechte hingewiesen.
Der im Rahmen des Verwertungswiderspruchs dargestellte Geschehensablauf, wonach die Zeugin den Angeklagten nicht auf sein Recht zur Verteidigerkonsultation hingewiesen habe, beruht auf einer Verkürzung der Angaben der Zeugin. Diese hat ausgeführt, im Rahmen ihrer Belehrung auch das Recht zur Verteidigerkonsultation angesprochen zu haben und weiter erklärt, dass der Angeklagte sich deshalb im weiteren Verlauf auf der Wache aus einer vorgelegten Listen seinen jetzigen Pflichtverteidiger ausgesucht habe.
Der Verwertung der Erkenntnisse steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin R. ihn anschließend nach der PIN seines Mobiltelefons gefragt hat, woraufhin der Angeklagte ihr die PIN nannte.
Insoweit hat die Zeugin erläutert, dass sie und der Angeklagte sich im Verlauf der Durchsuchung im Wohnzimmer aufgehalten hätten. Im Verlauf der Durchsuchung seien verschiedene Gegenstände dort zusammengetragen worden. Im Wohnzimmer habe sich auch das Mobiltelefon des Angeklagten befunden. Sie habe ihn dann nach den PINs der Sim-Karten sowie den Entsperrcodes gefragt. Dabei habe sie ihn vorsorglich darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls das Mobiltelefon an die Zentrale Kriminalinspektion nach L. geschickt werden müsse und die Datenträger bei dem Versuch der Entsperrung beschädigt werden könnten. Zum einen ist insoweit - wie oben bereits dargestellt - zuvor eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt. Zum anderen handelt es sich insoweit auch nicht um eine unzulässige Drohung durch die Zeugin, sondern vielmehr um eine zutreffende Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten. Warnungen, Belehrungen oder Hinweise stellen keine Drohungen dar (BeckOK StPO/Monka, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 136a Rn. 24; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 136a Rn. 31).
Die Kammer hält auch den diesbezüglichen Teil der Einlassung des Angeklagten für eine Schutzbehauptung. Dafür, dass die Zeugin R. dem Angeklagten gegenüber durch ihr verbales und körperliches Auftreten den Eindruck erweckt habe, keine andere Wahl zu haben als die Zugangsdaten herauszugeben, hat die Beweisaufnahme, insbesondere die Einvernahme des ebenfalls im Rahmen der Durchsuchung in den Räumlichkeiten des Angeklagten anwesenden Zeugen B., keine Anhaltspunkte ergeben. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich insoweit viel mehr um ein wiederkehrendes Verhaltensmuster des Angeklagten, der gerne anderen Menschen Fehler vorwirft. Diese Charaktereigenschaft wirft ihm letztlich auch seine Frau in der ausgewerteten Chatkommunikation mehrfach vor.
(3)
Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionsweise der von dem Angeklagten entwickelten Zeitschaltuhr beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des elektrotechnischen Sachverständigen des Landeskriminalamtes L. (siehe unten unter 2.) b) bb) (3).
bb)
Die unter II. 2.) getroffenen Feststellungen zum Tattag selbst beruhen auf folgenden Erwägungen:
(1)
Die Feststellungen hinsichtlich der räumlichen Gegebenheiten der Kellerräume und des Hausgrundstücks beruhen auf der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgten Inaugenscheinnahme der im Rahmen der Tatortaufnahme gefertigten Lichtbilder. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Fotografien von Blatt 128 bis 135 oberes Bild, Blatt 138 bis 140 und Blatt 145 bis 146 Bd. I d.A. verwiesen. Diese werden ergänzt und gestützt durch die entsprechenden Angaben der Zeugin A., die als Angehörige der Tatortgruppe der Polizeiinspektion S., die Tatortarbeit an der Wohnanschrift der Eltern des Angeklagten durchgeführt hat Die Zeugin hat die Räumlichkeiten im Rahmen ihrer Aussage wie festgestellt beschrieben.
(2)
Die Auswertung der Standortdaten des von dem Angeklagten genutzten und bei ihm beschlagnahmten Mobiltelefons hat ausweislich der Ausführungen des Zeugen B. im Rahmen seiner Einvernahme vor der Kammer ergeben, dass für das Mobiltelefon des Angeklagten in den tatrelevanten Abendstunden des 28. September 2022 drei gespeicherte Standortdaten festgestellt worden sind, nämlich:
- um 19:31:02 Uhr: die Koordinate 53*'34'39.2"N 9'34'14.2"E (B., S.)
- um 20:10:02 Uhr die Koordinate 53'3S'00.1"N 9'34'09.8"E (B., H.-T.). Hierbei handelt es sich um die Wohnanschrift der Eltern des Angeklagten.
- um 21:10:10 Uhr die Koordinate S3'29'05.4"N 9''35'55.5"E (A. D., N.). Hierbei handelt es sich um die Wohnanschrift des Angeklagten.
Diese Daten lassen es zur Überzeugung der Kammer als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass sich der Angeklagte am Abend vor der Feststellung der Gasleckage und dem Auffinden der Zündapparatur an der Wohnanschrift seiner Eltern aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt liegt darüber hinaus im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der voreingestellten Einschaltzeit der Zeitschaltuhr.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Mobiltelefon um einen höchstpersönlichen Gegenstand handelt und dieses noch dazu auch ausweislich der oben dargestellten Auswertung der Chatnachrichten in dem hier zu betrachtenden Zeitraum von dem Angeklagten genutzt wurde, erachtet es die Kammer als überwiegend wahrscheinlich, dass der Angeklagte selbst und nicht eine sonstige Person das Mobiltelefon am Abend des Tattages genutzt hat. Für eine Fremdnutzung des Mobiltelefons hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte erbracht.
(3)
Der elektrotechnische Sachverständige L. hat im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, dass die durch die Polizei vor Ort aufgefundene und beschlagnahmte Zündvorrichtung dazu geeignet gewesen sei, ausgetretenes Heizgas zu entzünden beziehungsweise bei Vorhandensein einer entsprechenden Gaskonzentration zur Explosion zu bringen.
Zur Gutachtenerstattung sei ihm als Asservat 1.2.1 eine elektromechanische Zeitschaltuhr mit einem eingesteckten schwarzen Stecker vorgelegt worden, dessen Geräteanschlussleitung auf eine Länge von ca. 7,5 cm abgeschnitten gewesen sei. Das durchtrennte Leitungsende habe eine blaue und eine braune Ader aufgewiesen. Die Kupferleiter seien an den Aderenden freigelegt gewesen und die freiliegenden Kupferleiter seien mit einem stabförmig zusammengerollten Stück Aluminiumfolie durch Ineinanderwickeln verbunden worden. Die auf diese Weise miteinander verbundenen Kupferleiterenden der blauen und braunen Ader hätten dabei einen sogenannten Kurzschluss gebildet. Ein derartiger Kurzschluss würde beim Einschalten des Stroms durch die Zeitschaltuhr zu einer Auslösung der vorgeschalteten Sicherung im Stromkreis führen. Der Sachverständige hat hierzu angemerkt, dass er die Verbindungsstelle nicht im Originalzustand habe in Augenschein nehmen können, weil diese zuvor bereits in der Molekulargenetik für dortige Untersuchungszwecke entfernt worden sei. Der Aluminiumstreifen selbst habe ihm auch nicht zur Untersuchung vorgelegen. Er habe sich jedoch anhand der Lichtbilder vom Tatort ein hinreichendes Bild davon machen können. Das Gehäuse der Zeitschaltuhr sei intakt gewesen. Auf der rechten Gehäuseseite befinde sich ein Schiebeschalter mit zwei Symbolen. Einem Uhren-Symbol und einem I-Symbol. Das Uhren-Symbol steht für die Zeitschaltfunktion, das I-Symbol steht für permanenten Stromfluss im Sinne einer dauerhaften Einschaltung. Im Anlieferungszustand habe sich der Schiebeschalter in der Zeitschaltfunktion befunden. Der Schiebeschalter habe bei einem Test ohne Widerstand von einer Funktion in die andere und wieder zurückgeschoben werden können. Die Programmierung der Zeitschaltuhr erfolge durch das Niederdrücken von Schaltsegmenten, welche kreisförmig um die weiße Drehscheibe angeordnet seien. Im Anlieferungszustand sei die Zeitschaltuhr ab 21:45 Uhr bis 24:00 Uhr auf EIN programmiert gewesen. Die restliche Zeit des Tages sie auf AUS programmiert.
Der 2-polige schwarze Konturenstecker sei bei Anlieferung ebenfalls bereits aus der Zeitschaltuhr entnommen worden und habe als Einzelteil in der Verpackung beigelegen. Die am Stecker noch vorhandene Länge der schwarzen 2- adrigen Geräteanschlussleitung betrage ca. 7,5 cm. Die Länge der noch vorhandenen Mantelisolierung betrage ca. 5,5 cm. Die Leitung besitze eine blaue und eine braune Ader. Die Kupferleiterenden seien an beiden Adern freigelegt gewesen. Die abisolierten Kupferleiterenden seien verschieden lang. Der 2-polige Konturenstecker weise keine Besonderheiten auf. Die feindrähtigen Kupferleiter der braunen und der blauen Ader hätten unter dem Mikroskop deutlich sichtbare metallisch gleißend helle Anschmelzungen aufgewiesen. Er habe sodann von den freiliegenden feindrähtigen Kupferleitern Nahaufnahmen mit einer Digitalkamera angefertigt. Zur Klärung, um was für ein Material es sich bei den metallisch gleißend hellen Anschmelzungen handele, habe er einen Unterauftrag an die FG 52.1 für Materialanalytik des Landeskriminalamtes vergeben. Dort sei ermittelt worden, dass es sich bei den metallisch gleißend hellen Anschmelzungen um Aluminium handele. Aufgrund des Umstandes, dass sich an den Aderenden die vorgenannten Anschmelzungen befunden hätten, sei davon auszugehen, dass die Zündvorrichtung mindestens einmal verwendet worden sei.
Er habe sodann über einen Zeitraum von 48 Stunden eine Funktionsprüfung der Zeitschaltuhr vorgenommen. Zu diesem Zweck habe er die Zeitschaltuhr auf Einschaltzeiten während seiner Dienstzeit gestellt und einen LED-Scheinwerfer eingesteckt. Das EIN- und Ausschalten sei während des Test am klackenden Schaltgeräusch der Zeltschaltuhr und an dem Licht des LED-Scheinwerfers zu beobachten gewesen. Im Verlauf der Funktionsprüfung seien keine Betriebsstörungen oder andere technisch bedingte Fehler an der Zeitschaltuhr festgestellt worden.
Ferner habe er Zündversuche vorgenommen, um zu klären, ob die vorliegende Konstruktion geeignet sei, ausgetretenes Heizgas zu entzünden beziehungsweise bei entsprechender Gaskonzentration zur Explosion zu bringen. Dazu sei an einer gleichartigen Geräteanschlussleitung - wie bei den zur Untersuchung gelangten Gegenständen - die Mantelisolierung am Ende entfernt und die Kupferleiter der blauen und der braunen Ader freigelegt worden. Anschließend seien die zwei Kupferleiterenden mit handelsüblicher Aluminiumfolie durch Umwickeln miteinander verbunden worden. Diese Vorrichtung sei dann durch ein Loch im Boden in eine Kunststoff-Folienverpackung eingeführt worden. Anschließend sei 30 Sekunden lang Feuerzeuggas aus einem Feuerzeug in den Hohlraum der Verpackung eingeleitet und danach der Faltverschluss der Verpackung geschlossen worden. Es seien dann mehrere Zündversuche durchgeführt worden, welche durch Einstecken der Geräteanschlussleitung in eine Steckdose beziehungsweise durch das Einschalten des Sicherungsautomaten gestartet worden seien. Außerdem seien Zündversuche mit einem transparenten Kunststoffbeutel durchgeführt worden. Bei diesen Versuchen sei Feuerzeuggas aus einer Gasnachfüllflasche in den Kunststoffbeutel eingefüllt und die Geräteanschlussleitung von oben in die Öffnung des Beutels eingeschoben worden. Bei den durchgeführten Zündversuchen mit kleinen Mengen Feuerzeuggas habe er Zündungen des Brenngases mit kleinen Explosionen und teilweise auch das Inbrandsetzen von Papier beobachten können.
Seiner sachverständigen Interpretation nach sei mit der in besonderer Art und Weise vorbereiteten Zeitschaltuhr mit dem eingesteckten Stecker und den mit Aluminiumfolie präparierten Kupferleiterenden der abgeschnittenen Geräteanschlussleitung innerhalb eines zündfähigen Erdgas-Luft-Gemisches nach Einschaltung der Zeitschaltuhr eine Zündung sicher möglich. Die Zeitschaltuhr schalte dabei auf einen Kurzschluss. Unter dem Einfluss des Kurzschlussstroms schmelze die Aluminiumfolie mit einem kurzen Lichtbogen, welcher eine etwaige zündfähige Mischung aus Brenngas und Luft entzünde. Erst anschließend schalte die im Stromkreis verbaute Sicherung beziehungsweise der Sicherungsautomat den Stromkreis ab. Diese Vorgänge ereigneten sich in Bruchteilen einer Sekunde. Eine erneute Zündung könne dann erst nach Wiedereinschalten des Sicherungsautomaten erfolgen. Die Auswirkungen einer Zündung hingen davon ab, ob eine zündfähige Atmosphäre im Bereich um die Aluminiumfolie herum vorliege und wie groß die Menge des zündfähigen Gemisches aus Erdgas oder Feuerzeuggas und Luft sei. Bei seinen Zündversuchen seien ganz bewusst aus Sicherheitsgründen nur sehr kleine Gasmengen in nicht gefahrdrohender Menge zur Untersuchung verwendet worden, was jedoch nicht darüber hinwegtäuschen dürfe, dass Gasexplosionen ein grundsätzlich gefährliches Ereignis darstellten. Der gewählte Aufbau der Zündvorrichtung erfordere keine besonders hoch ausgeprägten technischen Kenntnisse. Allerdings sei die Verwendung von Alufolie zur Erzeugung einer Zündung erforderlich. Würden die Kupferenden der Adern direkt miteinander verbunden, stelle das Kupfer einen derart guten Leiter dar, dass der Widerstand zu gering sei und keine ausreichende Wärme entstehe, sodass es auch nicht zu einer Zündung komme. Im Vergleich dazu sei der Widerstand der Alufolie deutlich höher, sodass es dann zur Zündung komme.
Schließlich hat der Sachverständige konstatiert, dass bei seinen Versuchen das Einschalten der Vorrichtung auch ohne Vorhandensein eines Gas-Luft-Gemisches zu Anschmelzungen im Bereich der Verbindung geführt habe. Die von ihm festgestellten Anschmelzungen an den zur Untersuchung gelangten Aderenden ließen daher den Schluss zu, dass die Vorrichtung eingeschaltet worden sei.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des elektrotechnischen Sachverständigen nach eigner, kritischer Würdigung an. Er besitzt als Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik die entsprechende Sachkunde zur Bewertung der Fragestellung und darüber hinaus aufgrund seiner langjährigen dienstlichen Tätigkeit als Sachverständiger im Landeskriminalamt Niedersachsen auch die entsprechende forensische Erfahrung. Der Sachverständige L. hat seine Untersuchungsmethoden und Befunde nachvollziehbar dargestellt und darüber hinaus die von ihm videografisch dokumentierten Zündversuche im Rahmen seiner Gutachtenerstattung im Wege der Inaugenscheinnahme der Videos präsentiert.
Die Kammer ist danach sowohl von der generellen Funktionstüchtigkeit der Vorrichtung als solche, der Möglichkeit mit dieser Vorrichtung ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch zu entzünden, als auch von dem Umstand, dass die Vorrichtung dergestalt eingestellt, war, dass sie am Tattag um 21:45 Uhr eine Zündung auslösen sollte, überzeugt.
(4)
Der Zeuge W. hat im Rahmen seiner Einvernahme vor der Kammer glaubhaft geschildert, dass er am Morgen des 29. September 2022 von einem Kollegen der Bereitschaft angerufen worden sei, weil ein Kunde dem Gasnetzbetreiber gemeldet habe, dass er Gasgeruchwahrgenommen und auch ein Zischen gehört habe. Als er gegen 8:50 Uhr vor Ort angekommen sei, habe er den Kunden, Herrn Z., seine Frau und deren Sohn vor dem Haus angetroffen. Herr Z. habe ihm dann berichtet, dass er morgens in den Keller gegangen sei. Jedoch habe sich das Licht nicht einschalten lassen. Herr Z. habe weiter berichtet, dass er sich auf die Suche nach der Ursache gemacht und dabei die Zeitschaltuhr gefunden habe, die in einer Steckdose im Kellerraum mit dem Gasanschluss gesteckt habe. Erst nachdem er die Zeitschaltuhr entfernt habe, hätte sich die Sicherung wieder einschalten lassen. Den Gasgeruch habe er - der Zeuge Z. - erst nach dem Einschalten der Sicherung wahrgenommen.
Er - der Zeuge W. - sei dann alleine mit einem Gasspürgerät in den Keller gegangen und habe dort noch eine minimale Anzeige von Gas gehabt. Die Fenster des Kellers seien bereits geöffnet gewesen. Als er den Gasanschluss in Augenschein genommen habe, sei der Gashahn auf "Aus" gestellt gewesen. Dies sein nichts Ungewöhnliches, weil die Mitarbeiter der Leitstelle die Kunden in Fällen eines Gasaustritts dazu anweisen würden, den Gashahn, wenn möglich, zu schließen. Er habe dann bei seiner Inspektion einen Fremdkörper in der Verschraubung festgestellt. An der unteren Verschraubung am Regler habe ein kleiner Splitter gesteckt, weshalb die Verschraubung der Gasleitung nicht mehr abgedichtet habe. Bei einem durch ihn durchgeführten Test der Leitung in diesem Zustand, habe es gezischt und es sei Gas ausgetreten. Der Keil sei mit der Spitze nach oben hochkant mit der Mutter eingeklemmt gewesen. Weil die Verschraubung der Mutter leicht angezogen gewesen sei, habe er diese mit der Zange lösen müssen, um den Splitter zu entnehmen. Er habe den Fremdkörper dann entnommen und die Gasleistung wieder abgedichtet. Der Kunde sei dann, nachdem er diesem gesagt habe, dass keine Gefahr mehr bestehe, zu ihm in den Keller gekommen und habe ihm eine Zeitschaltuhr gezeigt. Ihm - dem Zeugen W. - sei das alles komisch vorgekommen Deshalb habe er den Keller verlassen, kurz mit seiner Firma Rücksprache gehalten und dann zum Kunden gesagt, dass eine Manipulation vorliege und man die Polizei verständigen solle. Weil es dem Kunden lieber gewesen sei, habe er dann die Polizei gerufen. Der Kunde habe sich das alles nicht erklären können und gesagt, dass am Abend zuvor noch alles in Ordnung gewesen sei.
Eines der Familienmitglieder habe ihm außerdem davon berichtet, dass die Kellertür von innen mit einem feuchten Handtuch abgedichtet gewesen sei. Er wisse jedoch nicht mehr genau, wer von den dreien dies gewesen sei. Es könne eigentlich nur Herr Z. gewesen sein, weil er mit diesem am meisten Kontakt gehabt habe. Frau Z. sei sehr aufgeregt gewesen und habe sich gefragt, wie so etwas an ihrem Geburtstag geschehen könne. Der Sohn habe die meiste Zeit telefoniert.
Er habe an dem Tag gemeinsam mit seinem Kollegen, Herrn G., Bereitschaft gehabt. Der Kollege sei die erste Bereitschaft gewesen, habe ihn jedoch kontaktiert, weil er gerade einen anderen Auftrag gehabe habt. Er habe den Keller von außen betreten. Herr Z. habe ihm auch berichtet, dass die Kellertür eigentlich mit einer Stange von Innen gesichert sei, diese zwar abends, jedoch morgens nicht mehr an ihrem eigentlichen Platz gewesen sei.
Die Meldung des Gaslecks sei in der Leitstelle gegen 08:16 Uhr aufgelaufen und er sei gegen 08:20 Uhr kontaktiert worden und habe dann circa 30 Minuten gebraucht, um zur Anschrift der Eheleute Z. zu fahren.
Der Zeuge W. hat der Kammer darüber hinaus die genaue Position des Holzspans im Rahmen einer Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder nachvollziehbar erläutert. Hinsichtlich deren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Fotos auf Blatt 140 unten bis 142 und 144 Bd. I d.A. verwiesen.
Diese Angaben des Zeugen W. zu seinen persönlichen Wahrnehmungen und den insbesondere mit dem Zeugen Z. geführten Gesprächen sind zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zusammenhängende sowie umfassend und detaillierte Angaben zu den Geschehnissen gemacht. Auf Nachfrage war er auch in der Lage, Einzelheiten zu präzisieren. Auch waren seine Angaben frei von Belastungstendenzen. Schließlich konnte die Kammer unter anderem aufgrund des Detailreichtums und der durch den Zeugen gezogenen Verknüpfungen auch ausschließen, dass sich der Zeuge, wie vom Angeklagten behauptet, hinsichtlich des Fundortes des Holzspans geirrt haben könnte.
(5)
Für die Täterschaft des Angeklagten sprechen auch die Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchungen.
Die für das Landeskriminalamt Niedersachsen tätige molekulargenetische Sachverständige Dr. N. hat im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenerstattung folgendes ausgeführt:
Ihr seien mehrere Untersuchungsanträge zu mehreren Beweismitteln vorgelegt worden. Dabei habe es sich um die Asservate mit den Nummern Nr. 1.1.1: Gewindemuttern (Stahl, Prägung "181"), 1.1.2: Abstrich Sicherungsriegel (Baueisenstange der Kellertür), 1.2.1 analoge Zeitschaltuhr mit Stecker und Kabelabschnitt (Brennenstuhl MZ 20-1), 1.2.1.1: Stück Alufolie zwischen den Aderenden, 1.3.1 Abrieb vom roten Gashaupthahn, 1.3.2 Abrieb von der blauen Rohrzange auf der Fensterbank, 1.3.3 Holzspan sowie 1.3.4: Maschinenschrauben (Prägung "FS A2-70") gehandelt. Vergleichsmaterial habe in Form von Mundhölenabstrichen für den Angeklagten, seine Eltern O. F. und M. Z. sowie für den Zeugen H. W. vorgelegen.
Die molekularbiologische Untersuchung umfasse die Entnahme geeigneter Proben von den eingesandten Asservaten, die Extraktion von DNA aus diesen Proben, eine Bestimmung des DNA-Gehalts der Extrakte sowie bei ausreichendem DNA-Gehalt die Erstellung eines DNA-Profils. Das DNA-Profil werde mithilfe der PCR-Methode und der Fragmentanalyse erstellt und bestehe aus 16 voneinander unabhängig vererbbaren, genetischen Merkmalssystemen sowie dem Gen Amelogenin, welches gegebenenfalls Rückschlüsse auf das Geschlecht der Spurenleger zulasse.
Verwertbare DNA-Befunde könnten als sogenannte Einzelspuren von Einzelpersonen verursacht worden sein oder als sogenannte Mischspuren von mehreren Personen. Einzelspuren könnten je nach Befundqualität direkt mit den DNA-Profilen von Personen verglichen oder in der DNA-Analysedatei (DAD) recherchiert und gespeichert werden. Bei einem sicheren Unterschied zwischen den DNA-Profilen von Spur und Person könne die Person als Spurenurheber ausgeschlossen werden. Bei einer Übereinstimmung in 12 Merkmalssystemen oder mehr könne die Person als Verursacher der Spur gelten, weil ein entsprechendes DNA-Profil eine erwartete Häufigkeit von höchstens 1 unter 30 Milliarden besitze. Mischspuren eigneten sich in der Regel lediglich für einen direkten Abgleich mit den DNA-Profilen von Personen. Abhängig von der Befundqualität sei die Zuordnung zu Personen oder ein Ausschluss mehr oder weniger sicher möglich. Häufig könnten innerhalb einer Mischspur aufgrund unterschiedlicher Signalintensitäten eine Hauptkomponente bestimmt werden. Das DNA-Profil eines einzelnen Haupturhebers könne im Weiteren wie eine Einzelspur behandelt werden. Die für dieses Gutachten durchgeführten Untersuchungen erfolgten nach international anerkannten und validierten spurenkundlichen und DNA-analytischen Verfahren.
Von der zur Untersuchung gelangten Zeitschaltuhr sei mutmaßliches Spurenmaterial von den Aderenden und dem zur Untersuchung entfalteten Alufolienstück abpräpariert und unter der Bezeichnung 1.2.1-1_A molekularbiologisch untersucht worden. Das Stück Alufolie sei unter der Asservaten-Nummer 1.2.1.1 unterasserviert worden. Außerdem sei mutmaßliches Spurenmaterial von der gesamten Zeitschaltuhr abpräpariert und unter der Bezeichnung 1.2.1-2_A molekularbiologisch untersucht worden. Schließlich sei mutmaßliches Spurenmaterial von dem Netzstecker mit Stück Kabel abpräpariert und unter der Bezeichnung 1.2.1-3_A molekularbiologisch untersucht worden. Nach erfolgter molekularbiologischer Untersuchung sei dieses Asservat zur elektrotechnischen Untersuchung an die zuständige Abteilung weitergeleitet worden. Außerdem seien unter der Asservatennummer 1.3.2_A ein Abrieb von der auf der Fensterbank aufgefundenen blauen Rohrzange, unter der Bezeichnung 1.3.4-1_A mutmaßliches Spurenmaterial von den beiden Maschinenschrauben mit der Prägung "FSA2-70'' und unter der Nummer 1.1.1-1_A: von der Außenseite der beiden Gewindemuttern (Stahl, Prägung "181") sowie unter der Asservatennummer 1.1.2_A vom Abstrich des Sicherungsriegels der Kellertür (Baueisenstange) abpräpariert und molekularbiologisch untersucht worden.
Die Untersuchung des von den Adern und der Alufolie genommenen Abriebs (Asservat 1.2.1-1_A) habe einen Mischbefund von mindestens zwei Personen ergeben. Hier könne der Angeklagte als Mitspurenverursacher nicht ausgeschlossen werden. In zwei Merkmalssystemen habe jeweils ein Allel nicht reproduzierbar nachgewiesen werden können.
Dieser Mischbefund sei auf Grund der qualitätsmindernden Effekte des eingeschränkten Grades der Reproduzierbarkeit und geringen gemessenen Signalintensitäten nicht für eine statistische Berechnung geeignet gewesen.
Die Untersuchung des Abriebs der Uhr (Asservat 1.2.1-2_A) habe ebenfalls einen Mischbefund von mindestens zwei Personen, mit männlichem Haupturheber ergeben. Hier komme der Angeklagte als Hauptspurenverursacher des Mischbefundes in Betracht.
Biostatistisch sei die Hypothese A, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten und einer weiteren Person, die nicht ihm verwandt ist, 266 Billiarden mal wahrscheinlicher als die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei anderen unverwandten Personen stammten, die nicht mit dem Angeklagten verwandt sind (Hypothese B).
Die Untersuchung des Abriebs von dem Netzstecker mit Kabel (Asservat 1.2.1-3_A) habe eine Einzelspur männlich mit geringfügiger Beimengung weiterer DNA ergeben. Insoweit könne der Angeklagte als Spurenverursacher gelten. Biostatistisch sei die Hypothese A, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten und einer weiteren Person, die nicht ihm verwandt ist, 48 Trillionen mal wahrscheinlicher als die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei anderen unverwandten Personen stammten, die nicht mit dem Angeklagten verwandt sind (Hypothese B).
Bei der Untersuchung des Abriebs vom roten Gashaupthahn (Asservat 1.3.1_A) sei eine männliche Einzelspur mit geringfügiger Beimengung weiterer DNA herausgekommen. Hier könne der Angeklagte als Spurenverursacher gelten. Biostatistisch sei die Hypothese A, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten stammten 296 Trilliarden mal wahrscheinlicher als die Hypothese B, dass die DNA-Merkmale von einer anderen nicht mit dem Angeklagten verwandten Personen stammten.
Die Untersuchung des Holzspans (Asservat 1.3.3_A) habe eine Mischbefund von mindestens zwei Personen mit männlichem Haupturheber ergeben. Insoweit komme der Angeklagte als Mitspurenverursacher und der Zeuge W. als Hauptspurenverursacher in Betracht. Biostatistisch sei die Hypothese A, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten und einer weiteren Person, die nicht ihm verwandt ist 9,5 Billionen -mal wahrscheinlicher als die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei anderen unverwandten Personen stammten, die nicht mit dem Angeklagten verwandt sind (Hypothese B).
Die Untersuchung des Abriebs der blauen Rohrzange (1.3.2_A) habe einen Mischbefund von mindestens drei Personen mit männlichem Haupturheber ergeben. Hier komme der Angeklagte aufgrund dominierender DNA-Merkmale im Befund als Hauptspurenverursacher in Betracht. Biostatistisch sei die Hypothese A, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten und zwei weiteren Person, die nicht ihm verwandt sind, 48 Billiarden mal wahrscheinlicher als die Hypothese B, dass die DNA-Merkmale von drei anderen unverwandten Personen stammten, die nicht mit dem Angeklagten verwandt sind.
Die Untersuchung der Gewindemuttern (1.1.1-1_A) habe einen Mischbefund von mindestens zwei Personen ergeben. Der Angeklagte und sein Vater O. F. Z. kämen als Spurenverursacher in Betracht. Biostatistisch sei die Hypothese A, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten und einer weiteren Person, die nicht ihm verwandt ist, 4,6 Billiarden mal wahrscheinlicher als die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei anderen unverwandten Personen stammten, die nicht mit dem Angeklagten verwandt sind (Hypothese B).
Bei der Untersuchung des Abstrichs vom Sicherungsriegel zur Kellertür (Asservat 1.1.2_A) sei ein Mischbefund von mindestens zwei Personen erzielt worden, wobei der Angeklagte und sein Vater O. F. Z. jeweils als Mitspurenverursacher in Betracht kämen. Biostatistisch sei die Hypothese A, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten und einer weiteren Person, die nicht ihm verwandt ist 147 Billionen mal wahrscheinlicher als die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei anderen unverwandten Personen stammten, die nicht mit dem Angeklagten verwandt sind (Hypothese B).
Letztlich habe die Untersuchung der Maschinenschrauben ebenfalls einen Mischbefund mindestens zweier Personen ergeben, wobei der Angeklagte und sein Vater als Mitspurenverursacher in Betracht kämen, wobei hinsichtlich des Vaters zwei Allele nicht nachweisbar gewesen seien. Biostatistisch sei die Hypothese A, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten und einer weiteren Person, die nicht ihm verwandt ist, 24 Billiarden mal wahrscheinlicher als die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei anderen unverwandten Personen stammten, die nicht mit dem Angeklagten verwandt sind (Hypothese B).
Die Hypothesenpaare der biostatistischen Berechnung würden sich hinsichtlich der Spuren am Gashaupthahn und den Bestandteilen der Zeitschaltuhr auch angesichts der Tatsache nicht verschieben, dass O. F. Z. der Vater des Angeklagten sei, weil O. F. Z. insoweit als Spurenverursacher ausgeschlossen worden sei und keine Indizien vorlägen, dass der Täter eine andere mit dem Beschuldigten verwandte Person sein könnte, deren DNA nicht zum Abgleich vorgelegen habe.
Biostatistische Berechnungen seien nur erfolgt, wenn alle Merkmalssysteme und alle Allele vorhanden gewesen seien. Dabei sei festzustellen gewesen, dass sich an dem Kabelende mit Stecker, dem Gashaupthahn und dem Holzspan viel DNA-Material befunden habe.
Grundlage der Berechnungen seien die im Rahmen der ENFSI-Studie festgestellten Häufigkeiten der nachgewiesenen Allele in der europäischen Bevölkerung. Die Berechnung sei mit Hilfe des Programmes "Abetter LIMS" durchgeführt worden.
Die Sachverständige hat betont, keine Aussage dazu treffen zu können, wann die Antragungen erfolgt seien. Insbesondere sei es nicht ausgeschlossen, dass die Spuren an den Kabelenden bereits gelegt worden seien, bevor Strom durch diese geflossen sei. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung treffe es nicht zu, dass in diesem Fall die DNA im Sinne einer Degradation hätte zerstört sein müssen.
Auch in Anbetracht des Umstandes, dass Aluminium bei 660 Grad Celsius schmelze, sei festzuhalten, dass angesichts der kurzen Zeit des Stromflusses bis zum Auslösen der Sicherung nicht alle Bereiche der Kabelenden nebst Alufolie dieser Temperatur ausgesetzt gewesen seien.
DNA sei ein sehr hitzestabiles Molekül. Im Rahmen von Untersuchungen sei DNA zum Beispiel an Brandorten mit Temperaturen von 1000 Grad Celsius oder in den Überresten detonierter Rohrbomben übrig gewesen. Auch bei Explosionen degradiere DNA nicht zwangsläufig.
Biostatistische Wahrscheinlichkeiten sagten nicht über den Degradationsgrad des Materials aus. Dieser sei auch für die Untersuchung nicht weiter von Interesse. Zum Beispiel sei bei den meisten Epithelzell-Spuren zu beobachten, dass viele Zellen abgestorben seien und entsprechend auch viele Zellen degradiert seien. Das Ergebnis der Degradation sei die Zerstückelung von langen DNA-Ketten. Allerdings könne man auch bei kleinen Stücken vollständige DNA-Profile finden. Das Einsetzen der Degradation hänge von vielen Faktoren ab. Dies geschehe zum Beispiel in Flüssigkeit viel schneller. Auch UV-Strahlung bewirke eine Degradation von DNA. Diese sei dann aber weiterhin für eine Analyse noch verwertbar. Die komplette Zerstörung setze immer noch einen weiteren Reinigungsakt, zum Beispiel mit Chemikalien, voraus. Wenige Sekunden UV-Einwirkung reichten insoweit nicht aus. Der Körper sei schließlich täglich über einen längeren Zeitraum als wenige Sekunden UV-Licht ausgesetzt.
Generell werde im Rahmen der Untersuchung DNA isoliert und anhand von Schnelltests werde die Konzentration in den Proben bestimmt. Wenn die Qualität zu gering sei, würden die Proben dann nicht weiter untersucht.
Die Mutter des Angeklagten sei an allen untersuchten Abrieben als Spurenverursacherin ausgeschlossen werden können, weil von ihr kein DNA-Spurenmaterial nachweisbar gewesen sei.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen Dr. N. nach kritischer an und macht sich diese zu eigen. Die Sachverständige ist als Diplombiologin mit dem Schwerpunkt Molekulargenetik langjährig als forensische Genetikerin am Landeskriminalamt Niedersachsen tätig. Die Sachverständige verfügt zur Überzeugung der Kammer über eine langjährige Erfahrung als Sachverständige für Fragen der forensischen Molekulargenetik. Ihre Ausführungen waren in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Sie hat ihrem Gutachten ferner entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung bei ihren Berechnungen und Untersuchungen nicht die Population aus einer fremden Ethnie, sondern die DNA-Verteilung aus der europäischen Durchschnittsbevölkerung zugrunde gelegt.
(6)
Weiterhin hat sich die Kammer davon überzeugt, dass die von dem Zeugen W. festgestellte Manipulation an der Gasanlage dazu geeignet gewesen wäre, eine Explosion hervorzurufen.
Der Diplom-Chemiker und Sachverständige für Brand- und Explosionsursachen sowie für die chemische Untersuchung von Brandschäden Dr. M. hat im Rahmen der mündlichen Erstattung seines Gutachtens dazu folgendes ausgeführt:
An den Adern der Kabel in der Zeitschaltuhr habe er Aluminium-Anschmelzungen festgestellt. Reines Alu schmelze bei 660 Grad Celsius. Alufolie bei circa ein bis zwei Grad darunter. Das von dem lokalen Gasversorger gelieferte Gas habe ausweislich des dortigen Datenblattes eine Zündtemperatur in Mischung mit Luft von 575 Grad Celsius bis 640 Grad Celsius. Darüber hinaus seien im Keller weitere potenzielle Zündquellen, wie Schaltkreise und Kühlgeräte vorhanden gewesen.
Aus dem Umstand, dass der Zeuge W. beim Öffnen des Gashahns ausströmendes Gas wahrgenommen habe, lasse sich schließen, dass die im Straßenbereich verbauten Sicherungen zuvor nicht angeschlagen hätten. Dies sei auch insoweit nicht verwunderlich, weil diese eher dazu dienten, auf Beschädigungen der Gasleitung im Bereich der Straße im Zuge von Bauarbeiten zum Beispiel durch Bagger zu reagieren. Die hauseigenen Sicherungen der Gasanlage lägen wiederum hinter der manipulierten Stelle. Der Gasabfluss sei mithin geringer gewesen als der Schließdruck der Anlage. Jedoch sei die genaue Leckrate nicht bekannt.
Aufgrund der Manipulation sei jedoch auf jeden Fall ein Leck vorhanden gewesen, die Frage sei jedoch, wie lange Gas ausgeströmt sei. Unter Zugrundelegung hier geschätzten Raumvolumens von 40m3 ausgehend von einer Grundfläche von vier mal vier Metern mal zweieinhalb Metern Höhe und einer Gasströmungssicherung der Firma Pipelife, also diejenige, die am schnellsten schließe, ausgehe, sei das Erreichen der unteren Explosionsgrenze innerhalb weniger Minuten möglich. Unter Zugrundelegung einer sehr geringen Leckrate von 3,3 Litern pro Minute dauere es hingegen acht Stunden bis zum Erreichen der unteren Explosionsgrenze. Lokal könnten aber auch mit einer kleinen Gaskonzentration eine Explosion ausgelöst werden. Es müsse dazu nur um die Zündvorrichtung herum ein zündfähiges Gemisch vorhanden sein.
Unter Zugrundelegung eines Zeitraumes von einer Stunde und 35 Minuten, welcher die durch die Polizei ermittelte Ankunftszeit an der Wohnanschrift gegen 20:10 Uhr und die Auslösezeit der Zeitschaltuhr als Parameter berücksichtige, werde die untere Explosionsgrenze von 1,6m3 Methan bei einer Leckage von 17 Litern pro Minute und die obere Explosionsgrenze von 6,8m3 Methan bei einer Leckage von 72 Litern pro Minuten erreicht. Eine Abweichung von zehn bis fünfzehn Minuten würde insoweit keinen großen Unterschied machen. Beide Werte lägen jedenfalls deutlich unterhalb der Auslöseschwelle der Gasströmungssicherungen. Diese liege bei 37,5m3 pro Stunde beziehungsweise 625 Litern pro Minute. Jedenfalls handele es sich bei einem Austritt von 17 Litern pro Minute bereits um einen signifikanten Austritt.
Für seine Beispielsbetrachtung habe er das Raumvolumen unter Betrachtung der im Rahmen der Tatortaufnahme gefertigten Lichtbilder geschätzt und auch das restliche Kellervolumen in die Betrachtung miteinbezogen.
Aus seiner sachverständigen Sicht seien drei Möglichkeiten denkbar, weshalb es nicht zu einer Explosion gekommen sei. Eine Möglichkeit sei eine Auslösung der Zündvorrichtung ohne zündfähiges Gas-Luft-Gemisch im Bereich der Zündvorrichtung. Dies könne einerseits darauf beruhen, dass das Gas-Luft-Gemisch zu fett gewesen sein. Das bedeutet, dass zu viel Methan vorhanden gewesen sei, weil es für eine Explosion auch genügend Sauerstoff brauche. Andererseits könne das Gas-Luftgemisch auch zu mager gewesen sein. Dies wäre der Fall, wenn nicht genug Methan vorhanden gewesen sei. Außerdem sei vorliegend möglich, dass sich im Zeitpunkt der Auslösung kein Gas-Luft-Gemisch im Bereich der Zündquelle befunden habe. Erdgas sei leichter als Luft und könne sich deshalb nach oben in Richtung Raumdecke ausbreiten. Er könne daher nicht sagen, wo sich das Gas-Luft-Gemisch im Zeitpunkt der Auslösung befunden habe. Zwar sei es grundsätzlich und abstrakt technisch möglich, die Verteilung eines Gas-Luftgemisches zu modellieren. Diese hänge jedoch von so vielen Variablen und dabei insbesondere der hier nicht bekannten Leckrate ab, dass dies keinen Erkenntnisgewinn bieten würde. Welche Möglichkeit vorliegend anzunehmen sei, sei letztlich spekulativ und auch nicht zu berechnen.
Letztlich sei es jedoch so, dass die gelöste Verschraubung ausreiche, um ein zündfähiges Gas-Luftgemisch zu erzeugen. Erdgas sei leichter als Luft und könne sich dadurch nach oben hin ausbreiten.
Der Ereignisort habe ihm für die Erstattung seines Gutachtens nicht mehr zur Verfügung gestanden, denn der Zeuge W. habe ausgesagt, dass er die von ihm aufgefundene Situation beseitigt habe, als er die Gasanlage wieder abgedichtet habe.
Weiterhin hat der Sachverständige dargestellt, dass es sich einer Gasexplosion in Wohnhäusern es sich um ein sehr gefährliches Ereignis handele. Es könne zu einem Totaleinsturz des Gebäudes kommen, bei dem Trümmer bis zu 50 Meter weit fliegen könnten. Ebenso könnten benachbarte Häuser bei einer starken Explosion in Mitleidenschaft gezogen werden. In angrenzenden Gärten und auf der Straße bestünde durch die Trümmer oder Glassplitter Lebensgefahr, in benachbarten Häusern seien Gesundheitsgefahren z.B. durch Glassplitter möglich. In welche Richtung sich eine solche Explosion ausbreite, beziehungsweise welche Teile eines Gebäudes beschädigt würden, sei schwierig zu differenzieren, weil bis zum Eintritt eines Schadensereignisses unklar sei, wo sich die statischen Schwachpunkte eines Gebäudes befänden.
Schließlich sei Gas auch deshalb für Menschen gefährlich, weil die olfaktorischen Sinne im Schlaf abgeschaltet seien.
Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. M. an und macht sich diese nach kritischer Würdigung zu eigen. Bei dem Sachverständigen handelt es sich um einen Diplom-Chemiker und Sachverständigen für Brand- und Explosionsursachen sowie für die chemische Untersuchung von Brandschäden mit langjähriger Berufserfahrung, der für das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.V. tätig ist. Er hat sein Gutachten im Rahmen der Hauptverhandlung plausibel und überzeugend im Sinne der getroffenen Feststellungen erstattet. Der Sachverständige hat für die Erstattung seines Gutachtens die Verfahrensakten ausgewertet und bis zur Erstattung seines Gutachtens an den aus seiner Sicht relevanten Hauptverhandlungsterminen, insbesondere der Vernehmung der tatortaufnehmenden Polizeibeamten und der Zeugen W. und S., teilgenommen.
(7)
Gegen den im Rahmen der Einlassung des Angeklagten dargestellten Geschehensablauf und für seine Täterschaft sprechen zur Überzeugung der Kammer auch die aus den Bekundungen der Zeugin S. zu ziehenden Schlüsse.
Die Zeugin S. hat im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer ausgeführt, dass sie als sogenannter Operator in der Leitstelle des Strom- und Gasversorgers EWE auflaufende Anrufe zu Notfällen und Störungen entgegennehme. Dort liefen bis zu 5.000 Störungen am Tag auf. Auch seien vermutete Manipulationen keine Seltenheit. Daher habe sie keine konkreten Erinnerungen an ein Gespräch mit Herrn Z.. Sie habe jedoch im Datenverarbeitungssystem recherchiert und festgestellt, dass sie am 29. September 2022, 08:16 Uhr mit dem Kunden Z. telefoniert habe. Sie und ihre Kollegen verführen in solchen Situationen anhand eines Standardprotokolls. Dabei werde die meldende Person darauf hingewiesen, dass eine gefährliche Situation bestehe und angewiesen, den Gashahn zu schließen, die Räumlichkeiten zu belüften, keine elektrischen Geräte und Lichtschalter zu betätigen und sich ins Freie zu begeben und auf einen Monteur zu warten, der dich Sicherheit wieder herstelle Sie verfahre immer nach diesem Standardvorgehen.
Die Zeugin hat der Kammer nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, warum sie an das im Zeitpunkt ihrer Einvernahme bereits fast ein Jahr zurückliegende Telefonat keine konkreten Erinnerungen mehr hat. Gleichwohl hat sie - ebenso glaubhaft - dargelegt, dass sie stets entsprechend der Standardhinweise verfahre. Die Kammer sieht es danach als erwiesen an, dass sie den Zeugen Z. am Morgen des 29. September 2022 auf die Gefährlichkeit der Situation hingewiesen, und ihn dazu veranlasst hat, den Gashahn zu schließen, mit seiner Frau das Haus zu verlassen.
Dass der Angeklagte in dieser Situation aus Neugier, beziehungsweise um mit seinem Vater dort ein Gespräch zu führen, den Keller betreten haben könnte, erachtet die Kammer als weit überwiegend unwahrscheinlich. Dies wäre nach den Anweisungen der Zeugin S. für die handelnden Personen mit für sie erkennbar hohen Gefahren verbunden gewesen.
Ebenso erachtet die Kammer den Umstand, dass sich der Zeuge Z. hilfesuchend an den Gasnetzbetreiber gewandt hat, als gegen seine Täterschaft sprechenden Umstand. Falls er der Täter gewesen wäre und er von dem Versuch hätte zurücktreten wollen, hätte er einfach die von ihm installierte Zeitschaltuhr entfernen, den Gashahn schließen und die Mutter an der Gasleitung wieder anziehen können. Falls er dann noch hätte sicher gehen wollen, dass die Leitung wieder vollständig dicht ist, hätte er noch einen Kundendienstmonteur hinzuziehen können. In diesem Fall hätte keinerlei Gefahr bestanden, in polizeiliche Ermittlungen verwickelt zu werden. So aber hat er nicht nur den Netzbetreiber kontaktiert, sondern dem Zeugen W.
anschließend sogar noch auf die von ihm entdeckte Zeitschaltuhr vorgezeigt, die dieser vorher noch gar nicht bemerkt hatte. Dieses Vorgehen erscheint der Kammer im Falle der Manipulation der Leitung durch den Zeugen Z. selbst als gänzlich unwahrscheinlich.
(8)
Die Kammer hat sodann eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen. Auch diese Gesamtschau ergibt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte L. die Tat zum Nachteil der Zeugen Z. begangen hat. Durchgreifende Zweifel an dieser Überzeugung haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben. Stattdessen sprechen die vorgenannten Indizien, wie dargelegt, dafür, dass der Angeklagte die Tat wie festgestellt begangen hat. Der Angeklagte befand sich aufgrund der durch seine Ehefrau angedrohten Trennung und des damit einhergehend befürchteten Verlustes seiner Tochter gepaart mit den oben geschilderten finanziellen Schwierigkeiten in einer persönlichen Drucksituation und hatte damit ein Motiv, seine Eltern zu töten, um sich im Wege der Erbfolge seine Vermögenswerte einzuverleiben. Durch die oben dargestellte Nachricht vom 23. September 2022, mit der der Angeklagte seine Ehefrau bat, ihm noch eine Chance bis nächste Woche zu geben um sich zu beweisen, stand er darüber hinaus im Zeitpunkt der Tat unter zeitlichem Druck und Zugzwang.
Darüber hinaus wurden seine DNA-Merkmale am Tatort an fast allen wesentlichen Teilen des beabsichtigten Tötungswerkzeugs gefunden. Vor dem Hintergrund der plausiblen und glaubhaften Angaben des Zeugen W. schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte die Gegenstände erst am Morgen des 29. September berührt hat. Die Auswertung der Standortdaten belegt zudem die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort im tatrelevanten Zeitraum, der sich wiederum aus dem elektrotechnischen Gutachten ergeben hat. Insoweit hat die Kammer vor dem Hintergrund der Beweisaufnahme auch ausschließen können, dass der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt dort lediglich aufhielt, um seine vielfachen Beteuerungen in die Tat umzusetzen und seine Eltern zur Zahlung des zum Hausbau benötigten Geldes zu veranlassen. Auch besitzt der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer als Landmaschinenmechaniker entsprechende Fähigkeiten zur Herstellung einer Zündvorrichtung, wie sie vorliegend zum Einsatz gekommen ist. Insoweit erscheint der Kammer der Umstand, dass die bloße Verbindung der Kabeladern ohne die Verbindung mittels Aluminiums keinen Kurzschluss hervorrufen würde, nicht als Allgemeinwissen auch wenn die Herstellung der Vorrichtung als solche, wieder elektrotechnische Sachverständige L. ausgeführt hat, keine besonders hoch ausgeprägten technischen Kenntnisse erfordert. Dennoch ist der Angeklagte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zur Überzeugung der Kammer jedenfalls geübter im Umgang mit derartigen technischen Gerätschaften als der Durchschnittsbürger.
Schließlich bestehen nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer auch keine belastbaren Anhaltspunkte, die auf einen anderen Täter hindeuten. Ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin A. sind im Rahmen der Tatortaufnahme an den Zugängen zum Wohnhaus der Eheleute Z. keine Einbruchsspuren festgestellt worden.
Darüber hinaus hat die Zeugin R. geschildert, dass zwar der Vater des Angeklagten am Tattag selbst kurzzeitig vorläufig festgenommen worden ist. Insbesondere aufgrund von dessen ersichtlichen körperlichen Einschränkungen, wie zum Beispiel eines fehlenden Arms, sei er jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Bei genauerer Betrachtung sei ihm die konkrete Tatbegehung ihrer Meinung nach nicht möglich gewesen. Der Zeuge Z. leide nach ihren persönlichen Wahrnehmungen auch ansonsten unter derart erheblichen körperlichen Einschränkungen, dass er aus ihrer Sicht nicht dazu im Stande sei, eine Zündapparatur wie sie am Tatort aufgefunden worden sei, vorzubereiten.
Aufgrund dieser körperlichen Einschränkung erscheint die Tatbegehung durch den Zeugen Z. zwar nicht ausgeschlossen, jedoch weit weniger wahrscheinlich.
Hinzu kommt, dass ausweislich der oben dargestellten Ausführungen der molekulargenetischen Sachverständigen Dr. N. DNA-Merkmale des Zeugen Z. als Mischspuren nur an dem zur Sicherung der Kellertür dienenden Sicherungsriegel und den dazugehörigen Gewindemuttern, sowie in nicht vollständiger Ausprägung an den im Keller aufgefundenen Maschinenschrauben nachgewiesen werden konnten. Diese Gegenstände sind jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ohne unmittelbaren Bezug zur Ausführung der Tat, weil sie keine tragende Rolle für die erdachte Tötungsmethode spielten. Insoweit war zur Überzeugung der Kammer außerdem zu bedenken, dass es sich bei dem Vater des Angeklagten um eine sogenannte tatortberechtigte Person handelt. Im Gegensatz dazu konnten seine DNA-Merkmale gerade nicht an wesentlichen mit der Tatausführung im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Gegenständen festgestellt werden. Dabei hat die Kammer durchaus bedacht, dass der Zeuge W. im Rahmen seiner Vernehmung geschildert hat, dass der Zeuge Z. ihm wiederum berichtet habe, den Gashahn geschlossen zu haben und dass der Zeuge ihm die Zeitschaltuhr gezeigt habe. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass er mithin zwei tatrelevante Gegenstände zumindest kurz berührt hat, ohne das seine DNA-Merkmals daran nachzuweisen gewesen sei. Gleichwohl spricht die Verständigung des Netzbetreibers und das Vorzeigen der Zeitschaltuhr deutlich gegen seine Urheberschaft.
Gegen eine Täterschaft des Zeugen Z. spricht zu Überzeugung der Kammer weiterhin auch, dass die Beweisaufnahme letztlich keine Anhaltspukte für eine bei diesem eventuell bestehende Suizidalität ergeben hat. Allein die durch die Zeugin R. geschilderten körperlichen Gebrechen rechtfertigen eine solche Annahme zur Überzeugung der Kammer nicht. Dabei war zur Überzeugung der Kammer auch zu bedenken, dass der Zeuge Z. ausweislich der Bekundungen der Zeugen W. und S. den Notdienst des Gasversorgers kontaktierte und auch vor der Ankunft des Zeugen W. keine Anstrengungen unternahm, etwaige Verschleierungshandlungen, wie zum Beispiel eine Entsorgung der Zeitschaltuhr vorzunehmen. Gegen eine Täterschaft des Zeugen Z. spricht zu Überzeugung der Kammer auch, dass dieser dem Angeklagten ausweislich der Ausführungen des Zeugen B. und dem im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertebericht (Bl. 5 und 6 d. SH I - Auswertung Datenträger) am Morgen des 29.September 2022 um 7:28 Uhr MESZ (UTC plus zwei Stunden) kommentarlos mehrere Bilder der aufgefundenen Zeitschaltuhr per WhatsApp-Messenger schickte. Auch dieser Umstand spricht zur Überzeugung der Kammer gegen eine Verschleierung eigener Tathandlungen und ist aus Sicht der Kammer vielmehr als stumme Anklage gegen seinen Sohn zu verstehen. Zumal sich aus der Auswertung der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau am 29. September ergibt, dass der Angeklagte die eheliche Wohnung an diesem Tag besonders früh und ohne Mitteilung verlassen hat.
Die Kammer hat aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen W. auch ausgeschlossen, dass - wie von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung behauptet - der Holzspahn im Zeitpunkt seines Eintreffens bereits auf dem Fußboden gelegen hat. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung deutlich gemacht, dass es sich bei der Auffindesituation der Anlage um einen für ihn derart wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Situation gehandelt hat, dass die Kammer einen diesbezüglichen Irrtum des Zeugen ausschließt.
Ferner konnte auf Basis sämtlicher im Rahmen zu dem Vorgang erzielten molekularbiologischen Spurenbefunden auch kein DNA-Material der Mutter des Angeklagten nachgewiesen werden, sodass auch sie zur Überzeugung der Kammer nicht als Täterin in Betracht kommt.
(9)
Die Feststellung, dass sich die Eltern des Angeklagten im Zeitpunkt der durch den Angeklagten beabsichtigten Explosion des Wohnhauses in diesem befanden und auch befinden sollten, beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Zeuge W. hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt, dass der Zeuge Z. ihm davon berichtet habe, dass er die Manipulationen festgestellt habe, nachdem er sich morgens nach dem Aufstehen in den Keller begeben habe. Abends vor dem Zubettgehen sei noch alles im Keller in Ordnung gewesen. Daneben handelt es sich bei der eingestellten Auslösezeit um 21:45 Uhr um eine Zeit, zu der sich eine Vielzahl von Menschen an Wochentagen für gewöhnlich zu Hause aufhalten. Außerdem war zu bedenken, dass ein rein zerstörerischer Akt sowohl vor dem Hintergrund, dass keine Anhaltspunkte für einen Streit zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern bekannt sind und er sich darüber hinaus nur durch den Tod beider Eltern als Erbe deren Vermögenswerte einverleiben konnte, keinen Sinn ergibt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er als Sohn der Hauseigentümer auch nicht unmittelbar aus der Wohngebäudeversicherung, deren Versicherungsschein im Wege der Selbstlesung nach § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, begünstigt ist. Schließlich spricht zur Überzeugung der Kammer auch der Umstand, dass die zum Erdgeschoss führende Tür von innen mit einem Handtuch abgedichtet war, für die Anwesenheit der Eltern. Denn zur Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei nicht nur um einen vorsorglichen Akt, der ein Entwichen des Gases verhindern sollte. Vielmehr diente diese Abdichtung zur Überzeugung der Kammer auch zum Verhindern der olfaktorischen Wahrnehmung des - was zum einen allgemein bekannt und im Rahmen der Beweisaufnahme auch durch den Brand- und Explosionssachverständigen bestätigt worden ist - mit einem deutlich wahrnehmbaren Geruchsstoff versehenen Heizgases.
(10)
Die unter Ziffer II. 2. c) getroffenen Feststellungen betreffend die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen S.. Dieser hat im Rahmen der mündlichen Erstattung seines Gutachtens folgendes ausgeführt:
Die Begutachtung des Angeklagten habe aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei ihm im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorgelegen haben könnten.
Der Angeklagte habe es abgelehnt, sich durch ihn explorieren zu lassen. Vor dem Hintergrund, dass auch das nähere Umfeld des Angeklagten geschwiegen habe, seien seine Erkenntnisquellen begrenzt. Er habe daher das psychische Befinden des Angeklagten nicht näher explorieren können. Er müsse seinem Gutachten daher die Erkenntnisse aus den Verfahrensakten - soweit diese nicht gesperrt seien - und die im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse zugrunde legen. Danach seien grobe Störungen des psychosozialen Funktionsniveaus auszuschließen, denn es hätten sich insoweit keine Hinweise darauf ergeben. Es hätten sich auch sonst im Rahmen der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für gravierende psychische Störungen ergeben. Auch sei keine Intelligenzminderung ersichtlich und es bestünden keine Hinweise für Substanzkonsumstörungen. Auch das in der Hauptverhandlung zu beobachtende Verhalten gebe keine Hinweise auf irgendeine Art von psychischer Störung. Soweit sich aus der Auswertung des zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau geführten Chatverkehrs neben finanziellen Problemen ergebe, dass ihm seine Frau erhebliche Vorwürfe wegen Unaufrichtigkeiten und permanentem Lügen mache, lasse dies zunächst auf einen persönlichen Konflikt schließen. Bei Unaufrichtigkeiten beziehungsweise Lügen handele es sich hingegen nicht um eine psychische Erkrankung. Es könne sich allenfalls um Symptome einer psychischen Erkrankung handeln. Eine eigene Krankheitsentität stellten diese dagegen nicht dar. Auch die sogenannte pseudologica phantastica, also sogenanntes pathologisches Lügen, sei keine eigenständige Erkrankung, sondern könne lediglich auf anderen Erkrankungen, wie zum Beispiel histrionische oder dissoziale Persönlichkeitsstörungen, hinweisen. Hierfür bestünden jedoch hinsichtlich des Angeklagten keine Anhaltspunkte. Auch abstrakt betrachtet sei es so, dass selbst wenn eine Störung im Zusammenhang mit Lügen bei Menschen zu diagnostizieren sei, nicht per se vom Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne einer schweren anderen seelischen Störung ausgegangen werden könne. Denn deren Annahme erfordere das Vorhandensein eines gewissen Ausprägungsgrades. Es sei festzuhalten, dass Menschen allgemein lügen würden. Aus psychiatrischer Sicht könne Lügen verschiedenen zwischenmenschlichen Zwecken dienen, wie zum Beispiel der Erlangung von Vorteilen im Zusammenhang mit Betrügereien oder auch der narzisstischen Aufwertung der eigenen Person.
Unter Zugrundelegung der Annahme, dass der in der Anklage geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen zutreffe, liege ein äußerer Tatablauf vor, bei dem es sich um keine Spontantat handele und der ein komplexes Tatgeschehen dar, was wiederum Planung und Vorbereitung voraussetze. Außerdem wäre dann auch von einer etappenweisen Umsetzung auszugehen. All dies spreche für intentionales Handeln.
Im Ergebnis hat S. klargestellt, dass die Beweisaufnahme - auch unter Berücksichtigung der Vorhaltungen der Ehefrau des Angeklagten im Rahmen der ausgewerteten Chats - keinerlei belastbare Anknüpfungspunkte für eine psychiatrisch relevante Störung geboten habe. Er sei daher davon überzeugt, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Handelns gegeben war und seine Steuerungsfähigkeit weder erheblich eingeschränkt noch aufgehoben gewesen sei.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen S. nach eigener kritischer Prüfung an und macht sich diese zu eigen. Seine Ausführungen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Sein Gutachten verfügt trotz der ihm nicht möglichen Exploration über eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Der Sachverständige S. ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, forensische Psychiatrie, Suchtmedizin, Rechtsmedizin sowie Verkehrsmedizin, war langjähriger Chefarzt des Maßregelvollzugszentrums B. und ist der Kammer als versierter forensisch-psychiatrischer Sachverständiger aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Der Sachverständige verfügt daher über die nötigen Fachkenntnisse für die von ihm erstatteten Gutachten.
(11)
Die unter II. 2.) c) getroffenen Feststellungen zum Auffinden der Zeitschaltuhr beruhen auf den bereits dargestellten Angaben des Zeugen W., welcher der Kammer glaubhaft geschildert hat, was ihm der Zeuge Z. hinsichtlich des Ablaufs des Morgens geschildert hat. Die glaubhaften Bekundungen des Zeugen werden gestützt und ergänzt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Chatnachrichten des Zeugen Z. an den Angeklagten sowie die nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbilder der Zeitschaltuhr (Bl. 5 und 6 des SH Auswertung Datenträger), die der Zeuge Z. dem Angeklagten um 7:28 Uhr übersandt hat.
cc)
Die oben unter der Ziffer II. 3.) getroffenen Feststellungen hinsichtlich des weiteren Ablaufs am 29. September 2022 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin R., die der Kammer den Ablauf wie oben festgestellt geschildert hat. Wie bereits weiter oben dargestellt, hat die Kammer ihre Schilderungen für glaubhaft erachtet und sie den Feststellungen zugrunde gelegt.
IV.
Nach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des versuchten Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge gemäß §§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 3, Gruppe 2 Var. 1, 308 Abs. 1, 3, 22, 23, 52 StGB schuldig gemacht.
Indem sich der Angeklagte in den Keller seines Elternhauses begab, dort die auf 21:45 Uhr voreingestellte Zündvorrichtung platzierte und die Verschraubung der Gasleitung öffnete, so dass Gas ausströmen konnte, und Maßnahmen zur Abdichtung des Kellers unternahm, bevor er diesen selbst verließ, hat er unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt, weil es ab diesen Zeitpunkt bei ungestörtem Fortgang unmittelbar bei Auslösen der Zeitschaltuhr zur Explosion kommen sollte.
Die Tat ist nicht zur Vollendung gelangt, denn der Versuch des Angeklagten ist fehlgeschlagen. Zu dem von dem Angeklagten ins Auge gefasste Geschehensablauf, einer Gasexplosion die seine beiden Eltern töten sollte, kam es nicht, weil sich im Zeitpunkt der Zündung der von ihm gebauten Zündvorrichtung kein zündfähiges Gas-Luftgemisch im Bereich der Zündquelle befand. Der Angeklagte ist vor dem Fehlschlagen auch nicht zurückgetreten, indem er das Wohnhaus seiner Eltern zwischen 20:41 Uhr und 21:00 Uhr verließ. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte er aus seiner Sicht bereits alles Erforderliche veranlasst und gab das Geschehen aus der Hand. Der Versuch war daher bereits beendet. Diese Vorstellung hat er auch bis zur Kenntniserlangung über den endgültigen Fehlschlag durch Übersendung der Lichtbilder seitens seines Vater nicht nachträglich korrigiert.
Der Angeklagte handelte dabei heimtückisch. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Kann das Opfer in diesem Moment dem Täter nichts Wirkungsvolles entgegensetzen, ist von dessen Wehrlosigkeit selbst dann auszugehen, wenn es im weiteren Verlauf des Kampfgeschehens Abwehrmaßnahmen zu entfalten vermag. Beim versuchten Delikt ist zu prüfen, ob der Täter die genannten Kriterien des Heimtückemerkmals in seinen Vorsatz aufgenommen hat (BGH Urt. v. 16.2.2016 - 5 StR 465/15, BeckRS 2016, 5084 Rn. 8, beck-online).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn nach dem Plan des Angeklagten sollten seine Eltern am späten Abend durch eine im Keller ausgelöste Gasexplosion getötet werden. Außerdem traf er insoweit durch das Abdichten der Tür mit einem feuchten Handtuch Vorkehrungen gegen ein mögliches Bemerken seiner Bemühungen durch seine Eltern. Diese sollten nicht ahnen, dass im Keller und damit abseits der Wohnräume um 21:45 Uhr eine Explosion ausgelöst würde, die sie töten sollte. Gerade dadurch wollte er vermeiden, dass sie die Vorkehrungen entdecken und die Tat verhindern.
Der Angeklagte handelte daneben aus Habgier. Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters - objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung - durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht (NStZ 2020, 733 [BGH 19.05.2020 - 4 StR 140/20], beck-online m.w.N.). Indem der Angeklagte sich dazu entschloss, seine Eltern zu töten, um sich ihre Vermögenswerte im Wege der Erbfolge einzuverleiben, hat er die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Die Kammer hat insoweit nach der durchgeführten Beweisausnahme ausgeschlossen, dass der Angeklagte seine Eltern töten wollte, um zu verhindern, dass er durch seine Ehefrau abermals der Lüge überführt wird. Dagegen spricht zur Überzeugung der Kammer, dass er durch seine Nachricht vom 23. September 2022 einerseits selbst eine Lösung der finanziellen Probleme angekündigt hat und für ihn anderseits in der konkreten Situation nur eine proaktive Lösung, an deren Ende Zahlungsflüsse stehen, Sinn ergab.
Die Kammer hat indes nicht feststellen können, dass auch das Handeln mit gemeingefährlichen Mitteln vom Tatentschluss des Angeklagten umfasst war. Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters. Das Mordmerkmal hat seinen Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für eine unbestimmte Anzahl von Personen durchsetzen will, obwohl er die Umstände, die die Gemeingefahr begründen, kennt, § 16 Abs. 1 StGB (BGH, in: NStZ 2021, 361 [BGH 10.02.2021 - 1 StR 500/20] Rn. 7, beck-online). Die Kammer hat sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte vorliegend die der Gasexplosion innewohnende Gemeingefahr für über die Personen seiner Eltern hinausgehende Dritte in seinen Tatentschluss aufgenommen hat.
Konkurrenzrechtlich handelt es sich trotz des Vorliegens mehrerer höchstpersönlicher Rechtsgüter um einen Fall von Tateinheit, weil sich ein und dieselbe natürliche Handlung als ein einheitlicher Angriff gegen das Leben mehrerer Personen zugleich gerichtet hat (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 211 Rn. 105; Fischer, StGB, 71. Auflage (2024), §211, Rn. 109).
Tateinheitlich hat sich der Angeklagte daneben durch die unter Ziffer II. festgestellte Handlung der versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge gemäß § 308 Abs. 1, 3 StGB schuldig gemacht.
Die dem Angeklagten zur Last gelegten Waffendelikte hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stade gem. § 154 Abs. 2, 1 StPO eingestellt.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Gedanken leiten lassen:
Für die unter Ziffer II. festgestellte Tat sieht § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Ein grob unverständiger Versuch im Sinne des § 23 Abs. 3 StGB, der eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB erlaubt hätte, liegt nicht vor. Ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen Dr. M. und L. war der vorgenommene Aufbau dazu geeignet, eine Explosion herbeizuführen, durch die die Eheleute Z. hätten sterben können.
Die Kammer hat jedoch keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, sondern die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Vorliegend bestehen zwar keine Anhaltspunkte für eine Minderung nach § 21 StGB. Die Kammer hat jedoch von der Versuchsmilderung nach §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Gründe, diese zu versagen, bestanden insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Versuch ohne tatsächliche Folgen fehlgeschlagen ist, nicht.
Die Kammer hat daher einen konkreten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren zugrunde gelegt.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer sodann berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist und sich die Tat in einer persönlich schwierigen und konfliktbehafteten Situation ereignet hat. Außerdem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass keine Rechtsgutverletzung eingetreten ist. Schließlich hat die Kammer insoweit bedacht, dass die Eltern des Angeklagten kein erkennbares Strafverfolgungsinteresse gezeigt haben.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er zwei Mordmerkmale verwirklicht und sich die Tat gegen zwei Rechtsgutträger gerichtet hat. Außerdem war die tateinheitliche Verwirklichung der versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion strafschärfend zur würdigen.
Im Ergebnis hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von
acht Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen angemessen und zur Erreichung aller Strafzwecke notwendig, aber auch ausreichend erachtet.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.