Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 13.03.2007, Az.: 2 A 223/05
Abfindung; Aktualisierungsantrag; aktuelles Einkommen; Arbeitslosengeld; Arbeitslosigkeit; Aufhebung; Ausbildung; Ausbildungsförderung; BaföG; Bewilligung; Einkommen; Einkommensberechnung; Einkommensermittlung; Einkommenssteuerbescheid; Eltern; Hochschulausbildung; Hochschule; Neufestsetzung; Schonvermögen; Studium; Vater; Vorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 13.03.2007
- Aktenzeichen
- 2 A 223/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs 1 BAföG
- § 24 Abs 3 BAföG
- § 24 Abs 4 BAföG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Auszubildende ist an einen einmal gestellten Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG auch dann gebunden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er sich bei Anwendung des § 24 Abs. 1 BAföG besser gestanden hätte.
Tatbestand:
Die am … geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2004/2005 an der Beklagten Zahnmedizin.
Am 25. August 2004 beantragte sie bei dem in Ausbildungsförderungsangelegenheiten namens und im Auftrage der Beklagten handelnden Studentenwerk G., ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen. Gleichzeitig stellte sie auf dem dafür vorgesehenen Formblatt hinsichtlich des väterlichen Einkommens einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG. Hintergrund hierfür war, dass ihr Vater im Jahre 2003 arbeitslos geworden war.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 zunächst Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von monatlich 399,00 Euro. Im März 2005 teilte die Klägerin dem Studentenwerk mit, ihr Vater habe im Januar 2005 von seinem Arbeitgeber aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches 95.000,00 Euro Abfindung erhalten. Ausweislich der eingereichten Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2005 betrug die tatsächlich ausgezahlte Abfindung 84.774,00 Euro. Daraufhin erließ die Beklagte am 29. April 2005 einen weiteren Bescheid, mit dem sie den Bescheid vom 29. Oktober 2004 soweit aufhob, als in ihm für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen wurden. Sie setzte den monatlichen Förderungsbetrag für den genannten Bewilligungszeitraum auf 0.- Euro fest und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 2.793,00 von der Klägerin zurück. Dabei legte sie, anteilig aus dem Jahr 2004 (3/12) und dem Jahr 2005 (9/12) ermittelt, beim Vater steuerliche Jahreseinkünfte unter Einbeziehung der Abfindung in Höhe von 62.890,00 Euro, steuerfreie Jahreseinnahmen aus erzieltem Arbeitslosengeld in Höhe von 28.715,00 Euro und Jahressteuern in Höhe von 9.750,00 Euro zugrunde. Die Berechnung des anzurechnenden Einkommens ergibt sich aus Abschnitt G des Bescheides. Für die Berechnung des Einkommens der Mutter der Klägerin wurden die Verhältnisse des Jahres 2002 zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 30. Mai 2005 Klage erhoben.
Sie rügt eine falsche Berechnung des ihr zustehenden Förderungsbetrages und eine fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides. Zudem ist sie unter Hinweis auf zivilrechtliche Rechtsprechung der Ansicht, dass die Abfindung nicht in die Berechnung des väterlichen Einkommens hätte einbezogen werden dürfen, da ihrem Vater ein unterhaltsrechtliches Schonvermögen in Höhe von 100.000,00 Euro zustehe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem klägerischen Vorbringen unter Hinweis auf § 35 Abs. 2 Nr. 3 SGB X und § 53 Sätze 1 und 4 BAföG entgegen.
Nachdem die Klägerin den Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern für 2005 vom 31. August 2006 vorgelegt hatte, entschied die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2006 abschließend über die der Klägerin im Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 zustehenden Ausbildungsförderungsleistungen. Sie setzte den Betrag abschließend auf 0.- Euro fest und forderte erneut 2.793,00 Euro von der Klägerin zurück. Änderungen in der Berechnung des väterlichen Einkommens ergaben sich lediglich hinsichtlich der abzugsfähigen Steuern, die laut Einkommensteuerbescheid nicht so hoch waren, wie ursprünglich von der Beklagten mit Bescheid vom 29. April 2005 zugrunde gelegt.
Auf diesen Bescheid hat die Klägerin trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises prozessual nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Der gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2005 gerichteten Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Bescheid existiert nicht mehr und regelt für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 folglich nichts - mehr -.
Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG wird über den Antrag, von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum statt gemäß § 24 Abs. 1 BAföG von denjenigen im vorvergangenen Kalenderjahr auszugehen, wie er hier von der Klägerin am 25. August 2004 gestellt worden ist, abschließend entschieden, sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt. So ist die Beklagte hier nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides der Eltern der Klägerin für 2005 durch Bescheid vom 30. November 2006 verfahren. Dieser Bescheid ersetzt den angefochtenen Bescheid. Trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises und ohne die Möglichkeit zu nutzen, in mündlicher Verhandlung einen sachgerechten Antrag zu stellen, hat die Klägerin den Bescheid vom 30. November 2006 nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, was sachdienlich und zulässig gewesen wäre.
Ohne dass dies die Entscheidung trägt, weist das Gericht darauf hin, dass der Bescheid vom 30. November 2006 rechtlichen Bedenken nicht begegnet.
Er weist, wie auch der Bescheid vom 29. April 2005, eine ausreichende Begründung auf. Der Berechnungsteil in Abschnitt G ist nachvollziehbar und schlüssig. Welche Jahresdaten dieser Berechnung zugrunde liegen, ergibt sich aus dem internen Prüfteil des Bescheides, dessen Kennziffern sich anhand der den Auszubildenden obligatorisch mit dem Bescheid übersandten Hinweisen interpretieren lassen.
Die von der Beklagten zugrunde gelegte Berechnung ist sachlich richtig.
Der Aktualisierungsantrag bezog sich nur auf das Einkommen des Vaters der Klägerin. Dies ist zulässig (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternel, BAföG, 4. Aufl., § 24 Rn. 18). Deshalb ist zutreffend das im Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 erzielte Einkommen des Vaters der Klägerin und das von ihrer Mutter im Jahre 2002 erzielte Einkommen (§ 24 Abs. 1 BAföG) zugrunde gelegt worden.
Die Beklagte hat zutreffend auch das in den Jahren 2004 und 2005 vom Vater der Klägerin erzielte Jahreseinkommen anteilig, soweit es auf den Bewilligungszeitraum entfällt, ermittelt und berücksichtigt. Diese Vorgehensweise entspricht § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG, der die Einkommensermittlung im Fall eines Aktualisierungsantrages regelt.
Die Klägerin genießt ferner keinen Vertrauensschutz dergestalt, dass sie mit einer Rückforderung nicht zu rechnen hat. Dem steht die Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG entgegen, der die abschließende Entscheidung nicht dahin einschränkt, dass es zu einer Rückforderung nicht kommen darf (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, § 24 Rn. 33 und § 53 Rn. 24).
Schließlich könnte die Klägerin auch nicht einwenden, sie hätte besser gestanden, wenn sie einen Aktualisierungsantrag nicht gestellt, sondern die Grundregel des § 24 Abs. 1 BAföG zur Anwendung kommen lassen. In der Tat hätte sich für sie hierbei ein Leistungsanspruch ergeben, den das Gericht überschlägig mit 137,00 Euro monatlich ermittelt hat. Indes verhülfe ihr dies im Fall der Zulässigkeit ihrer Klage nicht zu einem (Teil-) Erfolg.
Denn sie ist an den einmal gestellten Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG gebunden und kann diesen nicht widerrufen oder sonst davon zurücktreten (vgl. Ramsauer u.a., a.a.O. § 24 Rn. 17; Rothe/Blanke, a.a.O. § 24 Rn. 21).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.