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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL ÖPNV-OBBhErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Omnibusbetriebshöfe)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖPNV-OBBhErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind Bau- und Bauplanungsausgaben, bei Investitionsvorhaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Nummer 4.4.1 und der De-minimis-Verordnung nach Nummer 4.1.2 zusätzlich auch Grunderwerbsausgaben.

5.3 Der Zuschuss beträgt maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Davon abweichend beträgt der Zuschuss im Fall einer Förderung nach Nummer 2.2 i. V. m. Nummer 4.4.3 bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei mittleren Unternehmen bis zu 40 % und bei kleinen Unternehmen bis zu 50 %.

5.4 Die zuwendungsfähigen Bauausgaben werden durch Höchstbeträge begrenzt, die pro Fahrzeugeinheit nach Nummer 4.2.1, nach Bedarf (jeweils für Erst- und Umstellungsbedarfe oder Ersatzbedarfe) und nach Funktionsbereichen berechnet werden:

konventionelle Bussesaubere Busse (Erdgas)emissionsfreie Busse (Strom und Wasserstoff)
Förderung nach AGVO (Nummer 2.2 i. V. m. 4.4.3)
Instandhaltung22 500 EUR/19 000 EUR50 000 EUR/37 500 EUR27 500 EUR/18 500 EUR
Fahrzeugabstellung
Freiabstellung6 000 EUR/4 500 EUR10 000 EUR/8 000 EUR4 000 EUR/3 500 EUR
Carport25 000 EUR/20 000 EUR30 000 EUR/23 000 EUR5 000 EUR/3 000 EUR
Halle40 000 EUR/30 000 EUR48 000 EUR/36 000 EUR8 000 EUR/6 000 EUR
Fahrzeugwäsche9 000 EUR/8 000 EUR
Betankung3 200 EUR/2 500 EUR
Ladung35 000 EUR/30 000 EUR
Betriebsdienst20 000 EUR/7 000 EUR
Fahrwege20 000 EUR/11 000 EUR22 000 EUR/12 500 EUR2 000 EUR/1 500 EUR
Erschließungsanlagen2 500 EUR/1 250 EUR

5.5 Im Funktionsbereich Betankung und Ladung gilt der Höchstbetrag für Ersatzbedarfe auch für Erst- oder Umstellungsbedarfe, wenn die Grundinfrastruktur (insbesondere Netzanschlüsse) für den Bedarf bereits vorhanden ist.

5.6 Das MW kann durch gesonderten Erl. neue Höchstbeträge festlegen, insbesondere um den technischen Fortschritt bei alternativen Antrieben besser abzubilden.

5.7 Ausgaben für externe Bauplanungsleistungen sind bis maximal 10 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben zuwendungsfähig. Die Bewilligungsbehörde hat zur Einordnung der Planungsleistungen die Leistungsbilder der HOAI heranzuziehen.

5.8 Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Grundstücksteilen sind zuwendungsfähig, soweit die Flächen unmittelbar und dauernd für das Vorhaben benötigt werden. Grunderwerbsausgaben können separat neben den Bau- und Bauplanungsausgaben und außerhalb der Höchstbeträge bezuschusst werden. Der Grundstückskaufpreis ist bis zur Höhe des Verkehrswerts (individueller Höchstbetrag) zuwendungsfähig, der durch ein Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist. Liegt der erwartete Grundstückskaufpreis unter 20 000 EUR, kann die Bewilligungsbehörde von der Vorlage eines Gutachtens absehen und einen Auszug aus der Bodenrichtwertkarte verlangen. Wird im Zuge des Vorhabens, z. B. bei einer Verlegung des Betriebshofgrundstücks oder von Grundstücksteilen, ein bisher genutztes Betriebshofgrundstück aus der ÖPNV-Nutzung herausgenommen oder veräußert, so ist grundsätzlich dessen Wert nach diesen Bemessungsregelungen bei der Förderung des neuen Grundstücks zuwendungsmindernd zu berücksichtigen.

5.9 Nicht zuwendungsfähig sind

  • Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

  • die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß UStG geltend gemacht werden kann, und

  • Finanzierungsausgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 25. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 339)