Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 23.03.2007, Az.: 2 A 50/05

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
23.03.2007
Aktenzeichen
2 A 50/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2007:0323.2A50.05.0A

Tatbestand:

1

Aus dem Entscheidungstext

2

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Installation einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach seines Wohnhauses, welches auf dem Grundstück E. -F. -Straße in D. steht.

3

Bei dem Wohnhaus des Klägers handelt es sich um eine zweigeschossige D. -typische Professorenvilla aus dem Jahre 1889, welche in zurückhaltender renaissanceistisch-spätklassizistischer Architektur errichtet worden ist und in der seinerzeit Professor G. H. gewohnt hat. In der Umgebung des Hauses befinden sich ca. 100 Jahre alte und neuzeitliche Gebäude. Die E. -F. -Straße ist eine Nebenstraße des vielbefahrenen I. Weges; sie verläuft zunächst in Südrichtung und knickt in Höhe des klägerischen Grundstücks nach Osten hin ab. An die gegenüber liegende Straßenseite grenzt der alte botanische Garten der Universität D. an. Dort gibt es auch einen Zugang zu dem Garten. An der Rückseite des alten botanischen Gartens - in einer Entfernung von ca. 150 m - verläuft der J. -K. -L., ein Bestandteil der historischen Wallanlage der Stadt D., der jetzt ein beliebter Spazierweg ist. Das Gebiet liegt am westlichen Rand des Unteren Ostviertels, eines privilegierten Wohngebietes.

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Am 24.01.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Installation einer Photovoltaik-Anlage auf den nach Süden und Südwesten hin gewandten Seiten des ca. 18° geneigten Walmdaches. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.04.2003 mit der Begründung ab, durch die Installation einer Photovoltaik-Anlage werde der Denkmalwert des als Einzelbaudenkmal ausgewiesenen Gebäudes ganz erheblich beeinträchtigt; das Dach eines historischen Gebäude gehöre in seiner der Erbauungszeit angemessenen Gestaltung zum wesentlichen und unverzichtbaren Gesamterscheinungsbild des Hauses; eine Überlagerung von 2 Seiten der vorhandenen einsehbaren Dachfläche mit bläulich reflektierenden Fremdkörpern führe zu einer erheblichen ästhetischen Veränderung und somit zu einer Teilzerstörung des Dokuments der Baukunst dieser Zeitepoche; an der denkmalgerechten Erhaltung des Hauses bestehe aus städtebaulichen, künstlerischen und geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.

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Der Kläger erhob am 14.4.2003 Widerspruch, zu dessen Begründung er im wesentlichen ausführte: Es seien bereits mehrere Dachflächenfenster in dem Dach seines Gebäudes vorhanden, so dass das Dach selbst nicht mehr als denkmalwürdig anzusehen sei; im Übrigen sei es von der Straße aus kaum einsehbar; die geplante Photovoltaik-Anlage sei auch nicht blau, sondern anthrazitfarbig; nachteilige Auswirkungen auf sonstige Gebäudeteile mit Denkmalwert seien nicht zu befürchten; nach einem Runderlass des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur aus dem Jahre 2003 sei es hinzunehmen, dass bis zu 10 % der Gesamtfläche eines Daches mit Photovoltaik-Anlagen bedeckt würden, hier gehe es um 24 Solarpaneele mit den Abmessungen 160 x 80 cm. Nachdem der Widerspruch ca. 1 ? Jahre lang unbearbeitet liegen blieb, legte die Beklagte ihn am 23.8.2004 der Bezirksregierung Braunschweig vor, die ihn kurz vor ihrer Auflösung Ende 2004 unbearbeitet zurückgab. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Das Dach gehöre zum unverzichtbaren Gesamterscheinungsbild des Gebäudes des Klägers; weitere Störungen (neben mehreren Fenstern und einer kürzlich eingebauten Gaube) würden die Aussicht einer Besserung aus denkmalpflegerischer Sicht mindern; der von dem Kläger angeführte Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur beziehe sich lediglich auf untergeordnete Gebäudeteile und sei mithin hier nicht anwendbar; unerheblich sei auch, dass das Dach mittlerweile unter Verwendung nicht originalgetreuer Materialien neu eingedeckt worden sei; die Dachflächen seien von der gegenüber liegenden Straßenseite aus ganzjährig und im Winterhalbjahr auch vom J. -K. -L. einzusehen.

6

Der Kläger hat bereits am 04.01.2005 (zunächst Untätigkeits-) Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Die Anlage bleibe dem Auge des auf der Straße stehenden Betrachters weitgehend verborgen; mittlerweile plane er, nur noch 14 Paneele zu installieren, die eine Gesamtfläche von 17,92 qm hätten, damit nur 8,52 % der Dachfläche bedecken und mit einer entsprechenden Halterung unmittelbar auf die Dachsteine aufgelegt würden, ohne Dachsubstanz zu zerstören.

7

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.04.2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 07.02.2005 zu verpflichten, dem Kläger eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Installation einer Photovoltaikanlage, die aus 14 Paneelen in einer Größe von jeweils 80 x 160 cm besteht und 8,52 % der gesamten Dachfläche bedeckt, auf dem südwestlichen Dach des Hausgrundstücks E. -F. -Straße in D. zu erteilen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

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hilfsweise, die Berufung zuzulassen.

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Sie wiederholt und vertieft die Gründe der ablehnenden Bescheide und sieht auch keine Möglichkeit, eine Anlage in verkleinerter Form zu genehmigen, zumal das angefragte Vorhaben eine unwiederbringliche Denkmalbeeinträchtigung zur Folge habe, die in keinem Verhältnis zum energiewirtschaftlichen Nutzen des Klägers stünde. Photovoltaik sei zum einen eine Technologie, die eines Tages technisch überholt sein werde, zum anderen sei eine "Minifläche" energiewirtschaftlich nicht effizient, der Eingriff in den Denkmalwert hingegen werde nicht mehr revidierbar; das Erscheinungsbild des Baudenkmals werde ferner nicht dadurch beeinträchtigt, dass in seinem Dachbereich die Ursprünglichkeit durch 7 Dachfenster und eine Gaube durchbrochen werde; eine ordnungsrechtliche Reaktion auf ihre nicht genehmigte Errichtung stehe noch aus; der Denkmalwert des Gebäudes werde auch nicht nur unerheblich beeinträchtigt: die Photovoltaikplatten seien neu- und fremdartig, stünden in farblichem Widerspruch zu den braunen Ziegeln des Daches und würden Lichtreflexionen hervorrufen.

11

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 14.09.2006 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil der Kläger in Erwägung gezogen hat, sich an einem Projekt der Beklagten zu beteiligen, das es Bürgern der Stadt ermöglicht, auf Dächern städtischer Häuser gegen eine geringe Gestattungsgebühr Photovoltaikanlagen anzubringen. Das Verfahren ist am 25.01.2007 vom Kläger wieder aufgenommen worden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten denkmalschutzrechlichen Genehmigung. Die diesen Anspruch verneinenden Bescheide sind aufzuheben.

14

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes vom 30.05.1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2004 (Nds. GVBl. S. 415) - NDSchG - bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen will. Die Genehmigung ist nach Abs. 3 S. 1 zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde. Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes dürfen Kulturdenkmale nicht zerstört, gefährdet oder so verändert oder von ihrem Platz entfernt werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird. Der Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei dem Gebäude des Klägers um ein Kulturdenkmal, dessen Wert beeinträchtigt werde, wenn der Kläger auf seinem Dach eine Photovoltaik-Anlage installiert. Dieser Einschätzung folgt das Gericht nicht vollständig.

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Allerdings hält das Gericht das Wohnhaus E. -F. -Straße 3 für ein Baudenkmal und damit für ein Kulturdenkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 NDSchG. Es folgert dies aus seiner städtebaulichen und historischen Bedeutung als typisches Exemplar einer Göttinger Professorenvilla, welche im ausgehenden 19. Jahrhundert jenseits der alten Stadtmauern vorzugsweise im Ostviertel der Stadt in unterschiedlichen Stilrichtungen entstanden sind und den Charakter der Stadt als Universitätsstadt hervorheben (vgl. zur städtebaulichen und historischen Bedeutung eines Bauwerks Schmaltz/Wiechert, NDSchG, § 3, RN 15, 21). Wissenschaftliche Bedeutung misst das Gericht dem Gebäude hingegen nicht zu. Das wäre nur der Fall, wenn es für irgendeinen Zweig der Wissenschaft noch Erkenntnisse bringen könnte (vgl. Schmaltz/Wiechert, a.a.O., RN 20); dass dort einmal ein bedeutender Wissenschaftler gewohnt hat, der am Gebäude selbst keine Spuren hinterlassen hat, ist indessen in dem hier maßgeblichen Kontext unerheblich. Die für den Klassizismus typische Dachgestaltung ist ohne weiteres denkmalrechtlich geschützt. Bereits erfolgte Eingriffe - seien sie erlaubt oder nicht - ändern daran nichts, weil sie den Kernbestand des Denkmals nicht berühren (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2006 - 1 LB 16/05 -).

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Jedoch kann das Gericht eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes des Gebäudes nicht erkennen, wenn der Kläger auf 8,52 % seiner Dachfläche Photovoltaik-Paneele montiert. Rechtsgrundsätzlich ist dabei von Folgendem auszugehen: Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die befürchtete Beeinträchtigung des Denkmalwertes eines Kulturdenkmales mehr als nur geringfügig ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 04.06.1991 - 1 S 2022/90 - BRS 52 Nr. 127; OVG Münster, Urt. v. 23.04.1992 - 7 A 936/90 - NVwZ - RR 1993, S. 230). Ein verfassungsrechtlicher gebotener Interessenausgleich (vgl. dazu die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - DÖV 1999, S. 870) erfordert eine Bewertung und Gewichtung sowohl der Auswirkungen des zu beurteilenden Vorhabens auf den Denkmalwert als auch der Zwecke, die mit dem Vorhaben des Bauherrn verfolgt werden. Der Kläger möchte auf dem Dach seines Hauses eine Photovoltaik-Anlage installieren, also eine Anlage, die solare Strahlungsenergie in elektrische Energie umwandelt. Solche Anlagen unterfallen dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 21.07.2004 (BGB I S. 1918) - EEG -. Zweck dieses Gesetzes ist nach seinem § 1, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.

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In Abwägung mit diesen umweltschutzrechtlichen Belangen stuft das Gericht die Beeinträchtigung des Denkmalwertes des klägerischen Wohnhauses infolge der Installation der streitbefangenen Photovoltaikanlage aus folgenden Gründen als geringfügig ein: Das Gebäude erhält seine städtebauliche und geschichtliche Bedeutung in erster Linie durch zwei hoch aufragende Vollgeschosse und große Fensteröffnungen. Es wirkt dadurch recht wuchtig, was sich schon aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos ergibt und wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 14.09.2006 - die vor Ort stattgefunden und die der allein entscheidende Berichterstatter als Vorsitzender geleitet hat - hat überzeugen können. Der Bewuchs der Südwestseite des Hauses mit immergrünen Pflanzen ändert daran wenig. Das Dach hingegen tritt schon wegen der geringen Neigung von 18° im Erscheinungsbild deutlich zurück; hier fällt noch am ehesten der nach Süden weisende flache spätklassizistische Giebel auf, der jedoch von der geplanten Maßnahme nicht betroffen ist. Die Beklagte trägt zwar zu Recht vor, dass die südwestliche Dachfläche sowohl von dem dem Gebäude gegenüberliegenden Bürgersteig der E. -F. -Straße als auch - in der vegetationsarmen Zeit - vom J. -K. -L. aus einsehbar ist; damit das tatsächlich geschieht, müsste ein Beobachter allerdings seinen Blick gezielt auf das Dach richten. Dafür hätte er angesichts der untergeordneten Bedeutung des Daches und weil sich in der Umgebung zahlreiche interessantere Objekte befinden - etwa der alte botanische Garten mit seinem alten Baumbestand - nach der Einschätzung des Gerichtes nur Anlass, wenn dort etwas Ungewöhnliches, eben "ins Auge Fallendes" zu sehen wäre. Das ist jedoch auch dann nicht der Fall, wenn sich dort neben sieben Dachfenstern und einer Gaube - die die Beklagte ebenfalls als erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmalwertes des Gebäudes ansieht - auf einem Teil von weniger als 10 % der Dachfläche Photovoltaik-Paneele befinden. Die Paneele sollen nicht weit über der Dachfläche angebracht werden, sondern flach auf den Dachsteinen aufliegen; ihre Farbe (anthrazit) ist gedeckt und hebt sich nicht deutlich von der braunen Farbgestaltung der Dachziegel ab; Lichtreflexionen können angesichts der flachen Dachneigung kaum bemerkt werden. Für diesen Befund spricht im übrigen, dass auch der Beklagten vor der mündlichen Verhandlung weder die Neueindeckung des Daches noch der Einbau von Gaube und Dachfenstern aufgefallen war. Berücksichtigt man ferner, dass Denkmalsubstanz nicht zerstört wird, so wird vollends deutlich, dass Belangen des Umweltschutzes hier der Vorrang einzuräumen ist. Wie groß der wirtschaftliche Gewinn ist, den der Kläger aus dem Betrieb der Anlage zielen kann, spielt keine Rolle; für ein schikanöses Verhalten des Klägers spricht nichts.

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Ergänzend sei angeführt, dass sich der hier zu entscheidende Fall deutlich von demjenigen unterscheidet, der der - von der Beklagten mehrfach bemühten - Entscheidung des OVG Lüneburg vom 03.05.2006 (1 LB 16/05 ) zugrunde lag. Dort ging es um eine Beeinträchtigung der in vier Jahrhunderten gewachsenen historischen Dachlandschaft in der Altstadt von Northeim, die durchweg aus vergleichsweise steilen, mit roten Ziegeln gedeckten Dächern besteht (vgl. S. 8, 9 des Urteilsabdrucks). Es leuchtet unmittelbar ein, dass einer Photovoltaikanlage von erheblichem Umfang auf einem dieser Dächer in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht ein weiteres größeres Gewicht zukommt als der vom Kläger geplanten Anlage.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil der Kläger, der selbst nicht rechtskundig ist, der rechtskundigen Unterstützung bedurfte, um seine Rechte und Ansichten gegenüber der staatlichen Verwaltung ausreichend zu vertreten.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 169 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

21

Das Gericht lässt die Berufung nicht zu, weil seiner Auffassung nach keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe - die die Beklagte im übrigen nicht näher bezeichnet hat - vorliegt.