Abschnitt 6 RL ÖPNV-OBBhErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Omnibusbetriebshöfe)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL ÖPNV-OBBhErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
6.1 Die Zweckbindung beträgt zwölf Jahre. Sie beginnt mit dem 1. Juli des Jahres der Inbetriebnahme.
6.2 Bei Investitionen nach Nummer 2.2 für den Aufbau einer neuen Ladeinfrastruktur, die die Übertragung von Strom mit einer Leistung von höchstens 22 kW ermöglicht, muss die Infrastruktur in der Lage sein, intelligente Ladefunktionen zu unterstützen (vgl. Artikel 36a Abs. 13 AGVO).
6.3 Die Bewilligungsbehörde hat den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die Angaben im Antrag und in den vorzulegenden Unterlagen und Nachweisen subventionserheblich i. S. des § 264 StGB sind, Subventionsbetrug strafbar ist und das subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens und während der Zweckbindung ändern, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen sind.
6.4 Die Bewilligungsbehörde weist die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger darauf hin, dass bei beihilferechtswidrigen Zuwendungen das Risiko der Rückforderung besteht.
6.5 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, bis zum Ablauf der Zweckbindung notwendige Auskünfte zur Erfolgskontrolle der Förderung zu erteilen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 25. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 339)