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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL ÖPNV-OBBhErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Omnibusbetriebshöfe)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖPNV-OBBhErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

3.1 Zuwendungsempfänger sind

3.1.1
niedersächsische Kommunen und deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse, wenn sie Linienverkehr nach den §§ 42 oder 44 PBefG in eigener Person erbringen oder durch Auftragnehmer erbringen lassen, denen sie die geförderte Infrastruktur zur Nutzung überlassen,

3.1.2
öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach den §§ 42 oder 44 PBefG in Niedersachsen betreiben,

3.1.3
juristische Personen des Privatrechts im Mehrheitseigentum von Empfängern nach Nummer 3.1.1, denen sich die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben im ÖPNV bedienen und die die geförderte Infrastruktur Verkehrsunternehmen im Rahmen von Auftragsverhältnissen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Nutzung überlassen und

3.1.4
natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die mit einem Unternehmen gemäß Nummer 3.1.2 verbunden sind und diesem Unternehmen die geförderte Infrastruktur zur Nutzung überlassen.

3.2 Bei der Überlassung sind die Zweckbindungsbestimmungen dieser Richtlinie zu beachten.

3.3 Für eine Beihilfe nach Nummer 2.2 auf Grundlage des Artikels 36a AGVO gilt zudem Folgendes:

  • Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

  • Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung gewährt werden.

  • Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 25. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 339)