Abschnitt 7 RL ÖPNV-OBBhErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Omnibusbetriebshöfe)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL ÖPNV-OBBhErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG), Kurt-Schumacher-Straße 5, 30159 Hannover.
7.3 Im Fall einer Förderung nach Nummer 4.4.3 sind die Anforderungen an den Anreizeffekt gemäß Artikel 6 AGVO zu beachten.
7.4 Zuwendungen sind unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formulare bis zum 31. Mai des Jahres für das nachfolgende Programmjahr bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Die Bewilligungsbehörde hat die erforderlichen Formulare auf Ihrer Internetseite (www.lnvg.de/downloads/foerderung) bereitzustellen.
7.5 Im Fall der Förderung nach Nummer 4.4.3 wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 EUR innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 25. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 339)