Abschnitt 2 RL ÖPNV-OBBhErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Omnibusbetriebshöfe)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL ÖPNV-OBBhErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
2.1 Gefördert werden Investitionsvorhaben für den Neu- und Ausbau von Omnibusbetriebshofinfrastruktur in Niedersachsen sowie für deren technische Umstellung in den Funktionsbereichen:
2.1.1
Instandhaltung (Werkstattgebäude oder Gebäudetrakte mit Fahrzeugstandplätzen und Arbeitsständen, einschließlich Materiallager, technischer Gebäudeausrüstung (TGA) sowie Arbeitsgruben, Fahrzeughebevorrichtungen, Säulenschwenkkräne, Treibstoffabsauganlagen und Bremsprüfständen),
2.1.2
Fahrzeugabstellung (Stellplätze einschließlich TGA: nicht überdacht, in Carports oder in Hallen),
2.1.3
Fahrzeugwäsche (Gebäude, Gebäudetrakte oder Außenwaschanlagen, einschließlich TGA und Stand- und Warteflächen),
2.1.4
Busbetankung und -ladung (einschließlich TGA, Stand- und Warteflächen, Treibstofflagerung und -verteilung),
2.1.5
Betriebsdienst (Sozial- und Verwaltungsgebäude oder Gebäudetrakte einschließlich TGA und im Zusammenhang errichtete Stellplätze für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
2.1.6
Fahrwege und
2.1.7
Erschließungsanlagen für Wasser, Abwasser und Energie (ausgenommen Mehraufwand für Lade- und Wasserstoffinfrastruktur).
2.2 Gefördert werden auch Investitionsvorhaben für Lade- oder Tankinfrastruktur für mit Strom und Wasserstoff betriebene Omnibusse. Dazu können innerhalb der Funktionsbereiche nach Nummer 2.1 in Bereichen nach
Nummer 2.1.1 Investitionen in technische Ausrüstung zur Instandhaltung von Lade- und Betankungssystemen von Omnibussen,
Nummer 2.1.2 Investitionen in die Anpassung von Grundflächen und Baumaßnahmen zur Installation und Nutzung der Lade- und Tankinfrastruktur,
Nummer 2.1.4 Investitionen in die Lade- oder Tankinfrastruktur mit dazugehöriger technischer Ausrüstung (einschließlich Brand- und Explosionsschutzeinrichtungen sowie Stromkabel und Transformatoren, die erforderlich sind, um Lade- und Tankinfrastruktur ans Netz oder eine lokale Anlage zur Speicherung von Strom oder Wasserstoff anzuschließen), und
Nummer 2.1.6 Investitionen in die Anpassung von Fahrstraßen zur Installation und Nutzung der Lade- und Tankinfrastruktur
bezuschusst werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 25. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 339)