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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL ÖPNV-OBBhErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Omnibusbetriebshöfe)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖPNV-OBBhErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

2.1 Gefördert werden Investitionsvorhaben für den Neu- und Ausbau von Omnibusbetriebshofinfrastruktur in Niedersachsen sowie für deren technische Umstellung in den Funktionsbereichen:

2.1.1
Instandhaltung (Werkstattgebäude oder Gebäudetrakte mit Fahrzeugstandplätzen und Arbeitsständen, einschließlich Materiallager, technischer Gebäudeausrüstung (TGA) sowie Arbeitsgruben, Fahrzeughebevorrichtungen, Säulenschwenkkräne, Treibstoffabsauganlagen und Bremsprüfständen),

2.1.2
Fahrzeugabstellung (Stellplätze einschließlich TGA: nicht überdacht, in Carports oder in Hallen),

2.1.3
Fahrzeugwäsche (Gebäude, Gebäudetrakte oder Außenwaschanlagen, einschließlich TGA und Stand- und Warteflächen),

2.1.4
Busbetankung und -ladung (einschließlich TGA, Stand- und Warteflächen, Treibstofflagerung und -verteilung),

2.1.5
Betriebsdienst (Sozial- und Verwaltungsgebäude oder Gebäudetrakte einschließlich TGA und im Zusammenhang errichtete Stellplätze für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),

2.1.6
Fahrwege und

2.1.7
Erschließungsanlagen für Wasser, Abwasser und Energie (ausgenommen Mehraufwand für Lade- und Wasserstoffinfrastruktur).

2.2 Gefördert werden auch Investitionsvorhaben für Lade- oder Tankinfrastruktur für mit Strom und Wasserstoff betriebene Omnibusse. Dazu können innerhalb der Funktionsbereiche nach Nummer 2.1 in Bereichen nach

  • Nummer 2.1.1 Investitionen in technische Ausrüstung zur Instandhaltung von Lade- und Betankungssystemen von Omnibussen,

  • Nummer 2.1.2 Investitionen in die Anpassung von Grundflächen und Baumaßnahmen zur Installation und Nutzung der Lade- und Tankinfrastruktur,

  • Nummer 2.1.4 Investitionen in die Lade- oder Tankinfrastruktur mit dazugehöriger technischer Ausrüstung (einschließlich Brand- und Explosionsschutzeinrichtungen sowie Stromkabel und Transformatoren, die erforderlich sind, um Lade- und Tankinfrastruktur ans Netz oder eine lokale Anlage zur Speicherung von Strom oder Wasserstoff anzuschließen), und

  • Nummer 2.1.6 Investitionen in die Anpassung von Fahrstraßen zur Installation und Nutzung der Lade- und Tankinfrastruktur

bezuschusst werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 25. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 339)