Landgericht Stade
Urt. v. 30.01.2023, Az.: 201 KLs 151 Js 47003/18 (1/21)
Gemeinschaftlich und bandenmäßig begangener schwerer Diebstahl
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 30.01.2023
- Aktenzeichen
- 201 KLs 151 Js 47003/18 (1/21)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 56308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGSTADE:2023:0130.201KLS151JS47003.00
Rechtsgrundlagen
- § 243 Abs. 1 StGB
- § 25 Abs. 2 StGB
In der Strafsache
gegen
1. M. S.,
geboren 1974 in S.,
wohnhaft V., H.,
Pflichtverteidiger:
Rechtsanwalt O. G., H.
2. B. K.,
geboren 1983 in I.,
wohnhaft H., H.,
Pflichtverteidiger:
Rechtsanwalt A. W., B. Straße, H.
3. A. Y.,
geboren 1976 in Y.,
wohnhaft bei Z., H.,
Pflichtverteidiger:
Rechtsanwalt J. S., N., V.
wegen schweren Bandendiebstahls
hat das Landgericht Stade - 2. Große Strafkammer - in der öffentlichen Sitzung vom 08.02., 22.02., 24.02., 03.03., 22.03., 29.03., 28.04., 18.05., 03.06., 17.06., 20.06., 11.07., 29.07., 22.08., 06.09., 04.10., 03.11., 15.11., 01.12.2022, 05.01., 18.01. und 30.01.2023, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Appelkamp
als Vorsitzender,
Richter am Landgericht Oesterling,
Richter Langhans
als beisitzende Richter,
Herr M. R.,
Herr F. G.
als Schöffen,
Staatsanwalt Witte am 08.02., 22.02., 24.02., 03.03., 22.03.2022,
Staatsanwalt Lemke am 29.03., 28.04., 11.07., 29.07.2022,
Staatsanwältin Bales am 22.08.2022,
Staatsanwältin Pirk am 18.01.2023,
Staatsanwalt Dr. Steinert am 18.05., 03.06., 17.06., 20.06., 06.09., 04.10., 03.11.,
15.11., 01.12.2022, 05.01. und 30.01.2023
als Beamte der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt O. G. 08.02., 22.02., 24.02., 03.03., 22.03., 29.03., 28.04., 18.05.,
03.06., 17.06., 20.06., 11.07., 06.09., 04.10., 03.11., 15.11.2022, 05.01., 18.01.
und 30.01.2023,
Rechtsanwalt F. am 29.07.2022,
Rechtsanwalt F., H., am 22.08., 01.12.2022,
Rechtsanwalt A. W. 08.02., 22.02., 24.02., 03.03., 22.03., 29.03., 28.04., 18.05.,
03.06., 17.06., 20.06., 06.09., 04.10., 03.11., 15.11., 01.12.2022, 05.01., 18.01.
und 30.01.2023,
Rechtsanwalt B., S., am 11.07.2022,
Rechtsanwalt K., H., am 29.07., 22.08.2022,
Rechtsanwalt J. S. 08.02., 22.02., 24.02., 03.03., 22.03., 28.04., 18.05., 03.06., 17.06., 20.06., 11.07., 06.09., 04.10., 03.11., 15.11.2022, 05.01., 18.01. und 30.01.2023,
Rechtsanwalt R., H., am 29.03.2022,
Rechtsanwalt M., S., am 29.07.2022,
Rechtsanwalt T., V., am 22.08., 01.12.2022,
als Verteidiger,
Justizangestellte Feindt am 08.02., 01.12.2022,
Justizhauptsekretärin Hadler am 24.02.2022,
Justizobersekretärin Schneider am 18.05.2022,
Justizangestellte Ullerich am 03.06., 17.06.2022, 18.01.2023,
Justizobersekretärin Modrow am 20.06., 29.07.2022,
Justizobersekretärin Bremer am 22.02., 03.03., 22.03., 29.03., 28.04., 11.07., 22.08., 06.09., 04.10., 03.11., 15.11.2022, 05.01. und 30.01.2023
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Angeklagte S. wird wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren
verurteilt.
- 2.
Der Angeklagte K. wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
- 3.
Der Angeklagte Y. wird wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
verurteilt.
- 4.
Gegen die Angeklagten S. und Y. wird die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 819.896,80 € gesamtschuldnerisch angeordnet.
- 5.
Die Einziehung folgender Gegenstände wird angeordnet:
Selbstladepistole Beretta, Modell 76, Kaliber .22 lr, Waff.-Nr.: B08240U (Ass.-Nr. 10.1.2),
neun Patronen Kaliber .22 lr (Ass.-Nr. 10.1.2.1),
ein Magazin mit zehn Patronen Kaliber .22 lr (Ass.-Nr. 10.1.2.2)
Lkw Daimler, amtl. Kennzeichen HH-FC 857, FIN: WDB9702571K966107.
- 6.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte S.ist verheiratet und hat drei Kinder. Eines der Kinder ist noch minderjährig und lebt mit ihm und seiner Frau in einem Haushalt. Bevor der Angeklagte im Jahr 1987 nach D. kam, besuchte er in der T. die Grundschule. Hier in D. erlangte er in der Folge einen Hauptschulabschluss und begann eine Ausbildung zum Betonbauer, welche er jedoch nicht abschloss. Bis zum Jahr 2001 war er sodann bei der Stadtreinigung H. tätig. Danach verdiente er sein Geld im Speditionsbereich und als Restposten- und Palettenhändler. Derzeit arbeitet er in H. in Vollzeit an einer Tankstelle und bezieht dort ein Nettogehalt von rund 1.500,00 € monatlich. Er hat Steuerschulden bei der Stadt H. in Höhe von etwa 500.000,00 €.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 03.01.2022 ist der Angeklagte bislang u.a. wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Nr. 2: Am 15.04.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Az.: 3305 Js 271/01 V 842-55/02) wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 €.
Nr. 3: Am 13.08.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg (Az.: 5100 Js 195/02 V 237-580/02) wegen vorsätzlicher Umsatzsteuerhinterziehung in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 375 Tagessätzen zu je 40,00 €.
Nr. 5: Am 26.01.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg-Harburg (Az.: 3306 Js 263/03 628-820/03) wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde in der Folge zunächst widerrufen und ein Strafrest mit Entscheidung vom 28.05.2008 erneut zur Bewährung ausgesetzt. Der Strafrest wurde schließlich mit Wirkung vom 18.08.2011 erlassen.
Nr. 6: Am 13.07.2005 wurde der Angeklagten vom Landgericht Hamburg (Az.: 6600 Js 136/04 628 KLs 4/05) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Entscheidung vom 28.05.2008 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 18.08.2011 erlassen.
Nr. 7: Am 02.03.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Az.: 3201 Js 516/16 943 Ls 16/17) wegen Betruges sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist seit dem 29.03.2021 rechtskräftig. Dieser Verurteilung lagen u.a. folgende Feststellungen zur Sache zugrunde:
"1.
Am 30. September 2016 sollten der K. und der K. als zuständige Auslieferer für die Subunternehmer S. GmbH & Co.KG sowie B. T. Zigaretten der Firma P. M. GmbH im Gesamtverkaufswert von 137.634 Euro sowie weitere Waren ausfahren. Jeder der beiden Fahrer sollte eine eigene Tour fahren. Der Zeuge N. hatte entsprechende Papiere (Ladelisten und Lieferscheine) für den K. und den K. vorbereitet. Sowohl der K. als auch der K. kamen in den frühen Morgenstunden zum Speditionsgelände, erhielten ihre Papiere, und verluden in der Folge die auszuliefernden Waren in ihren jeweiligen LKW.
Am selben Tag etwa gegen 07.00 Uhr, begaben sich die Angeklagten S. und S. mit einem weißen LKW, der auf den Sohn des S. angemeldet ist, und der zu diesem Zeitpunkt mit dem amtlichen Kennzeichen ... ausgestattet war, wobei die Kennzeichenschilder am 26. September 2016 als gestohlen gemeldet worden waren, zum Gelände der Spedition K. J. in der B., H. Der S. war als Fahrer für den S. tätig. Er fuhr das Fahrzeug. Der S. begab sich mit leeren Händen in die Halle der Spedition und ging in das nicht videoüberwachte Treppenhaus. Zeitlich versetzt nach dem S. begab sich der Kalkan mit einer roten Mappe in den Händen in das nicht videoüberwachte Treppenhaus. Sodann kehrte der S. aus dem Treppenhaus zurück, mit einer grünen Mappe in den Händen. Der S. begab sich mit der grünen Mappe, in der sich Papiere befanden, zu dem Zeugen S. in der Absicht diesen über seine fehlende Berechtigung zum Empfang der Zigaretten zu täuschen und ihn zur Herausgabe der Zigaretten der Firma P. M. GmbH im Wert von 137.634 Euro, die eigentlich für den K. und den K. bestimmt waren, an ihn, den S., zu veranlassen. Dabei handelte er in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, um seine bestehenden Spielschulden zu begleichen. Aufgrund der vorgelegten Papiere hatte der Zeuge S. die Vorstellung, der S. sei zum Empfang der Zigaretten berechtigt, und holte, wie von dem S. beabsichtigt, aus dem Warenverschlag eine Mischpalette bestehend aus sieben Kartons, eine Mischpalette bestehend aus 35 Kartons sowie 15 Kartons von Zigaretten im Gesamtwert von 65.896,40 €, die der K. an die T. D. GmbH & Co. OHG in der T., H. ausliefern sollte. Ferner holt er aus dem Lager eine Europalette bestehend aus 25 Kartons, eine Europalette bestehend aus 28 Kartons sowie eine Mischpalette bestehend aus 40 Kartons Zigaretten, die der K. an die A. GmbH & Co. KG S. in der O. Straße, S. ausliefern. Der Zeuge S. zeichnete die Papiere des S. nicht ab. Auch kontrollierte er dessen LKW nicht. Der Angeklagte S. verlud die Zigaretten in den weißen LKW. Dabei ging er ungeübt vor. So fielen bei einem Ladevorgang mehrere Kartons von dem Hubwagen, da der Warenstapel zu hoch gepackt war. Der S. betrat das Lager nicht. Er hielt sich die ganze Zeit am LKW auf. Nachdem alle Zigaretten verladen waren, begab sich der S. gegen 07.21 Uhr mit der grünen Mappe zurück in den nicht videoüberwachten Treppenaufgang, wo er die Mappe mit den Papieren deponierte. Anschließend verließen der S. und der S. das Speditionsgelände mit den geladenen Zigaretten, fuhren zur L. und übergaben dort die Zigaretten an unbekannt gebliebene Hintermänner.
Die Angeklagten K. und K. begaben sich etwa gegen 07.50 Uhr jeweils mit den original Lieferscheinen zu dem Zeugen S. und verlangten die für ihre jeweilige Tour bestimmten Zigaretten heraus. Zu diesem Zeitpunkt fiel dem Zeugen S. auf, dass er die Ware bereits herausgegeben hatte. Die Zigaretten im Gesamtwert von 137.634,-- € sind bis zum heutigen Tage verschwunden."
Nr. 8: Am 15.06.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg (Az.: 2110 Js 885/19 242-25/20) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € an und ordnete eine Fahrerlaubnissperre bis zum 22.02.2021 an
Nr. 9: Am 18.02.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Az.: 2310 Js 1480/20 840 Ds 334/20) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € an und ordnete eine Fahrerlaubnissperre bis zum 25.02.2022 an
2.
Der Angeklagte K. ist in der T. geboren und zog 1996 ohne seine Eltern nach D. zu Verwandten. Nach seiner Schulzeit, welche er mit einem Hauptschulabschluss beendete, arbeitete er zunächst im Fruchthandel als Fruchtkommissionierer. Zwischen 2001 und 2006 war er sodann als Disponent bei der Firma H. GmbH tätig und versuchte sich hieran anschließend im Bereich Logistik selbständig zu machen, was jedoch misslang. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit fand er im Jahr 2009 bei der Firma P.-B. GmbH wieder eine Anstellung als Disponent. Zwischen 2013 und 2017 ging er sodann erneut einer selbstständigen Tätigkeit im Transportwesen nach. Nachdem im Jahr 2015 seine erste Tochter geboren wurde, gab er die Selbstständigkeit im Jahr 2017 schließlich wieder auf und begann eine Tätigkeit als Lagerleiter und Gabelstaplerfahrer bei der E. D. - GmbH. Über diese Firma war der Angeklagte im Tatzeitraum für die Firma S. tätig. Im Jahr 2018 wurde sein zweites Kind, ein Sohn, geboren. Im selben Jahr verließ er die Firma E. in Richtung der Firma R. GmbH & Co. KG, wo er ebenfalls im Lager arbeitete, bevor er von der Firma K. GmbH abgeworben wurde. Dort wurde er noch in der Probezeit entlassen und ist seither auf Arbeitssuche. Der Angeklagte lebt von der Mutter seiner beiden Kinder seit dem Jahr 2021 getrennt und ließ sich Anfang des Jahres 2022 scheiden. Trotz der Scheidung besteht ein guter Kontakt zu seiner ehemaligen Frau sowie den gemeinsamen Kindern.
Der Angeklagte ist ausweislich seines Bundeszentralregisterauszuges vom 07.01.2022 strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
3.
Der Angeklagte Y. ist in der T. geboren und lebt in H. Er ist bei der Firma P. GmbH in H. als Lagermeister beschäftigt.
Der Angeklagte ist ausweislich seines Bundeszentralregisterauszuges vom 03.01.2022 strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
1.
Irgendwann vor dem 03.11.2018 entschlossen sich die drei Angeklagten, Waren aus dem Lager der Logistik-Firma S. unter der Anschrift R. Straße in N. W. zu entwenden. Dem Angeklagten K. war die Firma bzw. das Lager gut bekannt, denn er war dort zu dieser Zeit über die Zeitarbeitsfirma E. als Lagerleiter beschäftigt. Vor diesem Hintergrund wusste er über die dortigen Arbeitsgewohnheiten, den Warenbestand und deren genaue Standorte in der Lagerhalle sowie die in der Lagerhalle vorherrschenden Sicherheitsbedingungen - etwa, dass die Firma über keine funktionierende Kameraüberwachung verfügte - genau Bescheid. Auch dem Angeklagten S. war die Firma durch seine Tätigkeit vor allem als Restposten- und Palettenhändler bekannt. Darüber hinaus verfügte er über einen Lkw der Marke Daimler Chrysler (amtl. Kennzeichen ...), einen sog. "12-Tonner". Der Angeklagte Y. war zu dieser Zeit bei der Firma P. GmbH (Anschrift: M. in H.) als Lagerleiter beschäftigt und hatte in dieser Funktion selbstständigen Zugriff auf Lagerkapazitäten der Firma.
In Umsetzung des gemeinsamen Tatplans entwendeten die Angeklagten mit weiteren unbekannt gebliebenen Personen zwischen dem 03.11.2018, 18.30 Uhr und dem 05.11.2018, 04:30 Uhr, mittels des Lkw des Angeklagten S. sowie einem weiteren baugleichen Lkw insgesamt 119 Paletten aus dem Lager der Firma S. Der Angeklagte K. lieferte hierfür die erforderlichen "Insiderinformationen" und war jedenfalls am Samstag, den 03.11.2018, zwischen 22:27 Uhr und ca. 23:45 Uhr unmittelbar vor Ort. Der Angeklagte S. stellte seinen Lkw zur Verfügung, war sowohl am Samstag (zwischen 18:16 Uhr und 23:25 Uhr) als auch am Sonntag (zwischen 19:51 Uhr und 21:58 Uhr) unmittelbar am Tatort, hielt Kontakt zu dem für die Zwischenlagerung zuständigen Angeklagten Y. und kümmerte sich um die Koordination des Abverkaufes. Bei den auf den Paletten befindlichen Waren, die sich auf verschiedenen Regalen in der Lagerhalle befanden, handelte es sich ausschließlich um Nivea-Deo-Spraydosen mit einem Gesamtwarenwert in Höhe von 572.896,80 €. Die Ware wurde zunächst zur Firma P. verbracht und dort durch den Angeklagten Y. zwischengelagert. Ihren weiteren Verbleib konnte die Kammer nicht feststellen. Gleiches gilt für die Beuteverteilung unter den Angeklagten. Die Angeklagten S. und Y. hatten sich bei Begehung der Tat bereits dazu entschlossen, sich aus der wiederholten Begehung solcher Diebstähle eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
2.
Irgendwann vor dem 01.12.2018 entschlossen sich die Angeklagten S. und Y, Waren aus dem Lager der Firma P. L. GmbH unter der Anschrift B. Feld in S. /H. zu entwenden. Auch diese Firma war dem Angeklagten S. durch seine Tätigkeit vor allem als Restposten- und Palettenhändler bekannt. In Umsetzung ihres gemeinsamen Tatplans brachen die Angeklagten mit weiteren unbekannt gebliebenen Personen am 01.12.2018, irgendwann vor 11:00 Uhr, ein Rolltor zur Lagerhalle der Firma P. L. auf und entwendeten dort zwischen dem 01.12.2018, 11:00 Uhr und dem 03.12.2018, 03:16 Uhr, mittels des Lkw des Angeklagten S. sowie jedenfalls eines weiteren Lkw insgesamt 90 Paletten aus dem Lager. Bei den auf den Paletten befindlichen Waren handelte es sich um unterschiedliche, dort für die Supermarktkette L. gelagerte Lebensmittel mit einem Gesamtwarenwert in Höhe von 243.928,14 €. Die Waren wurden zunächst zur Firma P. verbracht und dort von dem Angeklagten Y. zwischengelagert. Ihren weiteren Verbleib konnte die Kammer nicht feststellen. Gleiches gilt für die Beuteverteilung unter den Angeklagten. Die Angeklagten S. und Y. wollten sich durch die wiederholte Begehung einer solchen Diebstahlstat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen.
3.
Der Angeklagte S. bewahrte am 05.02.2019 im Schlafzimmerschrank seiner Wohnung unter der Anschrift V. B. in H. eine Selbstladepistole Beretta, Modell 76, Kaliber .22lr (Waff.-Nr.: ...) samt einem Magazin mit zehn Patronen sowie weitere neun Patronen (alle Kaliber .22lr) auf, obwohl er wusste, dass er die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht hat. Die Waffe samt Patronen hatte er von dem Zeugen D. zuvor als "Pfand" im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung in H. erhalten.
III.
1.
Die Feststellungen zur den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den jeweils verlesenen Bundeszentralregisterauszügen sowie den Angaben der Angeklagten S. und K. in der Hauptverhandlung - der Angeklagte Y. hat dagegen keine weitergehenden Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht.
2.
Die Feststellungen zur Sache hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen getroffen:
Die Angeklagten K. und Y. haben sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen, sondern von dem ihnen im Rahmen der Selbstbelastungsfreiheit zustehenden Recht zu schweigen Gebrauch gemacht. Der Angeklagte S. hat die Tat 3 in der Hauptverhandlung so eingeräumt, wie sie die Kammer festgestellt hat, während er im Hinblick auf die Taten 1 und 2 zunächst ebenfalls von dem ihm im Rahmen der Selbstbelastungsfreiheit zustehenden Recht zu schweigen Gebrauch gemacht, diese im Rahmen einer späteren Einlassung dann aber insgesamt bestritten hat. Die Feststellungen der Kammer beruhen demnach weitestgehend - mit Ausnahme der den Angeklagten S. betreffenden Tat 3 - auf den übrigen, ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen.
Im Einzelnen:
a)
Der Angeklagte S. hat die Tat 3 am ersten Hauptverhandlungstag zunächst pauschal aber umfassend eingeräumt und deren Umstände im Zusammenhang mit dem Zeugen D. später soweit konkretisiert, wie sie die Kammer festgestellt hat. Darüber hinaus hat er sich zu den Taten 1 und 2 am siebten Hauptverhandlungstag (28.04.2022) im Rahmen einer von seinem Verteidiger abgegebenen - schriftlich vorbereiteten - Erklärung, welche sodann von ihm, dem Angeklagten, als eigene Sacheinlassung bestätigt wurde, im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Er bestreite jegliche Beteiligung an den Taten der Anklagevorwürfe zu 1. und 2. Er äußere sich jetzt erst, da er keine konkreten Erinnerungen mehr an irgendwelche Ereignisse im November und Dezember 2018 habe, außer, dass er mit den diesbezüglichen Taten nichts zu tun habe. Vor diesem Hintergrund bleibe ihm nichts Anderes übrig, als abstrakt darzustellen, wie sich sein Leben im November und Dezember 2018 nach seiner Erinnerung gestaltet habe.
Zum Anklagevorwurf zu 1.:
Er sei Restpostenhändler. In diesem Zusammenhang seien ihm Fotos und/oder Videos von verschiedensten Waren regelmäßig ungefragt auf sein Handy übermittelt worden, um ein etwaiges Kaufinteresse zu wecken. Von wem ihm die hier anklagegegenständlichen Fotos und ein Video übermittelt worden seien, wisse er natürlich aufgrund des langen Zeitablaufs von über drei Jahren nicht mehr. Auch habe er keine Erinnerungen mehr an die diesbezüglichen Kommunikationsabläufe. Mit dem Foto von einem Schlüssel, welches auf seinem Handy festgestellt worden seien soll, könne er auch nichts anfangen. Dieses Foto dürfte ihm mit der Vielzahl von Daten, die ihm von der Ware zugesandt worden sei, unbewusst mitgeschickt worden sein. Ebenso sei es bei ihm damals so gewesen, dass er als Restpostenhändler Fotos von Waren, die ihm möglicherweise ungefragt übermittelt worden seien, an etwaige andere Kaufinteressenten weitergeleitet habe. Hier habe dann für ihn eine Vermittlungsprovision in Aussicht gestanden. So müsse es auch hinsichtlich der Nivea-Ware gewesen sein. Auch Herrn O. alias Y. werde er möglicherweise die Fotos weitergesandt haben, da er ihm als Restpostenhändler bekannt gewesen sei. Er sei mit Herrn O. alias Y. in ständiger Geschäftsbeziehung gewesen, zum Beispiel könne man der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Kommunikation entnehmen, dass er ihm 11 Paletten Getränke angeboten habe. Auch bei den anderen in der Kommunikation erwähnten 14 Paletten und 3 Paletten, "55840 Stück" sowie "Rund 150 Tausend" habe es sich selbstverständlich auch um Daten bzgl. anderer Waren als die Nivea-Waren gehandelt. Das Zahlenwerk decke sich auch nicht mit den angeblich bei der Firma S. gestohlenen 119 Paletten. Zugleich habe er Herrn O. alias Y. regelmäßig auch Transportaufträge in der Bundesrepublik vermittelt. So wohl auch Ende Oktober 2018 zur Firma P.
Der Angeklagte K. sei ein Freund von ihm. Mit ihm habe er immer wieder Geschäfte gemacht, insbesondere mit Euro-Paletten, aber auch Restposten. Er - der Angeklagte - habe ihm aus solchen Geschäften auch noch Geld geschuldet. Auch mit dem Angeklagten Y. sei er befreundet. Deswegen habe man natürlich auch häufig miteinander telefoniert, insbesondere nicht nur aus privaten Gründen, sondern auch über etwaige mögliche Geschäfte. Wenn insoweit durch die Beweisaufnahme der Eindruck entstanden sei, dass er häufiger an bestimmten Tagen mit den Mitangeklagten telefoniert habe, so sei dies natürlich Unsinn. Die beiden Mitangeklagten seien für ihn häufig telefonisch nicht oder nur schwer erreichbar gewesen. Insbesondere wenn er gerade mal ein vermeintliches lukratives Geschäft an der Hand gehabt habe, habe er in kurzen Intervallen immer wieder vergeblich versucht, die beiden Mitangeklagten telefonisch zu erreichen, um möglicherweise ein Geschäft mit ihnen festzumachen. Dieses sei auch umgekehrt gelegentlich der Fall gewesen, wenn einer der Mitangeklagten ihn für ein in Betracht kommendes Geschäft habe gewinnen wollen. Auch privat habe es solche Situationen der fehlgeschlagenen Anrufversuche gegeben, wenn er sich zum Beispiel mit den Mitangeklagten habe treffen wollen. Solche vergeblichen Anrufversuche in regelmäßigen Abständen an einem Tag hätten im Übrigen in seinem Geschäftsbereich als Restpostenhändler zum Tagesgeschäft gehört.
In dem Zeitraum 2018 sei er auch regelmäßig, und zwar auch nachts, in dem Gebiet um die Firma S. in N. W. tätig gewesen. So habe es zum Beispiel einen Restpostenhändler mit dem Vornamen H. in der M. -C. -Str. gegeben. Dort habe er regelmäßig Ware abgeholt und auch dorthin verbracht, aber auch Lagertätigkeiten ausgeübt. Seiner Erinnerung nach habe im Jahr 2018 das Lager von H. leergeräumt werden müssen, da ein Gebäude habe abgerissen werden sollen. Er habe bei der Lagerleerung einige Tage mitgeholfen, nach seiner Erinnerung sei dies zum Ende 2018 gewesen. Dann habe es Lagerräume in der W.-v.-S.-Straße gegeben. Auch dort seien häufig Restposten oder andere Waren zwischengelagert gewesen. Er sei auch dort regelmäßig zugegen gewesen, habe Waren abgeholt oder eingeliefert, aber auch schlichte Lagertätigkeiten durchgeführt. Selbiges gelte für zwei Speditionsfirmen in der F.-R.-Str. Letztlich sei er in dem Zeitraum des Anklagevorwurfs zu 1. regelmäßig in N. W. tätig gewesen.
Er habe sich darüber hinaus auch privat regelmäßig mit den beiden Mitangeklagten getroffen und man habe auch zusammen gefeiert. Er könne sich auch noch daran erinnern, dass sie zum Beispiel im letzten Quartal 2018 häufiger in der Shisha-Bar L. H. in der L. in N. W. gewesen seien. Dort seien regelmäßig Events gewesen, auf denen auch verschiedenen DJ´s aufgelegt hätten. Er meine sich auch daran erinnern zu können, dass man sich in unregelmäßigen Abständen in einem Kebabladen zum Essen getroffen habe, der auch in der Nähe des Tatortes liege. Wenn also ein Mobiltelefon, welches ihm zuzuordnen sei, in dem Funkturm, der u.a. den Tatortbereich mit abdecke, tatsächlich eingeloggt gewesen sein sollte, dann könne dies nur den Grund gehabt haben, dass er sich aus einem anderen Grund als der Tatbegehung in N. W. aufgehalten habe.
Schließlich sei es so, dass er seinen Lkw regelmäßig für Transporte an Dritte vermietet habe, zumal er nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis sei, weshalb er versucht habe, eigene Fahrten mit seinem Lkw so selten wie möglich durchzuführen. Für ihn sei da die Vermietung seines Lkw an Dritte eine zusätzliche Einnahmequelle gewesen. Da er an den ihm vorgeworfenen Taten 1. und 2. nicht beteiligt gewesen sei, könne es nur so sein, dass er seinen Lkw an diesen Tagen an einen Dritten vermietet habe, wenn dieser denn tatsächlich auf dem Gelände der Firma S. und/oder der Firma P. gewesen sei. Aufgrund des langen Zeitablaufs könne er aber natürlich nicht mehr eruieren, an wen er seinen Lkw möglicherweise für diese Tage vermietet habe, zumal er darüber kein Buch geführt habe.
Zum Anklagevorwurf zu 2.:
Auch hier müsse er annehmen, dass er seinen Lkw damals an einen Dritten vermietet habe, wenn dieser denn tatsächlich für die Tat benutzt worden sei.
Diese Einlassung des Angeklagten S. weiß ungeachtet des ohnehin erheblich verminderten Beweiswerts (zur Würdigung von mittels Verteidigererklärung abgegebenen Einlassungen vgl. nur BGH NStZ-RR 2022, 356 m.w.N.) nicht zu überzeugen. Die Einlassung ist insgesamt vage gehalten und ergeht sich an vielen vor allem auch zentralen Stellen ausdrücklich in Mutmaßungen. Für die Kammer nachprüfbare "harte Fakten" teilt der Angeklagte nicht mit, vielmehr rekurriert er hauptsächlich und allgemein auf seine Tätigkeit als Restposten- und Palettenhändler bzw. auf seine auch private Verbindung zu den Mitangeklagten. Darüber hinaus erschien es der Kammer bemerkenswert, dass der Angeklagte seiner Einlassung zunächst voranstellt, "keine konkreten Erinnerungen mehr an irgendwelche Ereignisse im November und Dezember 2018" zu haben, um sodann aber verschiedene Tätigkeiten, "und zwar auch nachts", in genau diesem Zeitraum in der M.-C.-Str., der W.-v.-S.-Straße und der F.-R.-Str. in N. W. zu verorten. Gleiches gilt für die Erinnerung, mit den Mitangeklagten gerade im "letzten Quartal 2018" häufiger in der Shisha-Bar L. H. in der L. in N. W. gewesen zu sein. Genauere Angaben, etwa zu den oben genannten Tätigkeiten (konkrete Zeitpunkte, andere daran beteiligte Personen) enthält die Einlassung - außer einem Vornamen "H." - wiederum nicht.
b)
Wenn die Einlassung des Angeklagten nach alledem schon für sich gesehen wenig erhellend ist, so wird sie im Übrigen widerlegt durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Beweise.
aa)
Dass es bei den Firmen S. und P. L. in den festgestellten Zeiträumen zu den festgestellten Diebstählen gekommen ist, ergibt sich zunächst aus den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen sowie den hierzu eingeführten Urkunden.
Der Zeuge S. hat glaubhaft bekundet, dass er als damaliger Lager- bzw. Betriebsleiter der Firma S. am Morgen des 05.11.2018 angerufen worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass bei Ankunft der ersten Mitarbeiter das Tor zur Firma offen gestanden habe, dass mehrere Gabelstapler herumgestanden hätten und das "Sachen" fehlen würden. Er sei dann in die Firma gefahren und habe festgestellt, dass sich jemand offenbar Zutritt zur Lagerhalle verschafft und dort von innen das Tor 6 geöffnet habe. Insgesamt hätten über 100 Paletten gefehlt. Darüber hinaus hat der Zeuge auch mitgeteilt, dass die Lagerhalle der Firma S. weder über eine Alarmanlage noch über eine funktionierende Videoüberwachung verfüge, was in der Firma auch allgemein bekannt sei. Schließlich ergibt sich aus einer von der Firma S. angefertigten Stehlgutaufstellung, dass 119 Paletten mit insgesamt 303.120 Dosen Nivea Deo Spray (Füllmenge je 150ml) entwendet wurden. Die Paletten befanden sich dabei auf unterschiedlichen Ebenen (1-4) in unterschiedlichen Regalen (R1, R17 - R 20) und waren in zwei Stückzahlgrößen vorhanden, nämlich entweder mit 2940 oder mit 3360 Stück bepackt. Da allgemein bekannt ist, dass Nivea Deo Sprays (150ml) einen Verkaufspreis im normalen Handel von jedenfalls nicht unter 1,89 € pro Stück (in der Regel eher 2,49 €) haben, ergibt sich hieraus eine Gesamtschadenssumme von jedenfalls 572.896,80 €.
Der Zeuge J. hat im Weiteren glaubhaft ausgesagt, dass er seinerzeit bei der Firma P. L. gearbeitet habe. Er sei Lagerleiter gewesen und man habe vorwiegend für den Discounter L. im norddeutschen Raum gearbeitet. Den Diebstahl damals habe er "mitbekommen". Er habe an dem Montag, den 03.12.2018 einen Anruf bekommen und ihm sei mitgeteilt worden, dass es wohl zu einem Einbruch gekommen sei. Als er dann in die Firma gekommen sei, hätten die vor Ort vorhandenen Gabelstapler und "Ameisen" wild in der Halle herumgestanden. Darüber hinaus habe man festgestellt, dass zwei der insgesamt zehn Tore zur Lagerhalle aufgehebelt worden seien. Eine Stehlgutaufstellung der Firma P. L. weist insoweit einen Fehlbestand von insgesamt 90 Paletten unterschiedlichster Nahrungsmittel (u.a. löslicher Kaffee, Senf, Pistazien, Walnüsse, Haselnüsse, Fruchtgummi, Ketchup) aus. Aus einem Schreiben der Kanzlei M.-E. (V. in N.) vom 25.01.2021 an die Staatsanwaltschaft Stade ergibt sich darüber hinaus, dass die Kanzlei die Firma P. L. GmbH anwaltlich vertritt. In dem Schreiben wird mitgeteilt, dass bei dem Einbruch in die Lagerhalle in S. /H. im Zeitraum zwischen dem 01.-03.12.2018 für die Firma L. eingelagerte Waren im Gesamtwert von insgesamt 243.928,14 € entwendet wurden.
Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere die von den Firmen S. und P. L. mitgeteilten Schadensaufstellungen bzw. Stehlgutzusammenstellungen unrichtig sind, hatte die Kammer nicht.
bb)
Eine indizielle Bedeutung dafür, dass der Angeklagte S. einer der an dem Diebstahl zu Lasten der Firma S. beteiligten Täter war, hat die Kammer dem Umstand beigemessen, dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Bilder aufgefunden wurden, welche u.a. die verpackten Nivea-Deo-Spraydosen in der Lagerhalle der Firma S. zeigen. So sind auf einigen Bildern die fertig verpackten Paletten sowie ihr Abstellort samt Regalnummer überblicksartig zu sehen, während auf anderen Bildern etwa ein Karton auf der Palette aufgerissen wurde, um den Inhalt zu sehen, bzw. auch vereinzelt Nivea Deo Spraydosen ausgepackt und einzeln abgelichtet wurden. Darüber hinaus konnte auf dem Mobiltelefon des Angeklagten ein Lichtbild eines Schlüssels festgestellt werden, welcher über die auf dem Bild sichtbare Schlüsselnummer der Firma S. zuzuordnen ist, sowie ein Video, welches in der Lagerhalle der Firma S. aufgenommen wurde. Auf dem Video ist eine unbekannte Person zu sehen, welche durch die Gänge der Lagerhalle geht und sich verschiedene Paletten mit Waren ansieht, u.a. auch die Nivea Deo Spraydosen. Richtig ist bei alledem zwar, dass nicht festzustellen war, dass bzw. ob die Bilder bzw. das Video unmittelbar mit dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgenommen wurden. Im Gegenzug ließ sich jedoch auch nicht feststellen, dass dem Angeklagten die Bilder und/oder das Video "lediglich" von Dritten zugesandt wurden.
Keine Bedeutung hat die Kammer unterdessen dem Umstand beigemessen, dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten S. auch ein Bild eines Schlüssels, welcher der Firma S.- speziell: dem Mitarbeiter S. - zuzuordnen war, festgestellt werden konnte. So erscheint es zwar ungewöhnlich, dass der Angeklagte S. überhaupt über ein solches Bild auf seinem Mobiltelefon verfügte. Aus diesem Umstand hat die Kammer im Ergebnis indes keine beweiserheblichen Schlüsse abgeleitet, denn es ließ sich nicht aufklären, was es mit diesem Schlüssel genau auf sich hat und ob dieser Schlüssel im Rahmen der Tat 1 überhaupt eine Rolle gespielt hat bzw. zum Einsatz gekommen ist.
cc)
Ein weiteres Indiz für eine Beteiligung des Angeklagten S. an dem Diebstahl zu Lasten der Firma S. ergibt sich aus einem aus dem Mobiltelefon des Angeklagten ausgelesenen WhatsApp-Chat mit einem Y. H. O. Der O. ist nach der Einlassung des Angeklagten ein Bekannter mit Bezug zu seiner Tätigkeit als Restposten- und Palettenhändler. Aus der Konversation ergibt sich, dass der O. am 30.10.2018 um 10:58:22 Uhr nach einer "Ladeadresse" fragt. Der Angeklagte antwortet hierauf am 31.10.2018 um 22:22:48 Uhr mit: "Bruderladeadresse M. h. können wir treffen". Der O. teilt am gleichen Tag um 22:24:18 Uhr mit: "Okay Bruder, ich bin wie 5 Uhr morgens aus M.". Am 02.11.2018 um 07:37 Uhr teilt der Angeklagte dem O. sodann folgendes mit: "Abi 55840 Stück", "14 Paletten 3360" und "3 Paletten 2940".
Diesem Chat ist zur Überzeugung der Kammer zu entnehmen, dass der O. kurz vor dem Tatzeitraum zur Tat 1 aus M. anreist, um offensichtlich Waren von dem Angeklagten S. zu übernehmen. Der Angeklagte teilt dem O. die Ladeadresse mit, wobei es sich dabei um die Firma P. GmbH handelt. Schließlich teilt der Angeklagte dem O. mit Blick auf die Ware mit, dass es sich um "14 Paletten 3360" und "3 Paletten 2940" handelt. Insbesondere die genannten Stückzahlen stimmen mit den Verpackungsmodalitäten der Nivea Deo Spraydosen überein, denn diese waren entweder zu 3360 oder zu 2940 Stück auf einer Palette verpackt (s.o.).
dd)
Für eine Beteiligung des Angeklagten S. an dem Diebstahl zu Lasten der Firma S. sprechen indiziell im weiteren Videoaufnahmen der Firma S. S. Die Firma hat eine Produktionshalle in der R.-D.-S. in N. W. und befindet sich unmittelbar gegenüber der Firma S. Der Zeuge H. hat insoweit bekundet, dass im Zuge der Ermittlungen bekannt geworden sei, dass die Firma S. S. über zwei Außenbereichskameras verfügte, welche auch den Einfahrtsbereich der Firma S. mitumfassten. Vor diesem Hintergrund habe man sich das Videomaterial zu dem Tatzeitraum speichern und übergeben lassen. Eine Auswertung habe dabei ergeben, dass der Lagerhallenbereich der Firma S. zwischen dem 03.11. und 05.11.2018 insgesamt sechs mal von zwei baugleichen Kasten-Lkws angefahren worden sei. Diese sechs (bzw. mit jeweils An- und Abfahrt insgesamt zwölf) Zeitausschnitte hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Hieraus ergibt sich, dass am 03.11.2018 um 19:14 Uhr ein weißer Lkw mit seitlichen "Farbanhaftungen" auf das Gelände der Firma S. einbiegt und das Licht ausschaltet. Der Lkw fährt im Dunkeln in den rechten Bereich, rangiert und fährt dann rückwärts an die rechte Lagerhallenseite und bleibt dort stehen. Gegen 20:01 Uhr verlässt der Lkw wieder das Gelände der Firma S. Gegen 22:26 Uhr erscheint der Lkw mit den Farbanhaftungen erneut, fährt wieder auf das Gelände der Firma S. und dort mit ausgeschaltetem Licht rückwärts in den rechten Lagerhallenbereich. Der Lkw verlässt das Grundstück sodann gegen 23:22 Uhr wieder. Am 04.11.2018 begibt sich gegen 23:08 Uhr ein weißer Lkw auf das Gelände der Firma S. Der Lkw weist auf der linken Fahrzeugseite einen bläulichen Schriftzug "DR" auf und ist baugleich zu dem Lkw mit den Farbanhaftungen. Auch dieser Lkw schaltet das Licht aus und fährt rückwärts an die rechte Lagerhallenseite. Der Lkw verlässt das Gelände gegen 23:51 Uhr wieder. Gegen 23:57 Uhr fährt nunmehr erneut der weiße Lkw mit den seitlichen Farbanhaftungen auf das Firmengelände S., wo es zur gleichen Prozedur wie bereits beschrieben kommt. Der Lkw verlässt das Firmengelände sodann wieder um etwa 00:37 Uhr. Gegen 03:19 Uhr des 05.11.2018 fährt erneut der weiße Lkw mit der Aufschrift "DR" mit ausgeschaltetem Licht auf das Gelände der Firma S., er verlässt dieses gegen 04:01 Uhr. Und schließlich befindet sich zwischen 04:14 Uhr und 04:33 Uhr erneut der weiße Lkw mit den seitlichen Farbanhaftungen auf dem Firmengelände.
Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Videoaufnahmen tatsächlich nicht den Zeitraum vom 03.11. bis 05.11.2018 dokumentieren. Die Videoaufnahmen wurden von der Polizei im unmittelbaren Ermittlungszusammenhang mit dem Diebstahl zu Lasten der Firma S. von der Firma S. S. erlangt. Darüber hinaus sind die genauen Daten und Zeiträume den Dateinamen zu entnehmen. So ergibt sich etwa aus dem Dateinamen "88_CH2_1920_1080_25fps_181103_195716_181103_201140.avi", dass dieser Ausschnitt den 03.11.2018 zwischen 19:57:16 und 20:11:40 Uhr betrifft, während es sich bei "88_CH2_1920_1080_25fps_181105_002443_181105_003712.avi" um den 05.11.2018 zwischen 00:24:43 und 00:37:12 Uhr handelt. Dass diese offensichtlich vom System generierten Dateinamen und damit die so ausgewiesenen Daten nicht korrekt sind oder gar manipuliert wurden, war für die Kammer nicht ersichtlich. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Metadaten der einzelnen Videosequenzen keine weitergehenden Informationen enthielten.
Dass es sich bei dem Lkw mit den seitlichen Farbanhaftungen um den Lkw des Angeklagten S. (ein Lkw Mercedes Benz vom Typ 970.25 und damit um einen sog. "12-Tonner"; amtl. Kennzeichen ...; FIN: ...) handelte, ergibt sich dem entsprechenden Fahrzeugschein sowie aus Vergleichsbildern des Lkw. Der Zeuge F. hat insoweit mitgeteilt, dass der Lkw des Angeklagten in den Morgenstunden des 20.11.2018 (gegen 05:30 Uhr) in H. abgestellt angetroffen worden sei. An diesem Morgen seien von dem Lkw Fotos gemacht worden. Diese in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder zeigen an der Seite des Lkws auffällige vorwiegend rötliche Graffiti-Schriftzüge (wegen der weiteren Einzelheiten dieser Bilder wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ergänzend auf Bl. 118r - 120 Bd. I d. HauptA Bezug genommen). Diese so ersichtlichen Graffitis sind mit den "Farbanhaftungen" des Lkws auf den Videoaufnahmen der Überwachungskameras der Firma S. S. identisch.
Für die Verwendung der auf den Videos ersichtlichen sog. "12-Tonnern" im Rahmen des Diebstahls bei der Firma S. spricht schließlich auch die Anzahl der dort entwendeten Paletten. So lässt sich einer einfachen Internetrecherche entnehmen, dass solche 12-Tonner mit maximal 17 Standard-Europaletten beladen werden können. Die bei der Firma S. entwendeten 119 Paletten lassen sich also genau mit sieben voll beladenen 12-Tonner-Lkws abtransportieren. Dass auf den Videobildern "lediglich" sechs Fahrten dokumentiert sind, steht dem nicht entgegen, denn die Videoaufzeichnungen beginnen erst am Abend des 03.11.2018 um 19:14 Uhr, wohingegen der Zeuge T. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hat, dass er an diesem Tag die Lagerhalle der Firma S. nach einer durchgeführten Inventur als letzter zwischen 16:00 und 17:00 Uhr verlassen habe.
ee)
Als weiteres Indiz für eine Beteiligung der Angeklagten an dem Diebstahl bei der Firma S. hat die Kammer die insoweit erhobenen Funkzellen- und Verbindungsdaten angesehen.
(1)
Der Zeuge H. hat diesbezüglich zunächst bekundet, dass den Angeklagten im Verlauf der Ermittlungen Mobilfunknummern zugeordnet werden konnten. So wurde von dem damaligen Arbeitgeber des Angeklagten K. (Firma S.) für diesen die Mobilfunknummer mitgeteilt. Darüber hinaus sei bekannt geworden, dass der Angeklagte S. im Rahmen eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens die Rufnummer als seine Erreichbarkeit angegeben habe. Schließlich hat der Zeuge H., Geschäftsführer bei der Firma P. GmbH, mitgeteilt, dass der Angeklagte Y. als Lagermeister über ein Diensthandy verfügt habe, wobei die Mobilfunknummer die Endung ausgewiesen habe. Auf entsprechenden Antrag des Verteidigers des Angeklagten Y. (siehe Anlage 7 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 18.05.2022) hat die Kammer darüber hinaus den Durchsuchungsbericht der Polizeiinspektion Harburg vom 05.02.2019 auszugsweise im Rahmen des Selbstleseverfahrens verlesen. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass der Zeuge Hirche die Rufnummer auf Nachfrage als diejenige Firmennummer des Angeklagten Y. benannt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die so ermittelten und zugeordneten Rufnummern tatsächlich so nicht den Angeklagten gehören, hatte die Kammer nicht.
(2)
Aus den von der Polizei aufbereiteten und ausgewerteten Funkzellen- und Verbindungsdaten, die im Wege der Selbstlese in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, ließ sich sodann Folgendes entnehmen:
Die dem Angeklagten K. zugeordnete Rufnummer mit der Endung war am 03.11.2018 zu folgenden Zeitpunkten in der den Tatortbereich R.-D.-Str. in N. W. versorgenden Funkzelle eingeloggt:
22:27:28 Uhr,
22:43:45 Uhr,
22:53:51 Uhr,
23:14:00 Uhr,
23:18:48 Uhr,
23:44:43 Uhr und
23:44:44 Uhr.
Die dem Angeklagten S. zugeordnete Rufnummer mit der Endung war zu folgenden Zeitpunkten in der den Tatortbereich R.-D.-Str. in N. W. versorgenden Funkzelle eingeloggt:
Am 03.11.2018 um
18:16:46 Uhr,
18:20:57 Uhr,
18:21:18 Uhr,
18:27:57 Uhr,
19:02:55 Uhr,
20:05:20 Uhr,
20:08:48 Uhr,
22:27:28 Uhr,
23:23:17 Uhr und
23:25:34 Uhr.
Am 04.11.2018 um
19:51:23 Uhr,
19:56:05 Uhr,
19:56:09 Uhr,
19:56:13 Uhr,
19:56:25 Uhr,
19:57:32 Uhr,
20:04:25 Uhr,
20:07:35 Uhr,
20:12:36 Uhr,
20:30:24 Uhr,
20:32:52 Uhr,
20:44:02 Uhr,
20:53:11 Uhr,
20:54:32 Uhr,
20:55:11 Uhr,
20:58:51 Uhr,
21:00:44 Uhr,
21:09:49 Uhr,
21:22:47 Uhr,
21:25:49 Uhr,
21:42:33 Uhr,
21:45:29 Uhr und
21:58:58 Uhr.
Anhand der Verbindungsdaten zur Rufnummer mit der Endung (Angeklagter K.) sind darüber hinaus folgende Kontakte zur Rufnummer mit der Endung (Angeklagter S.) dokumentiert:
Am 03.11.2018 um
18:46:46 Uhr (58 Sek. eingehend),
18:27:57 Uhr (70 Sek. abgehend),
19:02:55 Uhr (31 Sek. eingehend),
20:33:20 Uhr (40 Sek. eingehend),
22:14:06 Uhr (15 Sek. eingehend) und
22:27:28 Uhr (59 Sek. abgehend).
Am 04.11.2018 um
19:51:23 Uhr (71 Sek. eingehend),
19:57:32 Uhr (76 Sek. eingehend),
20:04:25 Uhr (55 Sek. eingehend),
20:07:35 Uhr (35 Sek. eingehend),
20:12:36 Uhr (154 Sek. eingehend),
21:22:47 Uhr (184 Sek. abgehend) und
21:58:57 Uhr (102 Sek. eingehend).
Darüber hinaus lassen sich den Verbindungsdaten zur Rufnummer mit der Endung (Angeklagter S.) noch folgende Verbindungen mit der Rufnummer mit der Endung (Angeklagter Y.) entnehmen:
Am 03.11.2018 um
20:34:58 Uhr (39 Sek. eingehend) und
20:43:07 Uhr (12 Sek. eingehend).
Am 04.11.2018 um
16:54:19 Uhr (33 Sek. abgehend) und
17:13:24 Uhr (11 Sek. abgehend).
Am 05.11.2018 um
00:41:57 Uhr (36 Sek. abgehend),
01:06:32 Uhr (9 Sek. abgehend),
05:38:53 Uhr (28 Sek. abgehend).
05:48:03 Uhr (22 Sek. eingehend),
05:51:22 Uhr (8 Sek. abgehend),
05:52:37 Uhr (32 Sek. eingehend),
09:05:59 Uhr (23 Sek. abgehend),
09:42:10 Uhr (27 Sek. eingehend),
10:30:20 Uhr (17 Sek. eingehend),
10:31:17 Uhr (24 Sek. eingehend),
12:23:24 Uhr (24 Sek. eingehend),
12:54:07 Uhr (23 Sek. abgehend),
13:03:01 Uhr (29 Sek. eingehend) und
13:14:02 Uhr (15 Sek. eingehend).
Für den 05.11.2018 lässt sich im Übrigen auch über die Kontakte zur Rufnummer mit der Endung hinaus ein ganz erhebliches Telefonaufkommen feststellen. So sind allein zwischen 00:00 Uhr und etwa 21:00 Uhr insgesamt 65 Kontakte oder Kontaktversuche dokumentiert und zwar gleichsam "rund um die Uhr", d.h. zu jeder Tages- und Nachtstunde mit Ausnahme der Stunden 04:00 Uhr (von 03:14:10 Uhr bis 05:38:53 Uhr) und 18:00 Uhr (von 17:54:08 Uhr bis 19:17:12 Uhr).
In der Folgezeit kam es zwischen den Rufnummern mit den Endungen (Angeklagter S.) und (Angeklagter Y.) noch zu folgenden Verbindungen bzw. Verbindungsversuchen:
Am 07.11.2018 um 10:39 Uhr (93 Sek. abgehend),
am 08.11.2018 um 11.32 Uhr (27 Sek. abgehend) und um 15:07 Uhr (156 Sek. abgehend),
am 10.11.2018 um 10:51 Uhr (156 Sek. abgehend),
am 19.11.2018 um 09:20 Uhr (34 Sek. abgehend),
am 23.11.2018 um 14:55 Uhr (93 Sek. abgehend),
am 28.11.2018 um 10:20 Uhr (44 Sek. abgehend), um 10:33 Uhr (56 Sek. abgehend) und um 16:11 Uhr (20 Sek. abgehend),
am 30.11.2018 um 22:42 Uhr (32 Sek. abgehend),
am 01.12.2018 um 09.11 Uhr (77 Sek. abgehend),
am 02.12.2018 um 21:02 Uhr (24 Sek. abgehend) und um 21:24 Uhr (19 Sek. abgehend),
am 03.12.2018 um 00:28 Uhr (11 Sek. abgehend), um 09:17 Uhr (26 Sek. abgehend), um 09:30 Uhr (11 Sek. abgehend), um 10:17 Uhr (12 Sek. eingehend), um 15:50 Uhr (16 Sek. abgehend) und um 18:32 Uhr (28 Sek. abgehend).
Aus den so gewonnenen Mobilfunkdaten ergibt sich nach alledem, dass sich die Mobiltelefone der Angeklagten S. und K.- die Kammer hatte diesbezüglich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese nicht im Besitz der jeweiligen Angeklagten befanden - im Zeitraum der Tat zu Lasten der Firma S.- der Angeklagte S. am 03.11. und 04.11.2018 und der Angeklagte K. am 03.11.2018 - im Bereich derjenigen Funkzellen aufhielten, die den Tatort mit abdecken. Darüber hinaus haben beide sowohl am 03.11. als auch am 04.11.2018 in den Abendstunden mehrfach telefonischen Kontakt. Ein intensiver Telefonkontakt besteht auch zwischen dem Angeklagten S. und dem bei der Firma P. arbeitenden Angeklagten Y. am "Tatfolgetag" dem 05.11.2018, wobei für den Angeklagten S. an diesem Tag auch darüber hinaus ein ganz erheblicher Telefonverkehr zu verzeichnen ist, der nahezu rund um die Uhr stattfand. Der telefonische Kontakt zwischen den Angeklagten S. und Y. gestaltet sich in der Folgezeit schließlich eher sporadisch, bevor er im Zeitraum der Tat zu Lasten der Firma P. L. wieder zunimmt. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass nicht mehr festzustellen war, ob es sich bei den bis zu 45 Sekunden dargestellten Verbindungsdaten um erfolgreiche Verbindungen oder um fehlgeschlagene Verbindungsversuche handelte. An dem "Gesamtbefund" vermochte dies indes nichts zu ändern. Bedeutungslos war es in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten S. ausweislich der Funkzellendaten am 04.11.2018 zwar zwischen 19:51 Uhr und 21:58 Uhr in der den Tatortbereich (mit)versorgenden Funkzelle aufgehalten hat, nicht aber, als der Lkw des Angeklagten (mit den "Farbanhaftungen", s.o.) in dieser Nacht zwischen 23:08 Uhr und 23:51 Uhr sowie zwischen 23.57 Uhr und 00:37 Uhr und der Lkw mit der Aufschrift "DR" am 05.11.2018 zwischen 03:19 Uhr und 04:00 Uhr und zwischen 04:13 Uhr und 04:33 Uhr auf dem Gelände der Firma S. weilte (vgl. den Beweisantrag Anlage 6 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 03.11.2022). Hierfür kann es, auch wenn man im Zuge des Hilfsbeweisantrages (Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 18.01.2023) davon ausgeht, dass das Telefon empfangsbereit eingeschaltet war, mehrere Gründe geben. So kann es zum einen sein, dass der Angeklagte seinen bzw. den Lkw mit der Aufschrift "DR" nicht selbst gesteuert hat. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass der Angeklagte S. sein Mobiltelefon im Rahmen der genannten Lkw-Fahrten schlicht nicht dabeihatte.
(3)
Die Kammer hatte mit Blick auf die Funkzellendaten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten "unrichtig" sind. Insbesondere hat der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige R. mitgeteilt, dass die von der Polizei verarbeiteten Funkzellendaten von denjenigen Funkzellen stammen, die den Tatort unter der Anschrift R.-D.-Straße in N. W. mitversorgen. Der Sachverständige hat dabei ausführlich und gut nachvollziehbar erläutert, dass er im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Funkzellen mit den technischen Kennungen "" (V.) sowie "" und "" (T.) eine Vermessung an der Tatortanschrift R.-D.-Straße sowie dem umliegenden Bereich durchgeführt habe. So habe man mit einem "Drive Test System" mit 32 Sensoren langsam das Gelände der Firma S. sowie die umliegenden Straßen abgefahren. Diese so durchgeführte Funkzellenbestimmung habe ergeben, dass die Funkzellen und sowohl auf dem unmittelbaren Tatort- bzw. Firmengelände der Firma S. als auch in dem umliegenden Straßenbereich als jeweils bestversorgende Funkzelle erfasst worden seien, während die Funkzelle nicht mehr habe festgestellt werden können, weil es sich dabei um eine Funkzelle des UMTS-Mobilfunknetzes gehandelt habe, welche bis Ende des Jahres 2021 abgeschaltet worden sei. Die gewonnenen Messergebnisse hätten darüber hinaus im Einklang mit Daten aus dem polizeiinternen Funkzelleinformationssystem (FIS) gestanden. Hieraus habe sich ergeben, dass die geprüften Funkzellen schon seit Jahren existent seien, auch die Hauptstrahldaten aus dem FIS hätten mit den selbst erhobenen Messdaten korrespondiert.
(4)
Die Funkzellendaten zur Rufnummer des Angeklagten S. verlieren ihre Eigenschaft als Indiz von dessen Beteiligung an der Tat 1 nicht dadurch, dass der Angeklagte im Rahmen eines Beweisantrags am 15. Hauptverhandlungstag (Anlage 6 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 06.09.2022) mitteilen ließ, dass er sich nunmehr relativ sicher sei, dass er am 03.11.2018 ab dem Abend in der Shisha Bar L. H. in N. W. gefeiert habe. Dort habe nach seiner Erinnerung ein Live-DJ Musik gemacht und es habe an diesem Abend ein Getränkesonderangebot gegeben, nämlich eine Flasche Vodka mit ein paar Dosen Red Bull für einen günstigen Preis. Richtig ist dabei zwar, dass die Bar L. H. in N. W. von derselben bzw. denselben Funkzelle(n) versorgt wird, wie der Tatort zur Tat 1, sodass sich die festgestellte Anwesenheit des Mobiltelefons des Angeklagten S. in der Funkzelle am Samstag den 03.11.2018 jedenfalls dem Grunde nach (auch) durch den behaupteten Besuch der Bar erklären ließe. Die Angaben des Angeklagten hierzu waren jedoch - wie auch seine übrige Einlassung - wenig aussagekräftig. Genauere Umstände seines behaupteten Besuches konnte der Angeklagten nicht erinnern, Zeugen für seinen Besuch hat er ebenfalls nicht benannt. Und auch die mitgeteilte Erinnerung an ein spezielles Getränkeangebot sowie an Live-Musik durch einen DJ vermochte den Angaben nicht zu einer gesteigerten Glaubhaftigkeit zu verhelfen, denn dem Internet - genauer gesagt den Facebook-Einträgen der Bar L. H.- lässt sich für jedermann unschwer entnehmen, dass die Bar nahezu jedes Wochenende entsprechende Angebote vorhält.
ff)
Für eine Beteiligung des Angeklagten K. an der Tat zu Lasten der Firma S. spricht im Weiteren, dass dieser ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen S. bis zur Tat dort als Lager- und Schichtleiter tätig war. Der Zeuge hat hierzu weiter angegeben, dass der Angeklagte in dieser Funktion über einen Generalschlüssel verfügt habe und unmittelbar an dem Samstag, dem 03.11.2018, noch an einer Inventur in dem Lager mitgewirkt habe. Diese habe der Angeklagte dann aber noch vor Beendigung derselben verlassen, habe sich im Anschluss krankgemeldet und sei letztlich nach dem "Vorfall" gar nicht mehr zur Arbeit erschienen.
Einer Beteiligung des Angeklagten K. steht in diesem Zusammenhang nicht entgegen, dass - anders als etwa die Zugangstüren unmittelbar zur Lagerhalle - zwei Schlösser des Haupttores Aufbruchspuren aufwiesen. Richtig ist zwar, dass der Angeklagte K. über einen Generalschlüssel verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass es vor diesem Hintergrund - und wie im Übrigen auch der Fall - gerade keine Aufbruchspuren bei der Firma S. geben dürfte. Allein das Vorhandensein von Aufbruchspuren am Außentor lässt aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Angeklagte K. als Inhaber eines Generalschlüssels an der Tat nicht beteiligt gewesen ist. So kann es für solche Aufbruchspuren eine Vielzahl von Gründen geben. Denkbar erscheint etwa, dass die Aufbruchspuren absichtlich hinterlassen wurden, um von einer Täterschaft von Mitarbeitern der Firma abzulenken. Möglich erscheint aber auch, dass der Angeklagte K. (mit dem Generalschlüssel) im Zeitpunkt des ersten Angriffs noch nicht vor Ort war, weshalb das Haupttor aufgebrochen werden musste. Schließlich blieb ohnehin unklar, ob der Generalschlüssel auch zum Öffnen der Stahltore geeignet war, denn der Zeuge S. hat angegeben, dass er einen Generalschlüssel gehabt habe und für das Stahltor zum Gelände noch einen gesonderten Schlüssel.
gg)
Ein weiteres Indiz für eine Beteiligung der Angeklagten S. und Y. an der Tat zu Lasten der Firma P. L.- und in Kombination mit den Verbindungsdaten auch einer Beteiligung des Angeklagten Y. an der Tat 1 - ergibt sich aus der Auswertung von Standortdaten des Lkw des Angeklagten S. mit dem amtlichen Kennzeichen, denn dieser war im Rahmen einer Observationsmaßnahme im Tatzeitraum mit technischen Mitteln ausgerüstet. Aus den so gewonnenen Standortdaten ergibt sich, dass sich der Lkw zur tatrelevanten Zeit wie folgt am Tatort bzw. im direkten Tatortumfeld befunden hat:
Samstag, 01.12.2018 von jedenfalls 11:03:37 Uhr bis jedenfalls 11:49:40 Uhr (6 Datensätze),
Samstag, 01.12.2018 von jedenfalls 15:41:44 Uhr bis jedenfalls 16:03:11 Uhr (4 Datensätze),
Samstag, 01.12.2018 von jedenfalls 17:40:37 Uhr bis jedenfalls 20:31:18 Uhr (2 Datensätze),
Sonntag, 02.12.2018 von jedenfalls 17:52:13 Uhr bis jedenfalls 21:09:08 Uhr (12 Datensätze),
Sonntag, 02.12.2018 von jedenfalls 23:41:35 Uhr bis Montag, 03.12.2018 um jedenfalls 00:14:15 Uhr (4 Datensätze) und
Montag, 03.12.2018 von jedenfalls 02:39:19 Uhr bis jedenfalls 03:16:38 Uhr (6 Datensätze).
Darüber hinaus ergibt sich aus den Standortdaten, dass der Lkw nach den letzten drei o.g. Aufenthalten bei der Firma P. L. unmittelbar die Firma P. angesteuert und sich dort bzw. im dortigen Umfeld wie folgt aufgehalten hat:
Sonntag, 02.12.2018 von jedenfalls 21:52:02 bis jedenfalls 23:00:11 Uhr (8 Datensätze),
Montag, 03.12.2018 von jedenfalls 00:57:13 Uhr bis jedenfalls 01:59:26 Uhr (6 Datensätze) und
Montag, 03.12.2018 von jedenfalls 03:42:41 Uhr bis jedenfalls 08:30:02 Uhr (8 Datensätze).
Der Grund für das Aufsuchen der Firma P. erschließt sich mit Blick auf die Tätigkeit des Angeklagten Y. Hierzu hat der Zeuge H. angegeben, dass der Angeklagte Y. seinerzeit Lagermeister gewesen sei. Über ihn habe er - der Zeuge - auch den Angeklagten S. kennengelernt. Der Angeklagte S. habe in der Vergangenheit auch mal angefragt, ob er was zwischenlagern könne. Er - der Zeuge - habe diesbezüglich sein "ok" gegeben, sich darum aber nicht weiter gekümmert. Dies sei dann alles unmittelbar mit dem Angeklagten Y. abgelaufen, zumal dieser ohnehin am besten Bescheid gewusst habe, wo was im Lager steht. Er - der Zeuge - sei insofern davon ausgegangen, dass das die Angeklagten unter sich ausmachen würden.
Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass die für die o.g. Zeiträume eingeführten Geokoordinaten zu den Aufenthalten am Tatort nicht ausnahmslos und gleichsam "metergenau" nur die Anschrift der Lagerhalle der Firma Pf. L. unter der Anschrift B. Feld in S. wiedergeben, sondern u.a. auch den Nahbereich wie etwa das unmittelbare Nachbargrundstück unter der Anschrift B. Feld. Hieraus zieht die Kammer indes nicht den Schluss, dass der Lkw deshalb nicht zur Tatbegehung genutzt wurde. Vielmehr verbleibt es dabei, dass sich der Lkw am Tatwochenende mehrfach für eine insgesamt nicht unerhebliche Zeit am Tatort sowie dessen unmittelbarer Umgebung aufgehalten und darüber hinaus wiederholt unmittelbar nach einem solchen Aufenthalt die Firma P. aufgesucht hat. Vor diesem Hintergrund war dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu 6 einzelnen Datensätzen bzw. Geokoordinaten (Anlage 3 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 03.11.2022) zum Beweis der Tatsache, dass diese zur Anschrift B. Feld gehören, gem. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO nicht nachzugehen.
Die Kammer hat im Weiteren auch berücksichtigt, dass das Verladen der Waren bei der Firma P. L.- wie im Übrigen auch bei der Tat 1 zu Lasten der Firma S.- einen "längeren Zeitraum" in Anspruch genommen hat. Dies schon aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (wie sie etwa im Beweisantrag Anlage 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 03.11.2022 beschrieben sind) aber auch mit Blick auf die Palettenmengen. Eine "Unmöglichkeit" der Tatbegehung ergibt sich hieraus indes nicht. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass bei der Tat 2 - wie bereits im Rahmen der Tat 1 - neben dem Lkw des Angeklagten S. ein zweiter Lkw zur Tatdurchführung benutzt wurde. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass es bei beiden Taten vor Ort - also an den Firmengeländen der Firma S. und P. L. weitere "Helfer" gab, um beim Verladen der Waren zu helfen bzw. auch um den zweiten Lkw zu führen. So standen sowohl bei der Firma S. als auch bei der Firma P. L. am Morgen nach den Diebstählen jeweils mehrere Gabelstapler bzw. "Ameisen" herum, was ehe dafür spricht, dass gleich mehrere Personen gleichzeitig mit den Geräten beschäftigt waren, als dass mehrere Geräte von nur einer Person vor Ort bewegt wurden. Dem o.g. Beweisantrag war nach alledem gem. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO nicht nachzugehen.
Schließlich ändert an der indiziellen Bedeutung der festgestellten Standortdaten auch die Aussage des Zeugen J. nichts. Der Zeuge J. hat glaubhaft angegeben, dass er zu der Zeit des Diebstahls Lagerleiter der Firma P. gewesen sei. Am 01.12.2018 habe er sich auf dem Rückweg von einer Weihnachtsfeier nochmal an der Lagerhalle der Firma aufgehalten. Da sei ihm etwa zwischen 15 und 16 Uhr in der Nähe der Halle ein weißer Lkw mit "Kofferaufbau" aufgefallen, dieser habe Graffitis an der Seite gehabt. Der Lkw sei gekommen, habe eine kurze Zeit dort in der Nähe der Halle gehalten und sei dann wieder weggefahren. Er - also der Zeuge J.- sei dann nochmal durch die Halle gegangen, wobei ihm nichts weiter aufgefallen sei. Diese Darstellung passt sich zunächst einmal zwanglos in die festgestellten Standortdaten ein, denn danach befand sich der Lkw des Angeklagten am 01.12.2018 zwischen 15:41 Uhr und 16:03 Uhr für lediglich etwa 20 Minuten im Tatortbereich und kehrte erst gegen 17:40 Uhr zurück. Dass der Zeuge J. darüber hinaus mit dem Zeugen R. zwischen 17:30 Uhr und etwa 18:00 Uhr bei einem Rundgang durch die Halle keine Auffälligkeiten festzustellen vermochte (vgl. Beweisantrag Anlage 5 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 03.11.2022), ist im Übrigen bedeutungslos. Zum einen hat der Zeuge J. nichts darüber gesagt, wie ihr Rundgang genau ausgesehen hat. Zum anderen konnte die Kammer auch keine Feststellungen dazu treffen, wie die Angeklagten die Lagerhalle nach einem Ladevorgang jeweils zurückließen bzw. wie die Lagerhalle vor dem ersten Eintreffen der Angeklagten aussah. Damit lässt sich aber auch nicht sagen, ob den Zeugen J. und R. bei ihrem Rundgang zwingend etwas hätte auffallen müssen.
hh)
Die Kammer hat die vorstehenden Argumente und Erwägungen schließlich nicht nur einzeln und für sich, sondern insbesondere auch im Rahmen einer Gesamtschau bewertet und gewürdigt. Danach ist festzustellen, dass in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang aus zwei Lagerhallen von Logistikfirmen mittels des Einsatzes von Lkws jeweils eine Vielzahl von Paletten mit Waren entwendet wurden. Bilder von diesen Waren, in diesem Fall von der Firma S., fanden sich auf dem Mobiltelefon des - hoch verschuldeten - Angeklagten S.. Dieser verfügte über einen Lkw, der ausweislich von Videoaufnahmen der gegenüberliegenden Firma S. S., im Tatzeitraum der Tat 1 mehrfach das Gelände der Firma S. und ausweislich von GPS-Daten im Tatzeitraum der Tat 2 mehrfach die Firma P. L. anfuhr. Aus den GPS-Daten lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass der Lkw jedenfalls im Zuge der Tat 2 mehrfach die Firma P. ansteuert, in welcher der Angeklagte Y. als Lagermeister beschäftigt war. Mit diesem wiederum stand der Angeklagte S. im Rahmen beider Taten in einem nicht unerheblichen telefonischen Kontakt. Gleiches gilt für den telefonischen Kontakt zwischen den Angeklagten S. und K. im Zusammenhang mit der Tat 1, wobei sich beide im tatrelevanten Zeitraum jedenfalls zeitweise im Bereich der den Tatort bestversorgenden Funkzelle(n) aufhielten. Der Angeklagte K. war schließlich vor der Tat Mitarbeiter der Firma S. (Tat 1) und ist dort nach der Tat nicht mehr zur Arbeit erschienen.
Bei alledem hat die Kammer nicht übersehen, dass es - z.B. der Einlassung des Angeklagten S. folgend - für einzelne von der Kammer als Indiz für eine Beteiligung der Angeklagten gewertete Umstände durchaus auch andere Erklärungen geben kann. So erscheint es etwa möglich, dass die Bilder und das Video aus dem Lager der Firma S. dem Angeklagten S. von Dritten im Rahmen seiner Restpostenhändlertätigkeit zugesandt wurden. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass die festgestellten Telefonverbindungen zwischen dem Angeklagten S. und den Mitangeklagten rein privater oder (legal) geschäftlicher Natur waren. Schließlich geht die Kammer auch davon aus, dass der Angeklagte S. seinen Lkw tatsächlich und auch im Jahr 2018 an Dritte - etwa die Zeugen S., C. oder D.- verliehen oder vermietet hatte. Die vorstehenden Argumente mögen bei alledem zwar jeweils für sich gesehen ein von der Kammer angenommenes Indiz für die Täterschaft der Angeklagten in Frage stellen, den sich aus der Gesamtschau sämtlicher Indizien gewonnene Eindruck lässt dies jedoch unberührt.
ii)
Die Beweiswürdigung der Kammer wird schließlich nicht durch die Angaben der Zeugen D. und V. als Zeugen vom Hörensagen über Äußerungen des Zeugen D. in Frage gestellt:
Der Angeklagte S. hat im Rahmen eines Beweisantrages am 15. Hauptverhandlungstag (Anlage 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 06.09.2022) mitteilen lassen, dass er sich "nunmehr vertieft Gedanken gemacht und in seinem privaten Umfeld recherchiert" habe. So habe er "mühsam ermitteln" können, dass er in den Monaten November und Dezember 2018 seinen Lkw dem Zeugen D. für Transporte überlassen habe, hierfür habe er 2.000,00 € erhalten. Auf diesen Antrag hin hat die Kammer sich um eine Ladung des Zeugen D. bemüht. In diesem Zusammenhang wurde bekannt, dass der Zeuge D. gemeinsam mit dem Angeklagten S. in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg St. Georg - Schöffengericht - wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls angeklagt ist. Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 06.09.2021 (Az.: 6702 Js 20/20) - die bereits zur Hauptverhandlung zugelassen wurde - ist der Verdacht, dass der Zeuge D. und der Angeklagte S. gemeinsam in vier Fällen mit einer Sattelzugmaschine mit Containern beladene Sattelauflieger von den jeweiligen Abstellorten entwendeten, um die in den Containern befindliche Ware zu verwerten. In diesem Verfahren kam es zu einer Begutachtung des Zeugen D. im Hinblick auf seine Verhandlungsfähigkeit. Das hierzu erstellte Gutachten vom 24.08.2022 kam zu dem Schluss, dass der Zeuge D. zurzeit verhandlungsunfähig und eine zukünftige Verhandlungsfähigkeit zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich sei. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer den Antrag auf Vernehmung des Zeugen D. wegen Unerreichbarkeit durch Beschluss in der Hauptverhandlung vom 04.10.2022 zurückgewiesen.
Am darauf folgenden Hauptverhandlungstag (den 03.11.2022) stellte der Verteidiger des Angeklagten S. sodann einen Antrag auf Vernehmung des Zeugen D. zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge D. dem Zeugen D. Anfang 2019 im Rahmen eines gemeinsamen Gaststättenaufenthalts "nicht ohne Stolz" berichtet habe, dass er (also der Zeuge D.) im November und Dezember 2018 den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen von "M." angemietet und damit "3 große Dinger" gemacht habe, eins bei der Firma S., wo er palettenweise Deos entwendet habe, ohne dass M. hiervon gewusst habe. Hieraufhin hat die Kammer den Zeugen D. in der Hauptverhandlung gehört. Der Zeuge D. hat ausgesagt, dass er den Angeklagten S. schon seit 30 Jahren kenne und er sich dessen Lkw auch schon öfters mal geliehen habe. Darüber hinaus habe man sich öfters in einer türkischen Kneipe Namens "Z." zum Tee trinken und Spielen von Brettspielen getroffen. In der Zeit September/Oktober 2018 sei dann ein anderer türkischer Kollege hinzugekommen. Dieser sei auch Lkw-Fahrer gewesen, er sei etwas "behindert" bzw. gelähmt gewesen und habe S. geheißen. Dieser Se. habe ihm dann einmal Ende des Jahres 2018 erzählt, dass er gelegentlich Fahrten in H. mache, er dort mehrere Aufträge habe und billige "Waren holen" könne. Darüber hinaus habe er von Waffen aus dem Ausland erzählt und ihn - den Zeugen D.- gefragt, ob er Interesse an einer Waffe habe. Schließlich habe er ihm erzählt, dass er einen Auftrag gemacht habe und Waren aus einem Warenlager geholt habe, wobei er N. W. und B. erwähnt habe. Genaueres habe er ihm hierzu indes nicht mitgeteilt. Er meine darüber hinaus, dass der Senol dem Angeklagten S. 2000,00 € gegeben habe, wofür wisse er jedoch nicht. Zu Beginn des Jahres 2019 habe er dann Abstand von dem S. genommen und habe ihn seither auch nicht mehr gesehen. Von dem S. oder dem Angeklagte S. selbst - so der Zeuge D. weiter - wisse er auch, dass der S. im September oder Oktober 2018 auch den Lkw des Angeklagten S. gemietet hatte.
Am 27.11.2022 verstarb der Zeuge D.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2022 übersandte der Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung sodann einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen V. zum Beweis der Tatsache, dass der verstorbene Zeuge D. dem Zeugen V. berichtet habe, dass er ohne Wissen des Angeklagten S. mit dem Lkw Ende 2018 die Diebstähle bei den Firmen S. und P. begangen hätte. Die Kammer hat hieraufhin auch den Zeugen V. in der Hauptverhandlung gehört. Dieser hat ausgesagt, dass er den Zeugen D. bereits seit Jahren ehrenamtlich als "Pfleger" betreut habe. So sei der Zeuge D. bereits seit dem Jahr 2018 Dialysepatient. Auch damals sei er schon sehr wackelig auf den Beinen gewesen und habe nicht mal alleine einkaufen gehen können, weshalb er ihn unterstützt habe. Anfang des Jahres 2022 sei der Zeuge D. dann ins Krankenhaus gekommen. Dort habe sich sein Gesundheitszustand aufgrund eines Sturzes und eines Hirninfarktes verschlechtert. Er habe kaum noch sprechen können, sei teilweise dement gewesen. Dies habe zwischendurch auch ein "Gerichtsmediziner" festgestellt. Er - der Zeuge V.- habe zwischenzeitlich die gesetzliche Betreuung des Zeugen D. übernommen. Der Zeuge D. habe ihm dann irgendwann einmal gesagt, dass er den Wagen des Angeklagten S. genommen und diverse Sachen gemacht habe, die er bereue. In diesem Zusammenhang sei das Wort "Diebstahl" gefallen. Er habe diese Dinge immer stückweise erzählt, habe aber keine Details benannt. Wenn er - der Zeuge V.- habe ins Detail gehen wollen, dann sei der Zeuge D. immer stumm geblieben. Vor diesem Hintergrund habe er auch nicht wirklich gewusst, was er von den Angaben des Zeugen D. habe halten sollen. Dies zumal der Zeuge D. nach dem Sturzgeschehen Anfang des Jahres sehr abgebaut habe, nicht mehr "klar" gewesen sei und auch "halluziniert" habe. Trotzdem habe er - der Zeuge V.- nach dem Tod des Zeugen D. das Bedürfnis gehabt, dem Angeklagten S., den er bereits seit Kindertagen kenne, hiervon zu erzählen, denn er habe "das nicht mit ins Grab nehmen" wollen.
Die Angaben der Zeugen D. und V. sind letztlich unergiebig. Keiner der beiden Zeugen vermochte zu bekunden, dass das Zeuge D. davon erzählt hat, dass er "3 große Dinger" gemacht hätte bzw. "Diebstähle bei den Firmen S. und P.". Gegenüber dem Zeugen D. hat der Zeuge D. von einem "Auftrag" und davon gesprochen, dass er "Waren aus einem Warenlager geholt" habe. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge D. von Beruf Lkw-Fahrer war, sind diese Angaben gleichsam nichtssagend, denn es dürfte zum alltäglichen Berufsbild gehören, dass man Aufträgen folgend Waren aus Warenlagern abholt. Der Zeuge V. vermochte mit Blick auf etwaige Angaben des Zeugen D. ebenfalls nichts Konkretes zu bekunden. Überdies hat der Zeuge V. auch wiederholt darauf hingewiesen, dass der Zeuge D. zuletzt sowohl körperlich als auch geistig sehr abgebaut hatte, er dement gewesen sei und halluziniert habe. Vor diesem Hintergrund habe er ihm ohnehin nichts mehr geglaubt. Nach alledem bleiben die Angaben der Zeugen D. und V., die beide seit vielen Jahren mit dem Angeklagten S. befreundet sind, insbesondere mit Blick auf die behaupteten gleichsam "geständigen Angaben" des Zeugen D. letztlich inhaltsleer und vermochten zu einer Entlastung des Angeklagten S. nichts beizutragen.
III.
Der Angeklagte S. ist des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Tat 2), Nr. 3 (Taten 1 und 2), 25 Abs. 2 StGB in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG schuldig.
Der Angeklagte K. ist des gemeinschaftlichen Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig.
Der Angeklagte Y. ist des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Tat 2), Nr. 3 (Taten 1 und 2), 25 Abs. 2 StGB in zwei Fällen schuldig.
Die Kammer hat die Tatgeschehen der Taten 1 und 2 insgesamt als gemeinschaftliche Begehungsweise der Angeklagten im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB bewertet. "Gemeinschaftlich" setzt ein objektives sowie subjektives gezieltes Zusammenwirken voraus, d.h. eine Tatbegehung auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses in arbeitsteiligem Zusammenwirken. Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft darstellt, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (st.Rspr., siehe nur BGH NStZ 2020, 22 [BGH 06.08.2019 - 3 StR 189/19] m.z.w.N.). Die Kammer hat dabei in den Blick genommen, dass es sich bei den hier zu beurteilenden Taten um Diebstähle von jeweils einer erheblichen Anzahl an Paletten mit Waren aus Logistikzentren handelt, deren Planung und insbesondere Durchführung wenig "geeignet" sind, um von einer einzelnen Person durchgeführt zu werden. So sind für die erfolgreiche Durchführung seiner solchen Tat sowohl Kenntnisse der jeweiligen Firmen/Lager bzw. Verhältnisse vor Ort erforderlich, als auch Erfahrungen und organisatorische Fähigkeiten im Absatz solcher Warenmengen. Darüber hinaus ist die Logistik zu organisieren, wie etwa personelle Hilfe beim Verladen, Fahrzeuge zum Transport und Möglichkeiten einer etwaigen (Zwischen-)Lagerung. Diese erforderlichen Fähigkeiten sind (u.a.) durch die Angeklagten in wechselseitigem Zusammenwirken bereitgestellt worden. Der Angeklagte S. verfügte als Paletten- und Restpostenhändler über ausreichend Kontakte, um die erbeuteten Waren schnellstmöglich an Abnehmer weiterzugeben. Darüber hinaus war er Halter eines Lkw ("12-Tonner"), um die Waren zu transportieren. Der Angeklagte K. kannte als damaliger Mitarbeiter der Firma S. die genauen Verhältnisse in dem Lager in N. W. (Sicherheitsvorkehrungen, Warenverteilung im Lager, Hilfsmittel vor Ort) und konnte so wichtige Informationen als "Insider" beisteuern. Darüber hinaus waren die Angeklagten S. und K. auch - jedenfalls zeitweise - unmittelbar vor Ort, haben also - ohne dass die Kammer die genauen Tätigkeiten festzustellen vermochte - unmittelbar an der Tatumsetzung mitgewirkt. Der Angeklagte Y. wiederum hatte durch seine Tätigkeit bei der Firma P. die Möglichkeit, die erheblichen Mengen an entwendeten Waren (zwischen-)zulagern. Nur durch dieses sich gegenseitig ergänzende Zusammenwirken aller Angeklagter waren die Taten so umsetzbar, wie sie die Kammer festgestellt hat, weshalb allen eine unverzichtbare und nicht hinwegdenkbare Tatherrschaft zukam.
IV.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
a)
Im Hinblick auf den Angeklagten S. ist die Kammer bei den Taten 1 und 2 vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ausgegangen. Sodann hat die Kammer geprüft, ob durch besondere strafmildernde Umstände, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräftet wird. Dies hat die Kammer verneint. Zu Gunsten des Angeklagten war dabei einzustellen, dass die Taten bereits einige Zeit zurückliegen und dass die Kammer den Lkw des Angeklagten (amtl. Kennzeichen) eingezogen hat. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits nicht unerheblich und auch einschlägig vorbestraft ist, wobei er auch bereits zu Haftstrafen verurteilt wurde. Darüber hinaus lag die seinerzeit letzte Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg im Zeitpunkt der Taten noch kein Jahr zurück und war im Übrigen noch nicht rechtskräftig, d.h. die Taten wurden noch während eines "laufenden" Verfahrens begangen. Schließlich war auch die erhebliche Schadenshöhe sowie bei der Tat 2 die Verwirklichung von gleich zwei Regelbeispielen zu Lasten des Angeklagten in die Strafzumessung einzustellen.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die Tat 1 auf eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten und für die Tat 2 auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt.
Bei der Tat 3 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war dabei einzustellen, dass die Tat bereits einige Zeit zurückliegt und er diese vollumfänglich eingeräumt hat. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber einzustellen, dass er bereits nicht unerheblich vorbestraft ist, wenn auch mit Blick auf das Waffengesetz nicht einschlägig. Einen minder schweren Fall gem. § 52 Abs. 6 WaffG vermochte die Kammer hiernach nicht anzunehmen, denn dass objektive Tatbild sowie die subjektiven Momente und die Beurteilung der Täterpersönlichkeit weichen nicht so weit vom Durchschnitt der ansonsten von dieser Strafvorschrift erfassten Fälle ab, als dass der im Mindestmaß erhöhte Regelstrafrahmen nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hat die Kammer nach alledem eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
b)
Aus den festgesetzten Einzelstrafen hat die Kammer sodann gem. §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der Zumessung der Gesamtstrafe hat sich die Kammer zunächst von den bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen. Darüber hinaus hat sie die Anzahl der Taten sowie den eher engen zeitlichen Zusammenhang in den Blick genommen. Im Ergebnis hat die Kammer nach alledem und nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
2.
a)
Bei dem Angeklagten K. hat die Kammer ausgehend vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Tat bereits einige Zeit zurückliegt und dass der Angeklagte bislang unbestraft ist. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber die erhebliche Schadenshöhe einzustellen. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
2 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
b)
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat mit seiner geschiedenen Frau zwei Kinder im Grundschuld- bzw. Kindergartenalter, zu denen ein guter Kontakt besteht. Darüber hinaus schien der Angeklagte durch die Hauptverhandlung durchaus beeindruckt, weshalb die Kammer nach alledem davon ausgeht, dass es für den Angeklagten hinreichend Anreize gibt, künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr zu begehen.
3.
a)
Mit Blick auf den Angeklagten Y. ist die Kammer bei den Taten 1 und 2 jeweils vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ausgegangen. Sodann hat die Kammer geprüft, ob durch besondere strafmildernde Umstände, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräftet wird. Dies hat die Kammer verneint. Zu Gunsten des Angeklagten war dabei einzustellen, dass die Taten bereits einige Zeit zurückliegen und dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber die erhebliche Schadenshöhe einzustellen.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die Tat 1 auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und für die Tat 2 auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt.
b)
Aus den festgesetzten Einzelstrafen hat die Kammer sodann gem. §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der Zumessung der Gesamtstrafe hat sich die Kammer zunächst von den bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen. Darüber hinaus hat sie den eher engen zeitlichen Zusammenhang in den Blick genommen. Im Ergebnis hat die Kammer nach alledem und nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
V.
1.
Die Angeklagten S. und Y. haben durch die Taten 1 und 2 einen (abweichend von dem im Tenor benannten) Betrag in Höhe von insgesamt 816.824,94 € erlangt. In Höhe dieses Betrages war die Einziehung des Wertes des Erlangten gem. §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB anzuordnen, wobei die Angeklagten gesamtschuldnerisch haften. Beide Angeklagte hatten die vollständige Tatbeute im Rahmen ihrer jeweils gemeinschaftlichen Tatausführung in ihrer tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsgewalt (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 76). Dies gilt insbesondere auch für den Angeklagten Y., denn diesem kam jedenfalls eine faktische Mitverfügungsmacht im Lager der Firma P. zu.
2.
Die im Tenor näher bezeichneten Gegenstände waren gem. § 74 Abs. 1 StGB als Tatmittel einzuziehen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
am 13.03.2023 angetretener Elternzeit an der Unterschrift gehindert Stade,
den 22.03.2023 Der Vorsitzende