Landgericht Stade
Urt. v. 22.02.2023, Az.: 500 KLs 113 Js 40527/20 (4/22)
Ausfallrisiko des Zahlungsdienstleisters für im elektronischen Lastschriftverfahren entstehende Rücklastschriften; Vollendeter Eingehungsbetrug bereits mit Abschluss des Vertrags über die Nutzung des Point-of-Sale-Terminals zum Nachteil des Zahlungsdienstleisters; Verschweigen der vertragswidrigen Nutzung des Terminals für eine Lastschriftreiterei bei den Vertragsverhandlungen
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 22.02.2023
- Aktenzeichen
- 500 KLs 113 Js 40527/20 (4/22)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 55950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGSTADE:2023:0222.500KLS113JS40527.00
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - AZ: 04.10.2023
Rechtsgrundlagen
- § 52 StGB
- § 73 Abs. 1 StGB
- 73c StGB
- § 263 Abs. 1 StGB
- § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB
Amtlicher Leitsatz
Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.10.2023, 6 StR 258/23. Trägt der Zahlungsdienstleister das Ausfallrisiko für im elektronischen Lastschriftverfahren entstehende Rücklastschriften, dann ist bereits mit Abschluss des Vertrags über die Nutzung des Point-of-Sale-Terminals ein Eingehungsbetrug zum Nachteil des Zahlungsdienstleisters vollendet, wenn der Kunde bei den Vertragsverhandlungen verschwiegen hat, dass er das Terminal vertragswidrig für eine Lastschriftreiterei nutze werde.
In der Strafsache
gegen
P. H., geb. S.,
geboren am (xxx) in B.,
wohnhaft W., T.,
verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch,
wegen gewerbsmäßigen Betrugs
hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Stade als Wirtschaftsstrafkammer aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.01.2023, 13.02.2023, 20.02.2023 und 23.02.2023, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht T.
als Vorsitzender,
Richterin am Landgericht Dr. S. W.,
Richterin am Landgericht W.
als beisitzende Richterinnen,
D. J. N.,
S. S.,
als Schöffen,
Staatsanwältin B.
als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt F., B. N.,
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretärin B.,
Justizangestellte U. (am 25.01.2023)
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle
am 23.02.2023 für Recht erkannt:
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Betrugs in 78 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts W. (L.) vom xxx (xxx) verhängten Einzelstrafen, nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 8 Monaten
verurteilt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung eines Betrages in Höhe von 366.987,34 EUR angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte wurde am (xxx) in B. geboren. Als er sechs Jahre alt war, trennte sich seine Mutter von seinem gewalttätigen, alkoholkranken Vater, mit dem sie zu diesem Zeitpunkt elf gemeinsame Kinder hatte. In der Folge lernte sie einen neuen Mann kennen, der in den Haushalt einzog und zu dem der Angeklagte ein gutes Verhältnis entwickelte. Während sein Stiefvater als Kfz-Mechatroniker für den Unterhalt der Familie sorgte, kümmerte sich seine Mutter um Haushalt und Kinder. In der Folge bekam der Angeklagte noch eine weitere (Halb-)Schwester. Zu seinen damit insgesamt elf Geschwistern hatte der Angeklagte ein gutes Verhältnis, seine Kindheit empfand er als glücklich.
Nach einer altersgerechten Einschulung und dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule und erreichte im Jahre den erweiterten Hauptschulabschluss. Im Anschluss daran zog er von zu Hause aus und begann eine Ausbildung zum Möbeltischler. Da ihm dieser Beruf nicht zusagte, wechselte er in den Bereich Tief- und Trockenbau und machte im Jahre seinen Abschluss. In den Jahren xxx bis xxx war er sodann in verschiedenen Bereichen tätig, insbesondere in der Systemgastronomie. Immer wieder war er jedoch auch arbeitslos. Von xxx bis xxx war er für einen Subunternehmer tätig, der Mietwagen von diversen Autovermietungen an bestimmte Standorte transferierte. Eine Tätigkeit, die dem Angeklagten viel Freude bereitete. Im Jahre verlor er diese Anstellung jedoch und fand nach eigenen Angaben aufgrund seiner Vorstrafen keine neue Beschäftigung. Aufgrund dessen entschloss er sich zu einer Selbständigkeit. Im Jahre gründete er daher die N. P. GmbH, mit der er Tickets für Firmen wie z.B. E. herstellen wollte. Dieser Geschäftsplan wurde indes nie umgesetzt. Vielmehr nutzte er die GmbH im Zusammenhang mit der hier abgeurteilten Tat. Aktuell ist der Angeklagte wieder arbeitslos. In der nahen Zukunft möchte er als Berufskraftfahrer tätig sein.
Der Angeklagte ist Vater von sechs Kindern. Sein im Jahre xxx geborener erster Sohn entstand bei einem "One-Night-Stand". Im Jahre xxx begann er eine Beziehung zu einem damals 15 Jahre alten Mädchen. Aus dieser Beziehung stammen weitere fünf, in den Jahren xxx, xxx, xxx, xxx und xxx geborene, Kinder. Nach dem Ende der Beziehung war der Angeklagte kurzzeitig mit einer aus Vietnam stammenden Studentin verheiratet. Die Ehe scheiterte jedoch schon bald und es folgte die Scheidung. Im Jahre xxx zog der Angeklagte mit dreien seiner sechs Kinder von B. aus nach W. L., da er seine Kinder in einer ländlichen Umgebung und nicht in einer Großstadt aufziehen wollte. In den folgenden Jahren war er alleinerziehend. Bei einem Urlaub in V., lernte er sodann seine jetzige Ehefrau kennen, die er im Jahre xxx heiratete und deren Nachnamen "H." er annahm. Seine Ehefrau kam nach Deutschland und zog in seinen Haushalt nach W., kümmerte sich nach Angaben des Angeklagten jedoch weder um Haushalt noch Kinder. Im Jahre xxx erfolgte die Trennung, nachdem der Angeklagte seine Ehefrau beim "Fremdgehen" erwischte. Das Scheidungsverfahren ist noch anhängig. Im gleichen Jahr zogen er und die Kinder in ein Haus in T., in dem die Familie auch heute noch lebt, auch der älteste Sohn hält sich oft dort auf und hat ein eigenes Zimmer, so dass der Angeklagte regelmäßig alleine für vier Kinder verantwortlich ist. Die Familie lebt von Leistungen nach dem SGB II.
2.
Der Angeklagte verfügt über Erfahrungen im Bereich des Glückspielens. Auslöser war eine Werbe-E-Mail, die ihn im Jahre 2008 erreichte und in der er zu einem Spiel eingeladen wurde. Da das Gewinnen "Glücksgefühle" in ihm auslöste, begann er zunächst in verschiedenen Online Casinos zu spielen. Ab 2009 spielte er dann vornehmlich in Spielotheken, da er nach eigenen Angaben die Atmosphäre dort genossen habe. Der Angeklagte begann in der Folge immer häufiger und länger zu spielen, jedoch ausschließlich in der kinderfreien Zeit, vorrangig abends. Insgesamt verlor er mehr als er gewann, so dass er sich nach seinem Wegzug aus B. im Jahre xxx an eine Schuldnerberatung in Lüneburg wandte. Da er dort jedoch zu viel "Schreibkram" selbstständig ausfüllen sollte, brach er dieses Ansinnen wieder ab. Nach seinem Umzug nach W. im Jahr xxx und während der Tätigkeit als Fahrer für das oben genannte Subunternehmen gab er das Spielen im Wesentlichen auf, war in den zwei Jahren der Berufstätigkeit lediglich zweimal in einem Spielcasino. In der daran anschließenden Arbeitslosigkeit nahm der Angeklagte das Glückspiel im Jahre xxx jedoch wieder auf und verbrachte seine kinderfreie Zeit erneut in Spielotheken oder beim Online Glückspiel. Aufgrund der im Jahre xxx erfolgten Gesetzesänderung, die zur Folge hatte, dass insbesondere in kleineren Spielotheken nur noch ein geringer Wetteinsatz sowie geringere Gewinnsummen möglich waren, beschränkte er sich fortan auf Online Casinos und spielte vor allem beim Anbieter "SunMaker". Hierzu wird im Folgenden noch näher auszuführen sein. Im Herbst xxx stellte er das Spielen eigenständig und ohne Hilfe von außen ein. Seither hat er nicht mehr gespielt. Auslöser war nach Angaben des Angeklagten die Hausdurchsuchung, die ihm "die Augen geöffnet" habe.
Im Tatzeitraum spielte der Angeklagte damit online um Geld in einem Umfang, der die Kriterien des pathologischen Spielens, in einer leichtgradigen Ausprägung, erfüllte. Die Erkrankung liegt bei dem Angeklagten mittlerweile nicht mehr vor. Ein stoffgebundenes Abhängigkeitssyndrom (mit Ausnahme von Tabak) oder eine andere psychische Erkrankung bestand und besteht bei dem Angeklagten nicht.
3.
Nach dem Bundeszentralregisterauszug vom ist der Angeklagte strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
a) Am 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht B.-T. (xxx), rechtskräftig seit dem 2004, wegen Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR.
b) Am 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht B.-T. (xxx), rechtskräftig seit dem 2004, wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20 EUR.
c) Am 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht B.-T. (xxx), rechtskräftig seit dem 2006, wegen Betrugs in vier Fällen und versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen zu je 20 EUR.
d) Mit Beschluss vom 2007 bildete das Amtsgericht B.-T. (xxx), rechtskräftig seit dem 2007, eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den Verurteilungen zu a) und b) in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 15 EUR.
e) Am 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht B. (xxx), rechtskräftig seit dem 2007, wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20 EUR.
f) Mit Beschluss vom 2008 bildete das Amtsgericht B.-T. (xxx), rechtskräftig seit dem 2008, eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den Verurteilungen zu c) und e) in Höhe von 160 Tagessätzen zu je 20 EUR.
g) Am 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht B. (xxx), rechtskräftig seit dem 2009, wegen Betrugs in 14 Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen zu je 20 EUR.
h) Mit Beschluss vom 2009 bildete das Amtsgericht B.-T. (xxx), rechtskräftig seit dem 2009, eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den Verurteilungen zu c), e) und g) in Höhe von 400 Tagessätzen zu je 20 EUR.
i) Am 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht B.-T. (xxx), rechtskräftig seit dem 2010, wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten, die es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährung wurde einmal um ein Jahr verlängert. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 2014 erlassen.
j) Am 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht T. (xxx), rechtskräftig seit dem 2006, wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 15 EUR.
k) Am 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht T. (xxx), rechtskräftig seit dem 2014, wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 10 EUR.
l) Am 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht T. (xxx), rechtskräftig seit dem 2019, wegen Betrugs in 10 Fällen und zu einer Geldstrafe in Höhe von 250 Tagessätzen zu je 12 EUR. Der Verfall von Taterträgen wurde angeordnet.
m) Am 2021 verurteilte ihn das Amtsgericht W. (L.) (xxx), rechtskräftig seit dem 2021, wegen Subventions- betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 9 Monaten. Die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 20.000 EUR wurde angeordnet Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Datum der letzten Tat war der 2020.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Als Geschäftsführer der N.-P. GmbH (Geschäftszweck: Betrieb einer Internet- und Medienagentur mit der Erbringung von allen damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowie der Online-Einzelhandel mit Waren aus den Bereichen Elektro und Multimedia), mit Sitz in W./L., R., beantragte der Angeklagte
1.
am 27.03.2020 online bei der Geschädigten N. mit Sitz in H. die Gewährung und Auszahlung von Niedersachsen-Soforthilfe Corona in Höhe von 10.000 EUR, wobei er wahrheitswidrig angab, dass die N.-P. GmbH 12 Arbeitsnehmer beschäftige, in 2019 einen Umsatz in Höhe von 96.750 Euro und in 2020 einen Umsatz in Höhe von 102.000 EUR erzielt habe, jedoch aufgrund der Corona Pandemie in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sei, da täglich statt 643 Kunden nur noch ca. 4 Kundenbestellungen aufgegeben worden seien. Tatsächlich unterhielt er als Geschäftsführer der N.-P. GmbH keine Geschäftstätigkeit, erzielte allein aus diesem Grund keine Einnahmen für die GmbH und beschäftigte zudem auch keine 12 Arbeitsnehmer, was er jeweils wusste. Aufgrund des Subventionsantrags zahlte die N. am 06.04.2020 10.000 EUR auf das von dem Angeklagten angegebene Konto bei der S. H.-B. (xxx). Er verwendete die Corona Soforthilfe förderungswidrig statt für den Geschäftsbetrieb der N.-P. GmbH für private Zwecke.
2.
am 17.04.2020 online bei der Geschädigten N. mit Sitz in H. die Gewährung und Auszahlung von Niedersachsen-Soforthilfe Corona in Höhe von 20.000 EUR, wobei er wahrheitswidrig angab, dass die N.-P. GmbH bis zu 30 Arbeitsnehmer beschäftige, jedoch aufgrund der Corona Pandemie in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sei, da die Gesellschaft kaum noch Umsätze erziele. Ferner gab er an, dass der fortlaufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand für April und Mai 2020 9.960 EUR sowie für Juni 2020 12.640 EUR betrage und schätzte die Betriebseinnahmen für die Monate April 2020 bis Juni 2020 auf monatlich 0 EUR. Tatsächlich unterhielt er als Geschäftsführer der N.-P. GmbH keine Geschäftstätigkeit, erzielte allein aus diesem Grund keine Einnahmen für die GmbH und beschäftigte zudem auch keine Arbeitsnehmer, was er jeweils wusste. Aufgrund des Subventionsantrags zahlte die N. am 19.06.2020 10.000 EUR auf das von dem Angeklagten angegebene Konto bei der S. H.-B. (xxx). Er verwendete die Corona Soforthilfe förderungswidrig statt für den Geschäftsbetrieb der N.-P. GmbH für private Zwecke.
Der Angeklagte hat durch die ihm zur Last gelegten Taten des Subventionsbetrugs einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR erlangt.
Die Gesamtfreiheitsstrafe aus diesem Urteil ist bisher weder vollstreckt noch erlassen und somit mit der hier abzuurteilenden Tat gesamtstrafenfähig. Als Einzelstrafen wurden jeweils sechs Monate verhängt.
n) Am 2021 verurteilte ihn das Amtsgericht W. (L.) (xxx), rechtskräftig seit dem 2021, wegen Insolvenz- verschleppung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10 EUR. Ein Gewerbezusammenhang wurde festgestellt. Ein Tätigkeitsverbot nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbH, § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG wurde verhängt.
Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt. Die Strafe damit vollstreckt.
II.
1.
Der Angeklagte war im Tatzeitraum alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der N.-P. GmbH mit Sitz in W. (L.). Diese wurde mit Gesellschaftervertrag vom 2019 durch den Angeklagten gegründet und am 2019 im Handelsregister eingetragen. Geschäftszweck war der Betrieb einer Internet- und Medienagentur mit der Erbringung von allen damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowie der online-Einzelhandel mit Waren aus den Bereichen Elektro und Multimedia. Über das im Januar 2020 eröffnete Konto der GmbH bei der S. H.-B. xxx war allein der Angeklagte verfügungsberechtigt.
a)
Am 2020 schloss der Angeklagte als Geschäftsführer der N.-P. GmbH für diese mit der geschädigten P. SE mit Sitz in F. M. einen Vertrag über die Nutzung eines mobilen POS (Point of Sale) Terminals. Bei der P. SE handelte es sich um einen Zahlungsanbieter, der die Zahlungsabwicklung für Unternehmen (Händler) anbot und ihnen hierfür POS-Terminals zur Verfügung stellte.
An diesen mobilen Terminals kann der Endkunde grundsätzlich mittels EC- oder Kreditkarte, die in das Gerät eingeführt wird, am Verkaufsort beim Händler Zahlungen tätigen. Nach Eingabe der PIN oder der Leistung der Unterschrift wird die Transaktion durchgeführt. Der Zahlungsanbieter sammelt die Transaktionen sodann für den Händler und überweist die gesammelten Zahlungen eines bestimmten Zeitabschnitts, in der Regel ein bis zwei Tage, als sogenannten Kassenschnitt an den Händler. Die Zahlungen der Kunden zieht der Zahlungsanbieter per Lastschrift von deren Konto ein. Sollte das Konto der Endkunden nicht gedeckt sein, erfolgt eine Rücklastschrift, die im vorliegenden Fall zu Lasten der P. SE ging, da der Angeklagte einen "Clearing Service" vereinbart hatte.
Die vertragliche Vereinbarung wurde von dem Angeklagten für die GmbH mit einer Vertriebsmitarbeiterin der Geschädigten via Telesale besprochen. Dem Angeklagten wurden die Vertragsunterlagen per E-Mail zugesandt, von diesem unterschrieben und zurückgesandt. Bei den Vertragskonditionen hatte der Angeklagte erkennbar Wert auf einen "Clearing Service" gelegt. Dieser konnte bei der P. SE gegen eine höhere Gebühr vereinbart werden. Dieser Service hatte zur Folge, dass nicht erst das "Clearing" der Bank des Kunden abgewartet werden musste, sondern die P. SE die Gelder vor einer Prüfung und somit schneller an den Händler auskehren konnte. Das Risiko der Rücklastschrift verblieb beim Zahlungsanbieter.
Ein Risiko, das sich vorliegend bei jeder Transaktion realisierte. Denn der Angeklagte wollte das POS-Terminal von Beginn an und allein zu dem Zweck erhalten, um unberechtigte Zahlungen zu erlangen. Eine rechtmäßige Nutzung war zu keiner Zeit beabsichtigt. Er wusste, dass es bei jeder seiner Transaktionen zu Rücklastschriften kommen würde. Aus diesem Grunde legte er besonderen Wert auf den "Clearing Service", denn ein "Clearing" durch die Bank hätte sein Vorhaben verhindert.
In Unkenntnis des Vorhabens des Angeklagten, prüfte die Zeugin G.-K. die Vertragsunterlagen, vermochte nichts Ungewöhnliches formal festzustellen und veranlasste daher die Versendung des POS-Terminal, Modell Yoximo GRPS. Dieses wurde am 29.07.2020 an die Privatanschrift des Angeklagten im W. in T. versandt und am 31.07.2020 von dem Angeklagten in Betrieb genommen. Über dieses initiierte der Angeklagte sodann im Zeitraum von August 2020 bis September 2020 insgesamt 78 Zahlungsvorgänge im elektronischen Lastschriftverfahren (ELV) im Gesamtwert von 346.987,34 EUR. Er nutzte dabei drei EC-Karten, die zu drei verschiedenen Konten gehörten. Keines der Konten verfügte dabei über eine ausreichende Deckung, wie der Angeklagte auch wusste. Er nutzte das Terminal dabei im sogenannten Offline-Verfahren. Das heißt, er nutzte die Karten nicht mit einer PIN, sondern verbunden mit der Leistung einer Unterschrift, in dem Wissen, dass bei diesem Verfahren keine Kontoprüfung stattfinden konnte. Dies war der GmbH als Vertragspartnerin vertraglich untersagt, da auf diesem Wege keine Onlineabfrage stattfinden konnte, was der Angeklagte auch wusste. Systemtechnisch war es an dem Terminal jedoch möglich.
b)
Mit dem "Clearing Service" im Hintergrund sowie der unberechtigten Nutzung des EL-Verfahrens, veranlasste der Angeklagte, wie von Anfang an beabsichtigt, sodann Transaktionen, bei denen es nach Zahlung durch die Geschädigte, in allen Fällen zu Rücklastschriften kam.
So setzte er am 06.08.2020 eine Bankkarte des Kontos der N.-P. GmbH bei der H. mit der IBAN xxx für zwei Zahlungen über das POS-Terminal über 1.990 EUR und 590,95 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Am gleichen Tag setzte er eine Bankkarte des Kontos seines Bruders M. S. bei der I. mit der IBAN xxx für vier Zahlungen über das POS-Terminal über 870 EUR, 1.290 EUR, 1.990 EUR und 2.100 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Im Zeitraum vom 04.08.2020 bis zum 06.08.2020 setzte er darüber hinaus eine Bankkarte seines Kontos bei der L. B. mit der IBAN xxx für vier Zahlungen über das POS-Terminal über 950 EUR, 980 EUR, 1.480 EUR und 2.200 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Dem Angeklagten wurde sodann am 06.08.2020 (Wertstellung 11.08.2020) ein Kassenschnitt in Höhe von 14.440, 95 EUR auf das Konto der N.-P. GmbH bei der S. H.-B. überwiesen. Das Geld nutzte der Angeklagte in der Folgezeit für sich.
Am 01. und 02.09.2020 setzte er eine Bankkarte des Kontos der N.-P. GmbH bei der H. mit der IBAN xxx für vier Zahlungen über das POS-Terminal über 4.659,95 EUR, 3.959,95 EUR, 3.950 EUR und 4.980 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Ebenfalls am 01. und 02.09.2020 setzte er eine Bankkarte des Kontos seines Bruders M. S. bei der I. mit der IBAN xxx für fünf Zahlungen über das POS-Terminal über 4.599,95 EUR, 4.600 EUR, 4.889,95 EUR, 4.890,00 EUR und 4.999,95 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Im Zeitraum vom 31.08.2020 bis zum 02.09.2020 setzte er darüber hinaus eine Bankkarte seines Kontos bei der L. B. mit der IBAN xxx für drei Zahlungen über das POS-Terminal über 3.895 EUR, 4.799,95 EUR und 4.960 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Dem Angeklagten wurde sodann am 02.09.2020 (Wertstellung 07.09.2020) ein Kassenschnitt in Höhe von 55.184,70 EUR auf das Konto der N.-P. GmbH bei der S. H.-B. überwiesen. Das Geld nutzte der Angeklagte in der Folgezeit für sich.
Am 10.09.2020 setzte er eine Bankkarte des Kontos seines Bruders M. S. bei der I. mit der IBAN xxx für sieben Zahlungen über das POS-Terminal über 4.659,95 EUR, 4.690 EUR, 4695, 90 EUR. 4.890 EUR, 4.890,95 EUR, 4.990 EUR und 4.995 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Im Zeitraum vom 08.09.2020 bis zum 10.09.2020 setzte er darüber hinaus eine Bankkarte seines Kontos bei der L. B. mit der IBAN xxx für sieben Zahlungen über das POS-Terminal über 4.590,95 EUR, 4.659,95 EUR, 4.695, 90 EUR, 4.950 EUR, 4.995, 90 EUR, 4.999 EUR und 4.999,50 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Dem Angeklagten wurde sodann am 10.09.2020 (Wertstellung 15.09.2020) ein Kassenschnitt in Höhe von 67.703 EUR auf das Konto der N.-P. GmbH bei der S. H.-B. überwiesen. Das Geld nutzte der Angeklagte in der Folgezeit für sich.
Am 16.09.2020 setzte er eine Bankkarte des Kontos seines Bruders M. S. bei der I. mit der IBAN xxx für sechs Zahlungen über das POS-Terminal über 4.995 EUR, 4.995 EUR, 4.995 EUR, 4.995,99 EUR, 4.999 EUR und 4.999,95 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Im Zeitraum vom 14.09.2020 bis zum 16.09.2020 setzte er darüber hinaus eine Bankkarte seines Kontos bei der L. B. mit der IBAN xxx für sieben Zahlungen über das POS-Terminal über 4.890,95 EUR, 4.989,95 EUR, 4.995 EUR, 4995 EUR, 4.995 EUR, 4.995 EUR und 4.999 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Dem Angeklagten wurde sodann am 16.09.2020 (Wertstellung 21.09.2020) ein Kassenschnitt in Höhe von 64.839,84 EUR auf das Konto der N.-P. GmbH bei der S. H.-B. überwiesen. Das Geld nutzte der Angeklagte in der Folgezeit für sich.
Am 21.09.2020 setzte er eine Bankkarte des Kontos seines Bruders M. S. bei der I. mit der IBAN xxx für acht Zahlungen über das POS-Terminal über 4.895, 90 EUR, 4.989,90 EUR, 4.995,90 EUR, 4.995,90 EUR, 4.995,90 EUR, 4.999 EUR, 4.999 EUR und 4.999,95 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Im Zeitraum vom 14.09.2020 bis zum 16.09.2020 setzte er darüber hinaus eine Bankkarte seines Kontos bei der L. B. mit der IBAN xxx für acht Zahlungen über das POS-Terminal über 4.985,90 EUR, 4.985,90 EUR, 4.995,90 EUR, 4.995,90 EUR, 4.995,90 EUR, 4.999 EUR, 4.999 EUR und 4.999,50 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Dem Angeklagten wurde sodann am 21.09.2020 (Wertstellung 24.09.2020) ein Kassenschnitt in Höhe von 79.828,45 EUR auf das Konto der N.-P. GmbH bei der S. H.-B. überwiesen. Das Geld nutzte der Angeklagte in der Folgezeit für sich.
Am 24.09.2020 setzte er eine Bankkarte des Kontos seines Bruders M. S. bei der I. mit der IBAN xxx für sieben Zahlungen über das POS-Terminal über 4.995,90 EUR, 4.999 EUR, 4.999,50 EUR, 4.999,50 EUR, 4.999,90 EUR, 4.999,90 EUR und 4.999,90 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Im Zeitraum vom 22.09.2020 bis zum 24.09.2020 setzte er darüber hinaus eine Bankkarte seines Kontos bei der L. B. mit der IBAN xxx für sechs Zahlungen über das POS-Terminal über 4.999 EUR, 4.999 EUR, 4.999,50 EUR, 4.999,50 EUR, 4.999,90 EUR und 4.999,90 EUR ein, obwohl er wusste, dass es wegen fehlender Deckung des Kontos zu Rücklastschriften kommen würde, was auch geschah.
Dem Angeklagten wurde sodann am 24.09.2020 (Wertstellung 29.09.2020) ein Kassenschnitt in Höhe von 64.990,40 EUR auf das Konto der N.-P. GmbH bei der S. H.-B. überwiesen. Das Geld nutzte der Angeklagte in der Folgezeit für sich.
Insgesamt beliefen sich die Zahlungen auf 346.987,34 EUR.
c)
Nachdem der Geschädigten die missbräuchliche Nutzung des POS-Terminals aufgefallen war, wurde dieses am 25.09.2020 gesperrt. Auf Anschreiben der P. SE reagierte der Angeklagte nicht. Allerdings hatte er bereits mit Vertrag vom 03.09.2020 ein weiteres Terminal bei der P. SE bestellt. Hierzu hatte er seinen Geburtsnamen "P. S." genutzt sowie als Vertragspartner eine "P. D." mit Sitz an seiner Privatanschrift in T. angegeben und eine gefälschte Gewerbeanmeldung übersandt. Zu Überweisungen kam es in diesem Fall nicht, da die P. SE den Vorgang entdeckte und das bereits übersandte Terminal umgehend sperrte.
d)
Dem von Leistungen nach dem SGB II lebenden Angeklagten kam es darauf an, sich durch die zu Unrecht erhaltenen Zahlungen der P. SE eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Denn sein Lebensstil korrespondierte nicht mit den ihm legal zur Verfügung stehenden Mitteln. So lebte er in einem Einfamilienhaus, dessen Jahresmiete er im Voraus bezahlte, tätigte PKW-Geschäfte, bestellte Elektronik und teure Kleidung für sich und seine Kinder, so zum Beispiel Turnschuhe für 1.300 Dollar, und beglich Forderungen gegen die GmbH bei der Obergerichtsvollzieherin in bar.
e)
Ausgangspunkt dieses Verfahrens war eine Strafanzeige der Geschädigten P. SE vom 29.09.2020, vertreten durch die Zeugin G.-K., die unter anderem als Geldwäschebeauftragte für das Unternehmen tätig war. Der durch das Amtsgericht Stade am 07.10.2020 erlassene Durchsuchungsbeschluss wurde am 29.10.2020 im Einfamilienhaus des Angeklagten vollstreckt. Dort konnten Urkunden gesichert werden, deren Auswertung durch den Zeugen F. erfolgte.
Die N.-P. GmbH wurde im Februar 2021 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Während ihres gesamten Bestehens hatte die GmbH faktisch keinen Geschäftsbetrieb. Sie wurde vielmehr allein zur Begehung von Straftaten, der hier abgeurteilten sowie den beiden Subventionsbetrügereien (siehe Ziff. I. 3. m)) genutzt.
2.
Die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln war im gesamten Tatzeitraum weder eingeschränkt noch aufgehoben. Zwar wies der Angeklagte eine leichtgradige Spielsucht auf, die sich jedoch nicht auf seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit auswirkte.
Im Jahre 2008 begann das Glückspielen des Angeklagten und entwickelte sich wie zu Ziff. I. 2. dargestellt, bis er es selbständig und ohne Hilfe von außen beendete. Ihm ging es beim Spielen um ein "Glücksgefühl", das sich beim Gewinnen bei ihm einstellte und ihn unabhängig von der Höhe des Gewinnes überkam. Bei Verlusten verspürte er Ärger gegen sich selbst und reagierte gereizt. Wenn er nicht spielen konnte, war er innerlich unruhig und angespannt. Diese Gefühle wurden im Längsschnittverlauf immer stärker, auch war er gedanklich zunehmend mit Glücksspielen beschäftigt. Wenn er spielte, vermochte ihn dies zu beruhigen, dieser Umstand war ihm nicht unangenehm und wurde dies auch mit längerer Spieldauer nicht. Bei einer Unterbrechung des Spiels, zum Beispiel durch seine Kinder, reagierte er genervt, wurde diesen gegenüber jedoch nie gewalttätig. Das Glücksspielen selber empfand er zu keiner Zeit als belastend.
Seine Familie belog er über sein Spielverhalten, die Kinder wussten nicht, dass er spielte. Zwar schrie er die Kinder in der Endphase des Spielens öfter an und schickte sie aus dem Zimmer, damit er weiterspielen konnte. Jedoch kam es zu keiner Zeit zu einer Vernachlässigung, weder von Haushalt noch Kindern. Alle vier Kinder wurden von dem alleinerziehenden Angeklagten stets gut versorgt. Er half bei den täglichen Hausaufgaben, kochte und übernahm für alle vier, da im Jahre 2020 die Schulen über lange Zeit Corona bedingt geschlossen waren, das "Homeschooling". Den Haushalt erledigte er alleine. Seine Ehe scheiterte im Jahre 2019 nicht als Folge des Glückspielens, sondern aufgrund des "Fremdgehens" seiner Ehefrau. Zwar "schnorrte" er seine Familie regelmäßig um Geld an und belog sie über den Hintergrund, zahlte die Schulden bei Gewinnen jedoch in der Regel zurück.
Ende 2020 stellte der Angeklagte das Spielen ein. Bereits nach der Sperrung des Terminals Ende September war es schon, mangels Mitteln, zu einer erheblichen Reduzierung der Überweisungen gekommen. In der Folgezeit lenkte er sich mit seinen Kindern oder bei der Gartenarbeit ab. Hilfe von außen benötigte er nicht. Ungefähr zwei bis drei Monate nach der Durchsuchung war der Angeklagte bereits abstinent. Anfänglich verspürte er noch eine gewisse Nervosität und Unruhe, dies wurde im Verlauf jedoch immer weniger. Seither schaut der Angeklagte nur noch Video-Streams von anderen Onlinespielern. Mittlerweile hat er schriftliche Sperrvermerke an die Sperrdatei für Spielbanken gesendet, damit er dort nicht mehr für den Spielbetrieb zugelassen wird. Nach Angaben des Angeklagten ist sein Tagesablauf heute alles in allem im Wesentlichen nicht anders als zur Zeit seines aktiven Glücksspielens.
Mit dem erlangten Geld finanzierte er den Lebensstil seiner Familie, der die nach dem SGB II gegebenen Möglichkeiten überstieg. So bestellte er unter anderem hochwertige Kleidung, zahlte die Jahresmiete für ein Einfamilienhaus im Voraus und leistete Zahlungen im Zusammenhang mit zwei PKW Käufen. Einen Großteil des von der P. SE erlangten Geldes transferierte er jedoch auf das Konto xxx, bei dessen Inhaber es sich um den auf M. ansässigen Online Wettanbieter "S.M.r", S. P., T. M. A. B., S. J., S., M., handelt. Dieses Konto wurde als eine Art Depot- bzw. Verrechnungskonto geführt, das heißt, der Kunde konnte einen bestimmten Betrag einzahlen, den er sodann als Ganzes oder nach und nach beim Spielen einsetzen konnte. Gewinne und Verluste wurden auf dem Konto verrechnet. Dem Kunden war es auch möglich, einbezahlte Beträge wieder zurückzubuchen, was der Angeklagte auch tat. So ließ er sich beispielsweise noch im September 2020 einen Betrag zurücküberweisen, mit dem er einen PKW bezahlte. Die im August 2019 beginnenden Einzahlungen belaufen sich überwiegend auf zwei- und geringe dreistellige Beträge, einmalig wird zunächst im November 2019 ein vierstelliger Betrag überwiesen. Ende Dezember 2019 erfolgten vier Überweisungen im vierstelligen Bereich, danach jedoch wieder überwiegend im dreistelligen Bereich (Januar 2020 dreimal im unteren vierstelligen Bereich). Im Februar sinken die Überweisungen wieder in den überwiegend zweistelligen Bereich, bei zwei Überweisungen im unteren vierstelligen Bereich, während zwischen März bis August 2020 lediglich wieder Beträge im zwei- und dreistelligen Bereich überwiesen werden. Erst im September 2020 steigen die Einzahlungen an und liegen nun überwiegend im vierstelligen Bereich. Am 30.09.2020 wird mit 10.500,40 EUR einmalig eine fünfstellige Summe überwiesen. Danach erfolgt ein Einbruch in den zwei- und dreistelligen Bereich, bis die Überweisungen am 01.02.2021 enden.
III.
1.
Die zu Ziffer I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie seinem Spielverhalten glaubhaft bekundet hat sowie den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. A. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Angeklagten im Hinblick auf die behauptete Spielsucht begutachtet und im Rahmen dieser Begutachtung die Daten der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Umstände des Glückspielverhaltens erhoben hat. Der Angeklagte wurde zuvor belehrt, insbesondere dahingehend, dass der Sachverständige keiner Schweigepflicht gegenüber dem Gericht unterliegt.
a)
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 2022 sowie dem auszugsweise verlesenen - gesamtstrafenfähigen - Urteil des Amtsgerichts W. (L.) (xxx), Ziff. I. m).
b)
Die Feststellung, dass der Art und Weise wie der Angeklagte im Tatzeitraum Glücksspiel betrieb Krankheitswert zukam, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten für den Tatzeitraum die Voraussetzungen des pathologischen Spielens (xxx) in einer leichtgradigen Ausprägung diagnostiziert.
Hierzu hat er ausgeführt, dass der psychiatrischen Diagnostik als standardisiertes Manual die Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation in der 10. Revision (ICD 10) und die fünfte Auflage des Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM; englisch für "Diagnostischer und statistischer Leitfaden psychischer Störungen") zugrunde gelegt werde. Das DSM stelle das dominierende psychiatrische Klassifikationssystem in den USA dar und spiele eine zentrale Rolle bei der Definition von psychischen Erkrankungen. Das DSM-5 werde von der Amerikanischen Psychiatrischen Gesellschaft (APA) herausgegeben und sei seit Mai 2013 die aktuell gültige und für die psychiatrische Diagnostik verbindliche Ausgabe. Hinsichtlich der Beurteilung einer Glückspielsymptomatik liefere das DSM-5 einen wesentlich differenzierteren Ansatz gegenüber der ICD-10 Klassifikation. Der Krankheitswert der Störung liege darin, dass der von der Erkrankung Betroffene immer wieder ohne vernünftige Motivation Handlungen ausführe, mit denen er sich selbst schädige. Letztlich sei, wenn jemand übermäßig spiele und sich dabei schädige, die Diagnose des pathologischen Spielens erfüllt. Der Angeklagte habe im Tatzeitraum drei der vier Kriterien nach ICD-10 erfüllt und vier der insgesamt neun Kriterien nach DSM-5. So habe es bei der Überweisung an Online-Casinos nach Höhe und Häufigkeit eine gewisse Progression gegeben. Der Angeklagte habe zuletzt um sehr hohe Einsätze gespielt. In der Regel habe er über Stunden gespielt, er habe von Unruhezuständen und Reizbarkeit gesprochen, wenn er nicht gespielt habe. Der Angeklagte habe überlegt, wie er an Geld komme, um das Spielen fortzusetzen. Im Ergebnis seien ausreichende Kriterien erfüllt, um von einem pathologischen Spielen im Tatzeitraum auszugehen. Dies jedoch nur in einer leichtgradigen Ausprägung.
Der Sachverständige konnte sich bei seinem Gutachten auf den Inhalt der Gerichtsakte und zwei Explorationsgespräche mit dem Angeklagten am 10.02.2023 und 17.02.2023 beziehen, die insgesamt vier Stunden dauerten. Bei seinem Gutachten konnte er zudem die aus der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse, hier insbesondere die gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Bewegungen des Kontos des Angeklagten bei der "S.M.", berücksichtigen.
Die Kammer hat sich die Ausführungen des Sachverständigen, der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, nach eigener Würdigung zu eigen gemacht. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Sachverständige aufgrund seiner Tätigkeit als Oberarzt in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie in L. auch über forensische Erfahrung verfügt. Die Darlegungen des Sachverständigen sind hinsichtlich der Diagnose eines pathologischen Spielens, mit leichtgradiger Ausprägung, schlüssig, in sich widerspruchsfrei und fundiert dargelegt. Sie stimmen mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme überein. Der Sachverständige verfügte auch, wie oben dargelegt, über eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine sachverständige Einschätzung.
Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Diagnose auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum, wird auf die Ausführungen zu Ziff. II. 3. (Seite 26), verwiesen.
c)
Auch die Feststellung, dass der Angeklagte im Tatzeitraum im Übrigen nicht anderweitig psychisch erkrankt war, beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K.. Dieser hat einleitend ausgeführt, der Angeklagte habe angegeben, körperlich gesund zu sein. Es bestünden keine somatischen oder psychiatrischen Erkrankungen. Medikamente nehme er nicht ein, auch nicht zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten. Zum Untersuchungszeitpunkt sei der Angeklagte wach, bewusstseinsklar und allseits voll orientiert gewesen, im Kontakt freundlich zugewandt. In Mimik und Gefühlsausdruck spärlich, eher ruhig, einfacher sprachlicher Ausdruck und Kommunikationsstil. Blickkontakt sei zeitweise vermieden worden und könne nur kurzzeitig gehalten werden. Die Aufmerksamkeit sei gleichbleibend ungestört. Konzentration und Auffassung wirkten nicht beeinträchtigt. Das Langzeitgedächtnis sei intakt. Die mnestischen Funktionen regelrecht. Die Grundstimmung wirke ausgeglichen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert, eher affektarm, es sei kein Leitaffekt spürbar. Bei konfrontativen Fragen reagiere der Angeklagte sachlich. Der Antrieb wirke ungestört. Psychomotorisch wirke er zeitweise leicht angespannt aber insgesamt situationsadäquat. Der formale Gedankengang sei geordnet. Inhaltliche Denkstörungen und Störungen der Wahrnehmung oder des Ich-Erlebens ließen sich nicht feststellen und seien anamnestisch verneint worden. Die Intelligenz liege orientierend im Normbereich. Die Persönlichkeitsstrukturen imponierten eher leicht selbstunsicher-vermeidend und gering selbstreflektierend.
Der Sachverständige hat des Weiteren ausgeführt, dass eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 in den allgemeinen Kriterien dadurch gekennzeichnet sei, dass das Fühlen, Denken, Handeln, Wollen und die Beziehungsgestaltung der Betroffenen in unterschiedlichen sozialen Situationen deutlich vom kulturell Erwarteten abweiche. In der Testdiagnostik mit dem SCID-5-SPQ ergebe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten. In der Kategorie dissoziale Persönlichkeitsstörung werde nur 1 von 15 Fragen mit "zutreffend" beantwortet. In der Exploration hätten sich indes Hinweise auf gewisse unreife, vermeidende und dissoziale Persönlichkeitsanteile ergeben. So sei bemerkenswert, dass der Angeklagte ausweislich des Bundeszentralregisters über einen Zeitraum von 15 Jahren und nach eigenen Aussagen wegen Betrugsdelikten mehrfach verurteilt worden sei, dies deute eine mangelnde Fähigkeit zum Lernen aus Erfahrung, insbesondere Bestrafung, an. Des Weiteren zeige er ein externalisierendes Verhalten, d.h. für eigenes Fehlverhalten würden andere beschuldigt. An mehreren Stellen in der Exploration würden sich Hinweise auf eine reduzierte Frustrationstoleranz zeigen. Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche eine im Wesentlichen altersentsprechende biographische Entwicklung, eine phasenweise erhaltene psychosoziale Leistungsfähigkeit, die Verantwortungsübernahme für die eigenen Kinder und weitgehend erhaltene Verhaltensspielräume. Die Auffälligkeiten seien insgesamt nicht so schwerwiegend, so dass man hier eher einen dissozialen Persönlichkeitsstil annehmen könne, der für die weitere forensische Beurteilung aber nicht relevant sei. Anhaltspunkte für eine bestehende schwere psychische Erkrankung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung aktuell oder im Tatzeitraum würden sich nicht ergeben. Ebenso wenig wie auf eine affektive Störung, insbesondere eine Manie oder Psychose. Diese Gruppe enthalte Störungen, deren Hauptsymptome in einer Veränderung der Stimmung oder der Affektivität entweder zur Depression - mit oder ohne begleitende(r) Angst - oder zur gehobenen Stimmung bestünden. Der Stimmungswechsel werde meist von einer Veränderung des allgemeinen Aktivitätsniveaus begleitet. Der Beginn sei oft mit belastenden Ereignissen oder Situationen in Zusammenhang zu bringen. Spezifisch manische Symptome, die charakterisiert durch eine anhaltende, leicht oder deutlich gehobene Stimmung, gesteigerten Antrieb und Aktivität und in der Regel auch ein auffallendes Gefühl von Wohlbefinden und körperlicher und seelischer Leistungsfähigkeit, gesteigerte Geselligkeit, Gesprächigkeit, übermäßige Vertraulichkeit, gesteigerte Libido und vermindertes Schlafbedürfnis ließen sich diagnostisch nicht feststellen. Psychotische Symptome wie Halluzinationen oder Wahn seien ebenfalls diagnostisch weder im zeitlichen Längsquerschnitt noch im Tatzeitraum feststellbar. Im Zuge der Exploration hätten sich auch keine diagnostischen Anhalte für das Vorliegen einer sonstigen stoffgebundenen Abhängigkeitserkrankung (Ausnahme: Tabak), akuten Belastungsreaktion oder neurotischen Entwicklung zum Tatzeitpunkt ergeben. Zur Frage eines Anfallsleidens oder einer hirnorganischen Erkrankung habe der Angeklagte keine epileptischen Anfälle angegeben. Aus gutachterlicher Sicht ergebe sich auch kein Hinweis auf ein epileptisches Anfallsleiden bzw. eine diesbezügliche Auffälligkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftat. Genauso wenig ließen sich Hinweise auf eine hirnorganische Erkrankung zum Tatzeitpunkt finden.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Würdigung auch insoweit an. Die Darlegungen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und fundiert. In der Hauptverhandlung sind keine abweichenden Anhaltspunkte zu Tage getreten. Der Sachverständige verfügte auch, wie oben dargelegt, über eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Einschätzung.
2.
Die Feststellungen zu Ziff. II. beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der die Tat im letzten Wort umfassend geständig eingeräumt hat. Gestützt und abgerundet werden diese Angaben durch die Aussagen der nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls vernommenen Zeugen und den im Rahmen des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführten sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
Das Geständnis stützend, beruhen die Feststellungen im Übrigen auf Folgendem:
Die einleitenden Feststellungen zur N.-P. GmbH, der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Angeklagten sowie zu dem Konto bei der S. H.-B. beruhen auf den Bekundungen des Zeugen F., der als Kriminalhauptkommissar die Ermittlungen geleitet und sämtliche Beweismittel ausgewertet hat. Abgerundet wird dies durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Handelsregisterauszug und den gemäß § 249 Abs. 2 StPO im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, hier der Auskunft der B., der Gewerbeanmeldung sowie dem notariellen Gründungsvertrag vom 2019, denen der von dem Zeugen F. dargelegte Inhalt entnommen werden kann.
Die Feststellungen zum Vertragsabschluss mit der P. SE, der generellen Funktionsweise und konkreten Nutzung des POS-Terminals beruhen auf den glaubhaften Ausführungen der Zeugin G.-K., die im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet hat. Die Zeugin war im Tatzeitraum unter anderem als Geldwäschebeauftragte für die P. SE tätig und hat die Strafanzeige für diese erstattet. Sie hat nachvollziehbar geschildert, dass der Angeklagte mit einer Vertriebsmitarbeiterin mittels Telesale die Vertragsmodalitäten besprochen und die übersandten Vertragsunterlagen unterzeichnet habe. Besonders habe er sich dabei dafür interessiert, ob es ein "Clearing Verfahren" gebe. Weiterhin hat sie zum Versand des Terminals an die Privatanschrift des Angeklagten Ausführungen machen können sowie zu der Inbetriebnahme und den gesamten Umständen der folgenden Nutzung im ELV (Elektronischen Lastschriftverfahren), ein Verfahren, das dem Angeklagten zwar vertraglich nicht gestattet, systemtechnisch jedoch möglich gewesen sei. Sie konnte zudem Auskunft zum Tatzeitraum sowie den drei genutzten EC-Karten samt dazugehörendem Konto sowie dem Gesamtschaden machen. Darüber hinaus wusste sie zu bekunden, dass hinsichtlich aller Transaktionen Rücklastschriften erfolgten, das Gerät daher gesperrt worden sei und bisher keine Schadenswiedergutmachung stattgefunden hat.
Das Geständnis und die Ausführungen der Zeugin G.-K. werden gestützt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen F.. Dieser hat zu dem Inhalt der Strafanzeige und seinen Ermittlungen hinsichtlich des Terminals Ausführungen gemacht, die sich mit den Angaben der Zeugin G.-K. decken und deren Konstanz belegen. Auch hat er zu den Transaktionen, den genutzten EC-Karten und Konten bekundet sowie zur Höhe des Gesamtschadens. Die Angaben der Zeugen werden nicht zuletzt durch die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, hier dem Chatprotokoll vom 15.07.2020 sowie den übersandten und überschriebenen Vertragsunterlagen, abgerundet. Hinsichtlich der genutzten EC-Karten und den dazugehörenden Konten beruhen die Feststellungen ergänzend auf den gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten B. Auskünften sowie den Vertragsunterlagen zu den Konten bei der H. mit der IBAN xxx, der I. mit der IBAN xxx sowie bei der L. B. mit der IBAN xxx und nicht zuletzt dem Konto bei der S. H.-B. mit der IBAN xxx, auf das sämtliche Zahlungen der P. SE erfolgten.
An der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen bestehen keine Zweifel.
Soweit sich die Zeugen nachvollziehbar nicht mehr an die 78 einzelnen Transaktionen nach Datum, Konto und Höhe zu erinnern vermochten, beruhen die Feststellungen hierzu, auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Urkunden. Namentlich auf der von dem Zeugen F. eingeholten Kontoverdichtung des Kontos bei der S. H.-B. mit der IBAN xxx, aus der sich die jeweiligen Überweisungen der P. SE im Wege der sogenannten Kassenschnitte (gebündelte Transaktionen aus ein bis zwei Tagen) ergeben, die mit den von der P. SE übermittelten und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Daten aus den Sepa-Datei-Einreichungen in Einklang stehen. Aus den Daten der Sepa-Datei-Einreichungen sowie den Kontoverdichtungen zu den Konten bei der H. mit der IBAN xxx, der I. mit der IBAN xxx sowie bei der L. B. mit der IBAN xxx ergeben sich im Übrigen die Transaktionen im Einzelnen nach Datum und Höhe sowie die erfolgten Rücklastschriften. Korrespondierend dazu ergeben sich diese auch aus der Seitens der P. SE erstellten Tabelle, die nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführt worden ist. Diese Urkunden haben die Kammer in die Lage versetzt, sämtliche Transaktionen, Überweisungen und die damit korrespondierenden Rücklastschriften nachzuvollziehen und als richtig zu Grunde zu legen, aus denen sich ein Schaden in Höhe von 346.987,34 EUR ergibt. Die Feststellung, dass die Konten bei der Nutzung der jeweiligen EC-Karte keine Deckung aufwiesen und es daher zu Rücklastschriften kommen musste, beruht auf den Bekundungen des Zeugen F., der sämtliche hier relevanten Konten ausgewertet hat sowie ergänzend auf den gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Kontoverdichtungen.
Die Feststellungen zu den Umständen der Sperrung des POS-Terminals sowie der Tatsache, dass der Angeklagte am 03.09.2020 ein weiteres POS-Terminal für eine "P. D." bei der P. SE beantragt hatte, beruhen neben dem Geständnis auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G.-K., die hierzu im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgeführt hat. Bestätigt werden diese durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen F., der ergänzend zu bekunden wusste, dass es sich bei der Gewerbeanmeldung der "P. D." um eine Fälschung handelte. Abgerundet werden die Angaben durch die gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Urkunden, hier den Antrag des Angeklagten samt Anlagen für die "P. D." an die P. SE.
Dass der Angeklagte die unter Ziff. II. festgestellte Tat begangen hat, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu sichern, ergibt sich über das Geständnis hinaus aus einer Gesamtschau der Tat, der Verwendung der Gelder sowie der finanziellen Situation des Angeklagten, der von Leistungen nach dem SGB II lebte und verschuldet war, was durch die Angaben des Zeugen F., der zu der Lebenssituation des Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet hat, bestätigt werden konnte. Abgerundet wird dies durch das im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführte Schreiben des jobcenters vom 24.11.2020, dem Eintrag im Schuldnerverzeichnis sowie dem am 27.09.2019 nach § 802c ZPO abgegebenen Vermögensverzeichnis, aus dem sich die desolate finanzielle Situation des Angeklagten ergibt. Der Zeuge F. hat zudem glaubhaft ausgeführt, dass der Angeklagte mit dem erlangten Geld die Jahresmiete für sein Einfamilienhaus im Voraus entrichtete, offene Forderungen bei Gerichts- vollziehern beglich, darüber hinaus Zahlungen an Autohäuser veranlasste und Kleidung und Nahrungsmittel sowie weitere Güter des täglichen Bedarfs für sich und seine Familie bestellte. Der Zeuge war zudem bei der Durchsuchung am 29.10.2020 im Privathaus des Angeklagten anwesend und hat die dort vorgefundenen Kartons und Waren, samt Absender und Empfänger in Augenschein nehmen können.
Der Vorsatz des Angeklagten ergibt sich aus seinem Geständnis, wie auch den Gesamtumständen der Tat.
Die Feststellungen zum Gang des Verfahrens beruhen auf den Angaben der Zeugin G.-K. sowie dem Zeugen F.. Ergänzend auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts S..
Die Feststellungen zur Löschung der GmbH beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Handelsregisterauszug (Abruf 08.02.2023), die Feststellungen im Übrigen auf den Angaben des Zeugen F. sowie auf den Schreiben der Obergerichtsvollzieherin, die gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführt worden sind.
Die Feststellungen zum Verbleib und der Verwendung des Geldes beruhen auf den Angaben des Zeugen F., der zu seinen diesbezüglichen Ermittlungen glaubhaft ausgeführt hat.
3.
Die Feststellungen zur bestehenden Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen. Die Kammer sah sich zur Einholung des Gutachtens veranlasst, da der Angeklagte den überwiegenden Teil des erlangten Geldes, wie oben ausgeführt, einsetzte, um an Online-Spielen teilzunehmen. Der Angeklagte hat vor diesem Hintergrund die Ansicht vertreten, seine persönlichen Lebensumständen hätten sich im Tatzeitraum durch das Glücksspiel in einer Weise verändert, aufgrund derer seine Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindert gewesen sei.
Wie oben im Einzelnen ausgeführt, hat der Sachverständige für den Tatzeitraum zwar die Voraussetzungen eines patholgischen Spielens diagnostiziert. Die Qualität dieses pathologischen Spielens erfülle nach seinen Ausführungen jedoch nicht die Qualität, die notwendig sei, um das Eingangsmerkmal der schweren seelischen Abartigkeit zu erfüllen. Die Schuldfähigkeit sei durchweg vollständig erhalten geblieben sei.
Der Sachverständige hat vor dem Hintergrund seiner oben dargelegten, einleitenden Ausführungen zu den Klassifizierungen nach ICD-10 und DSM-5 ausgeführt, dass das DSM-5 hinsichtlich der Beurteilung einer Glückspielsymptomatik einen wesentlich differenzierten Ansatz gegenüber der ICD-10 Klassifikation darstelle. Dies vorausgeschickt ließen sich bei dem Angeklagten aus gutachterlicher Sicht für den Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten folgende psychiatrische Diagnosen stellen:
a)
Ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10; F17.2) betreffend Tabak (Zigaretten). Dies stelle jedoch kein Eingangsmerkmal für die Beurteilung der Schuldfähigkeit dar und sei vorliegend irrelevant.
b)
Pathologisches Spielen (DSM-5: 312.31): Bei der Diagnose seien die Angaben des Angeklagten zu Grunde gelegt worden.
Nach ICD-10 lasse sich die Diagnose stellen, wenn folgende Kriterien vollständig erfüllt seien:
A) Wiederholte (zwei oder mehr) Episoden von Glücksspiel über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr,
B) diese Episoden brächten den Betroffenen keinen Gewinn, sondern würden trotz subjektivem Leidensdruck und Störung der Funktionsfähigkeit im täglichen Leben fortgesetzt,
C) die Betroffenen würden einen intensiven Drang zu spielen beschreiben, der nur schwer kontrolliert werden könne. Sie schilderten, dass sie nicht in der Lage seien, das Glückspiel durch Willensanstrengung zu unterbrechen und
D) die Betroffenen seien ständig mit Gedanken oder Vorstellungen vom Glücksspiel oder mit dem Umfeld des Glücksspiels beschäftigt.
Für den Zeitraum der vorgeworfenen Taten ließen sich bezüglich des Angeklagten nur drei Kriterien A, C und D positiv feststellen. Einen Leidensdruck habe der Angeklagten ausdrücklich verneint. Die ICD-10 Kriterien seien damit nicht vollständig erfüllt.
In der diagnostischen Anwendung der wesentlich differenzierten DSM-5 Kriterien lasse sich die Diagnose stellen, wenn mindestens vier der nachfolgenden Kriterien innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erfüllt seien und das Glücksspielen nicht besser durch eine manische Episode erklärt werden könne:
1. Notwendigkeit des Glücksspielens mit immer höheren Einsätzen, um eine gewünschte Erregung zu erreichen.
2. Unruhe und Reizbarkeit bei dem Versuch, das Glücksspielen einzuschränken oder aufzugeben.
3. Wiederholte, erfolglose Versuche, das Glücksspielen zu kontrollieren, einzuschränken oder aufzugeben.
4. Starke gedankliche Eingenommenheit durch Glücksspielen (z.B. starke Beschäftigung mit gedanklichem Nacherleben vergangener Spielerfahrungen, mit Verhindern oder Planen der nächsten Spielunternehmung, Nachdenken über Wege, Geld zum Glücksspielen zu beschaffen).
5. Häufiges Glücksspielen in belastenden Gefühlszuständen (z.B. bei Hilflosigkeit, Schuldgefühlen, Angst, depressiver Stimmung).
6. Rückkehr zum Glücksspielen am nächsten Tag, um Verluste auszugleichen (dem Verlust "hinterherjagen" ("Chasing")).
7. Belügen anderer, um das Ausmaß der Verstrickung in das Glücksspiel zu vertuschen.
8. Gefährdung oder Verlust einer wichtigen Beziehung, eines Arbeitsplatzes, von Ausbildungs- oder Aufstiegschancen aufgrund des Glücksspielens.
9. Verlassen auf finanzielle Unterstützung durch andere, um die durch das Glücksspiel verursachte finanzielle Notlage zu überwinden.
Zu unterscheiden seien drei verschiedene Schweregrade:
Leicht: vier bis fünf Symptomkriterien sind erfüllt
Mittel: sechs bis sieben Symptomkriterien sind erfüllt
Schwer: acht bis neun Symptomkriterien sind erfüllt
Bei dem Angeklagten ließen sich im Tatzeitraum mit Nr. 2, 4, 6 und 7 insgesamt vier Kriterien positiv feststellen, so dass nach den DSM-5 Kriterien zwar ein leichter Schweregrad einer pathologischen Spielsucht anzunehmen sei. Da eine durch das Spielen eingetretene gravierende Änderung der Persönlichkeit des Angeklagten jedoch fehle, sei bereits kein Eingangsmerkmal erfüllt.
Aus gutachterlicher Sicht entspreche das diagnostizierte pathologische Spielen einer nicht-stoffgebundenen Abhängigkeitserkrankung, diese umfasse auch die Störung der Impulskontrolle. Die Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-5 führten eine Kategorie selbst- und fremdschädigenden Verhaltens ohne vernünftige Motivation als "abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10) bzw. als destruktive, Impulskontroll- und Verhaltensstörung (DSM-5) auf. Das pathologische Spielen sei im DSM-5 neu dem Sucht-Kapitel (nicht-stoffgebundene Abhängigkeitserkrankung) zugeordnet worden. Als charakteristisch würden wiederholte Handlungen ohne vernünftige Motivation angesehen, die im Allgemeinen die Interessen der betroffenen Person oder anderer Menschen schädigten. Als weitere Kriterien würden ein steigendes inneres Spannungsgefühl vor einer Handlung und das Gefühl einer Entspannung nach der Handlung beschrieben. Entscheidend für die Einordnung als Eingangsmerkmal in der Beurteilung der Schuldfähigkeit seien die konkrete psychopathologische Symptomatik, die Einschätzung des Schweregrades dieser Symptomatik und die psychosozialen Folgen. Pathologisches Spielen für sich genommen stelle laut BGH keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Betroffene durch sein Glückspielverhalten gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfahre, die in ihrem Schweregrad solchen vorgenannten Störungen gleichwertig seien. Nur wenn das Pathologische Spielen zu schwersten Persönlichkeits- veränderungen führe, könne ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden. Zudem müsse sich die Spielsucht in der konkreten Tatsituation ausgewirkt haben. Die begangenen Straftaten müssten der Fortsetzung des Spielens gedient haben. Bei dem Angeklagten ließe sich dies jedoch nicht feststellen. Auch vor dem Hintergrund eines langjährigen Glücksspielverhaltens habe dieses zum Tatzeitpunkt gerade nicht seine Lebensführung beherrscht oder zum Verfall seiner sozialen oder familiären Werte und Verpflichtungen geführt. Tatsächlich sei ihm die Weiterführung des Haushalts und insbesondere die Versorgung von vier schulpflichtigen Kindern gelungen. Persönlichkeitsfremde Anteile im Sinne einer Depravation mit einer massiven Einengung seiner Interessen auf das Glücksspiel, einer Verflachung seiner Persönlichkeit und Minderung seines sozialen sowie intellektuellen Funktionsniveaus ließen sich nicht feststellen. Er sei weiter in der Lage gewesen seine Lebensführung unabhängig vom Spielen zu gestalten. Eine Zuordnung zu einem Eingangsmerkmal in der Frage der Schuldfähigkeit ergebe sich damit nicht. Eine verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt ließe sich damit sicher ausschließen.
Die Kammer folgt den Ausführungen nach eigener Würdigung auch insoweit. Die Darlegungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und fundiert. Der Sachverständige verfügt auch, wie oben erwähnt, über eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Einschätzung. Sachverständig beraten kommt die Kammer somit zu dem Ergebnis, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten voll erhalten geblieben ist. Im Tatzeitraum kam es weder zu schwergradigen Entzugssymptomen und/oder schwersten Persönlichkeits- veränderungen. Der Angeklagte setzte die erlangten Mittel neben der Finanzierung des Glückspiels auch für das tägliche Leben ein. Dies zeigt, dass bei ihm keine völlige Einengung seines Verhaltensspielraums auf das Glücksspiel bestand. Schwere Entzugssymptome wurden nicht geschildert. Das Spielen konnte er ohne Hilfe von außen selbst beenden. Die vorgeworfenen Betrugstaten stellen auch keine persönlichkeitsfremden Handlungen dar, wie die Vorstrafen belegen. Das alleinige Versorgen des Haushalts samt vier schulpflichtigen Kindern war dem Angeklagten zu jeder Zeit weiter möglich, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, gerade im Hinblick auf "Homeschooling" in Corona-Zeiten. Das Spielverhalten zeigt, ausweislich der nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Übersichten des "S.M."-Kontos insgesamt eine episodisch progrediente Verlaufsform, allerdings lässt sich auch im Tatzeitraum keine Uniformität des Verhaltens, keine zunehmende Besetzung der Persönlichkeit durch das Spielverhalten und auch keine Einengung auf einen eng umschriebenen Lebensinhalt feststellen. Strukturelle Defizite in der Persönlichkeits- struktur bis hin zu einem Persönlichkeitswandel im Sinne eines Defektes lassen sich nicht feststellen. Die vorgeworfenen Delikte erfolgten nicht impulsiv, sie umfassten sowohl eine Vorplanung als auch eine Organisation der Handlungen. Erhebliche Erschütterungen der Ich-Funktionen (u.a. Realitätsprüfung, Urteilsvermögen, Triebregulation, Handlungsregulation) ergeben sich nicht. Die Schuldfähigkeit ist nach alledem voll erhalten geblieben.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des gewerbsmäßigen Betrugs in 78 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1. 1. Alt., 52 StGB).
In Abweichung zu der Anklageschrift war aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nur ein Fall des Betrugs (mit 78 zusammentreffenden Einzelakten) anzunehmen. Die Handlungen des Angeklagten waren rechtlich als eine Handlungseinheit zu bewerten. Der Angeklagte hatte schon bei Vertragsabschluss den Vorsatz, das Terminal ausschließlich rechtswidrig zu nutzen. Dieser einmal gefasste Vorsatz blieb bestehen und zog sich dann planmäßig bis zur Sperrung des Gerätes durch den gesamten Tatzeitraum.
Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, dass der Täter einen anderen Menschen über Tatsachen täuscht, der Getäuschte einem Irrtum unterliegt und aufgrund dieses Irrtums eine Vermögensverfügung trifft, die zu einem Vermögensschaden führt. Ein - durch die Täuschungshandlung erregter oder unterhaltener - Irrtum im Sinne des Betrugstatbestandes ist dabei jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung (des Getäuschten) und der Wirklichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013, 3 StR 162/13).
Die Kammer hat festgestellt, dass der Angeklagte das Terminal allein in der Absicht bestellt hat, rechtswidrig Gelder zu erlangen und dies in der Folge auch tat. Zu keinem Zeitpunkt war er gewillt, sich vertragskonform zu verhalten. Vielmehr gab er im Rahmen des Telesales mit einer Vertriebsmitarbeiterin der P. SE wahrheitswidrig an, er wolle das Terminal für den Zahlungsverkehr zwischen der Händlerin, der N.-P. GmbH, und ihren Kunden nutzen. Tatsächlich sollte dies jedoch nie erfolgen. Vielmehr wollte er EC-Karten nicht gedeckter Konten nutzen und das so erlangte Geld für sich verwenden. Dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu Rücklastschriften kommen würde, war ihm dabei bewusst. Nicht umsonst erkundigte er sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich danach, ob es einen "Clearing Service" gebe.
Der Angeklagte hat vorsätzlich und auch in der Absicht gehandelt, sich das Geld rechtswidrig zuzueignen. Vorsatz im Sinne des § 15 StGB ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Beim Betrug genügt hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale bedingter Vorsatz. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988, 1 StR 262/88). Der Angeklagte wusste, dass er das POS-Terminal allein nutzen würde, um Zahlungen der P. SE an die N.-P. GmbH zu veranlassen, bei denen es mangels Deckung der genutzten Konten in der Folge zu Rücklastschriften kommen würde. Es ging ihm dabei darum, das Geld in der Folge für sich, die Lebensführung seiner Familie und vor allem für den Einsatz beim Glückspiel zu verwenden.
Bei der Tat handelte der Angeklagte gewerbsmäßig i. S. d. § 263 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt. StGB. Denn er handelte in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Nach den unter Ziff. I. 1. und II. getroffenen Feststellungen war der Angeklagte vermögenslos, mehrere Vollstreckungsaufträge lagen vor und er verfügte über keine weiteren Einnahmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverhalt abweichend zur Anklage vorliegend nur als eine Tat gewürdigt wurde. Denn handelt ein Angeklagter in der genannten Absicht, so ist schon die erste ins Auge gefasste Tathandlung als gewerbsmäßig anzusehen. Vorliegend wird die Annahme einer derartigen Absicht nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass der Angeklagte am 03.09.2020 im Namen einer "P. D." mittels einer gefälschten Gewerbeanmeldung bereits ein weiteres Terminal bei der P. SE bestellt hatte, um nach einer möglichen Sperrung des ersten Gerätes weitere Zahlungen veranlassen zu können.
Der Annahme eines gewerbsmäßigen Betrugs steht auch nicht entgegen, dass das Geld auf dem Konto der N.-P. GmbH einging, denn dieses wurde allein von dem Angeklagten beherrscht. Der Angeklagte war hinsichtlich des Kontos allein verfügungsbefugt und hatte damit jederzeit und ohne weiteres Zugriff auf die erlangten Gelder (vgl. hierzu Fischer, StGB, 60. Aufl., § 263 Rn. 81ff), eine Möglichkeit, von der der Angeklagte im Rahmen der persönlichen Lebensführung regelmäßig Gebrauch machte.
Von einer Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 2, 1. Var. StGB hat die Kammer vorliegend aufgrund der Angaben der Zeugin G.-K. abgesehen. Der Vermögensverlust i. S. d. Nr. 2, 1. Var. ist objektiv und insbesondere opferbezogen zu bestimmen, eine feste Grenze gibt es nicht (vgl. hierzu Fischer, StGB, 60. Aufl., § 263 Rn. 215ff). Bei der P. SE handelte es sich um einen Zahlungsdienstleister, der nach Angaben der Zeugin den Schaden ohne weiteres verkraften konnte.
Der Angeklagte handelte bei der Tat auch rechtswidrig und insbesondere, wie oben ausgeführt, schuldhaft, da seine Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit im Tatzeitraum vollständig erhalten war.
Es handelt sich nach alledem um einen gewerbsmäßigen Betrug in 78 rechtlich zusammentreffenden Fällen i. S. d. § 52 StGB.
V.
Vorliegend war daher vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB auszugehen, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht.
Es bestehen auch bei einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände keine Gründe dafür, von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen. Zwar kann dem Regelbeispiel ausnahmsweise nach Ansicht in der Literatur die mangelnde Kontrolle durch die geschädigte Stelle entgegenstehen (Fischer, StGB, 70. Aufl., 2023, § 263 Rn. 210), davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Zwar war der Einsatz der Karten am Terminal einfach zu handhaben, so dass der Angeklagte Überweisungen technisch "leicht" auslösen konnte. Das Terminal wurde jedoch wie oben ausgeführt zunächst durch rechtswidrige Täuschung erlangt und als die Geschädigte P. SE die zeitverzögerten Rücklastschriften schließlich bemerkte umgehend gesperrt, so dass eine Kontrolle stattgefunden hat. Auch mögliche berufsrechtliche Konsequenzen nach dem GmbHG stehen der Annahme des Regelbeispiels nicht entgegen. Auch bei einer Gesamtwürdigung ist die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle vorliegend angemessen.
Wie oben ausgeführt, stellt die leichtgradige Spielsucht des Angeklagten bereits kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB dar, so dass eine Strafrahmenverschiebung auch insoweit nicht in Betracht kommt.
Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten das Geständnis zu berücksichtigen, das er in seinem letzten Wort abgelegt hat. Weiter war die prekäre finanzielle Situation zu beachten und der Umstand, dass dem Angeklagten die Tat seitens der Geschädigten relativ leichtgemacht worden ist. Zu Gunsten war ebenso zu berücksichtigen, dass der Tatzeitraum mit rund sechs Wochen kurz war und der Angeklagte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e GmbHG mit Konsequenzen für seine berufliche Tätigkeit rechnen muss.
Strafschärfend musste sich auswirken, dass der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist und einen hohen Schaden verursacht hat.
Unter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Diese Strafe war gesamtstrafenfähig mit der Freiheitsstrafe von zweimal 6 Monaten (Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten) aus dem Urteil des Amtsgerichts W. (L.) (xx), Ziff. I. m).
Bei der gemäß §§ 53, 54, 55 StGB erforderlichen Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe aus den genannten drei Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer wiederum sämtliche oben bereits genannten Umstände sowie den Unrechtsgehalt der in dem genannten Urteil des Amtsgerichts W. (L.) festgestellten Tat berücksichtigt und, unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 8 Monaten
gebildet. Diese ist tat- und schuldangemessen und erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten.
Ein Härteausgleich für die zu Ziff. I. n) durch Zahlung der Geldstrafe bereits vollstreckte Strafe ist nicht veranlasst (BGH, Urteil vom 05.05.2021, 6 StR 15/21).
VI.
Die Kammer hat zudem gemäß den §§ 73, 73c StGB die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von insgesamt 366.987,34 EUR angeordnet. Das ist der Wert, den der Angeklagte durch die hier abgeurteilte Tat (346.987,34 EUR) sowie die einzubeziehende Tat (siehe Ziff. I. m), 20.000 EUR) erlangt hat.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.