Abschnitt 5 RL ÖPNV-OBBhErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Omnibusbetriebshöfe)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL ÖPNV-OBBhErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind Bau- und Bauplanungsausgaben, bei Investitionsvorhaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Nummer 4.4.1 und der De-minimis-Verordnung nach Nummer 4.1.2 zusätzlich auch Grunderwerbsausgaben.
5.3 Der Zuschuss beträgt maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Davon abweichend beträgt der Zuschuss im Fall einer Förderung nach Nummer 2.2 i. V. m. Nummer 4.4.3 bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei mittleren Unternehmen bis zu 40 % und bei kleinen Unternehmen bis zu 50 %.
5.4 Die zuwendungsfähigen Bauausgaben werden durch Höchstbeträge begrenzt, die pro Fahrzeugeinheit nach Nummer 4.2.1, nach Bedarf (jeweils für Erst- und Umstellungsbedarfe oder Ersatzbedarfe) und nach Funktionsbereichen berechnet werden:
konventionelle Busse | saubere Busse (Erdgas) | emissionsfreie Busse (Strom und Wasserstoff) | ||
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Förderung nach AGVO (Nummer 2.2 i. V. m. 4.4.3) | ||||
Instandhaltung | 22 500 EUR/19 000 EUR | 50 000 EUR/37 500 EUR | 27 500 EUR/18 500 EUR | |
Fahrzeugabstellung | ||||
Freiabstellung | 6 000 EUR/4 500 EUR | 10 000 EUR/8 000 EUR | 4 000 EUR/3 500 EUR | |
Carport | 25 000 EUR/20 000 EUR | 30 000 EUR/23 000 EUR | 5 000 EUR/3 000 EUR | |
Halle | 40 000 EUR/30 000 EUR | 48 000 EUR/36 000 EUR | 8 000 EUR/6 000 EUR | |
Fahrzeugwäsche | 9 000 EUR/8 000 EUR | |||
Betankung | 3 200 EUR/2 500 EUR | |||
Ladung | 35 000 EUR/30 000 EUR | |||
Betriebsdienst | 20 000 EUR/7 000 EUR | |||
Fahrwege | 20 000 EUR/11 000 EUR | 22 000 EUR/12 500 EUR | 2 000 EUR/1 500 EUR | |
Erschließungsanlagen | 2 500 EUR/1 250 EUR |
5.5 Im Funktionsbereich Betankung und Ladung gilt der Höchstbetrag für Ersatzbedarfe auch für Erst- oder Umstellungsbedarfe, wenn die Grundinfrastruktur (insbesondere Netzanschlüsse) für den Bedarf bereits vorhanden ist.
5.6 Das MW kann durch gesonderten Erl. neue Höchstbeträge festlegen, insbesondere um den technischen Fortschritt bei alternativen Antrieben besser abzubilden.
5.7 Ausgaben für externe Bauplanungsleistungen sind bis maximal 10 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben zuwendungsfähig. Die Bewilligungsbehörde hat zur Einordnung der Planungsleistungen die Leistungsbilder der HOAI heranzuziehen.
5.8 Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Grundstücksteilen sind zuwendungsfähig, soweit die Flächen unmittelbar und dauernd für das Vorhaben benötigt werden. Grunderwerbsausgaben können separat neben den Bau- und Bauplanungsausgaben und außerhalb der Höchstbeträge bezuschusst werden. Der Grundstückskaufpreis ist bis zur Höhe des Verkehrswerts (individueller Höchstbetrag) zuwendungsfähig, der durch ein Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist. Liegt der erwartete Grundstückskaufpreis unter 20 000 EUR, kann die Bewilligungsbehörde von der Vorlage eines Gutachtens absehen und einen Auszug aus der Bodenrichtwertkarte verlangen. Wird im Zuge des Vorhabens, z. B. bei einer Verlegung des Betriebshofgrundstücks oder von Grundstücksteilen, ein bisher genutztes Betriebshofgrundstück aus der ÖPNV-Nutzung herausgenommen oder veräußert, so ist grundsätzlich dessen Wert nach diesen Bemessungsregelungen bei der Förderung des neuen Grundstücks zuwendungsmindernd zu berücksichtigen.
5.9 Nicht zuwendungsfähig sind
Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß UStG geltend gemacht werden kann, und
Finanzierungsausgaben.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 25. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 339)