Abschnitt 1 FRL RVI-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
- Redaktionelle Abkürzung
- FRL RVI-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92000
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV-Gk zu § 44 LHO und der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm "Stadt und Land" über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes und aufgrund des Haushaltsgesetzes 2020 für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm "Stadt und Land" vom 5. 11./22. 12. 2020 (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StV/verwaltungsvereinbarung-sonderprogramm-stadt-und-land.html) Zuwendungen für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur. Ziel des Förderprogramms ist der Ausbau eines sicheren und attraktiven Radverkehrssystems.
1.2 Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 29. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1179)