Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 08.03.2007, Az.: 4 A 209/06

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
08.03.2007
Aktenzeichen
4 A 209/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 62061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2007:0308.4A209.06.0A

In der Verwaltungsrechtssache

.........

gegen .......

Streitgegenstand: Ausländerrecht (Wohnsitzauflage)

hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 4. Kammer - am 8. März 2007

beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Entscheidung des Beklagten, den Klägern erteilten Aufenthaltserlaubnissen wohnsitzbeschränkende Auflagen beizufügen, wird voraussichtlich nicht zu beanstanden sein.

2

Gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann eine Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen verbunden werden, zu denen insbesondere eine räumliche Beschränkung zählt. Bei der Entscheidung, ob der Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage beigefügt werden soll, steht der Ausländerbehörde Ermessen zu, das durch die Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Vorl. Nds. VV- AufenthG, im Folgenden: VV-AufenthG) gebunden ist. Diese gibt den Ausländerbehörden in Nr. 12.2.1.1 vor, Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 22 bis 25 AufenthG mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu versehen, wenn der Ausländer eine der in Nr. 2.3.1.1 bezeichneten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem SGB II oder dem SGB XII in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muss. Zur Begründung wird ausgeführt, die Wohnsitzauflagen verfolgten den Zweck, ungleiche Belastungen der Träger der Sozialhilfe zu vermeiden; sie stellten das mildere Mittel gegenüber einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts dar, könnten bei Vorliegen gewichtiger Gründe gestrichen bzw. geändert werden und hinderten nicht daran, innerhalb des Bundesgebietes oder ins Ausland zu reisen.

3

Die Kläger haben bis zu ihrem Umzug in den Bereich der Beigeladenen Sozialleistungen in Anspruch genommen. Zwar haben sie derartige Leistungen in Bremen nicht beantragt, ungeachtet dessen sind sie jedoch nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigener Kraft sicherzustellen. Der Kläger zu 1. hat nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen aus seiner Tätigkeit XXX ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 550,00 Euro und es liegt auf der Hand, dass eine vierköpfige Familie von diesem Einkommen sowie einem Kindergeld in Höhe von 308,00 Euro nicht existieren kann, zumal die monatlichen Unterkunftskosten mit 600,00 Euro angegeben werden. Auch die Kläger selbst haben in ihrer Klageschrift eingeräumt, ihr Einkommen liege weit unter dem für die Gewährleistung des Existenzminimums Erforderlichen (insoweit ist bereits die Erklärung der Kläger zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, nach der sie Unterhaltsleistungen Dritter nicht in Anspruch nehmen, nicht schlüssig). Es ist daher davon auszugehen, dass die Kläger einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben und daher dem Anwendungsbereich der Nr. 12.2.1.1 W-AufenthG unterfallen.

4

Rechtliche Bedenken gegen die Einräumung antizipierten Ermessens durch Nr. 12.2.1.1 W-AufenthG bestehen nicht. An der räumlichen Beschränkung von Aufenthaltstiteln derjenigen Ausländer, die Sozialleistungen beziehen, besteht ein öffentliches Interesse. Die Belastung öffentlicher Kassen, die mit der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Ausländern verbunden sind, soll möglichst gleichmäßig und gerecht auf die Länder und Kommunen verteilt werden. Durch Wohnsitzauflagen soll eine Binnenwanderung hilfebeziehender Ausländer verhindert und einer mehrfachen Inanspruchnahme von Sozialleistungen vorgebeugt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.2.2001 -1 BvR 781/98 -, DVBI. 2001, 892). Schließlich soll der unkontrollierte Zuzug leistungsbedürftiger Ausländer in Ballungszentren vermieden werden. Die in Nr. 12.2.1.1 ff. W-AufenthG getroffenen Regelungen tragen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung. Sie sehen vor, dass Wohnsitzauflagen unter im Einzelnen genannten Umständen - etwa zur Herstellung der Familieneinheit, bei den Lebensunterhalt sichernder Erwerbstätigkeit oder in speziellen Lebenssituationen geändert oder aufgehoben werden können. Damit lässt sich in Sonderfällen ein angemessener Interessenausgleich finden. Die Kläger befinden sich jedoch nicht in einer Lebenssituation, die es erforderlich erscheinen lässt, von Wohnsitzauflagen abzusehen. Zwar erscheint ihr Wunsch verständlich, im Bereich der Beigeladenen in der Nähe von Verwandten und Freunden zu leben; es wird jedoch voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Beklagte insoweit den oben genannten, gewichtigen öffentlichen Interessen den Vorrang eingeräumt hat. Eine den Lebensunterhalt dauerhaft sichernde - oder den notwendigen Bedarf allenfalls um 10% unterschreitende, vgl. Nr. 12.2.3.3. W-AufenthG - Einkommensquelle haben die Kläger - wie oben dargelegt - nicht.

5

Die Beschränkung der Wohnsitznahme verstößt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht gegen zwischenstaatliche Vereinbarungen, an denen die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat zu der vor Einführung der W-AufenthG geltenden Rechtslage in seinem Beschluss vom 6.6.2001 - 9 LB 1404/01 -Folgendes ausgeführt:

6

"Die streitbefangene Wohnsitzauflage ist mit Art. 26 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559)-GFK-vereinbar. Danach gewährt jeder vertragsschließende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden. Art. 26 GFK garantiert damit jedem Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 GFK das Recht der Freizügigkeit, allerdings nur vorbehaltlich der allgemein für Ausländer geltenden Vorschriften.

7

Da den Klägern bestandskräftig Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AusIG gewährt worden ist, genießen sie nach § 3 AsylVfG die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Die streitbefangene Einschränkung ihrer Freizügigkeit steht mit Art. 26 GFK in Einklang, weil sie auf Bestimmungen beruht, die nicht nur für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern allgemein für Ausländer gelten. Denn § 12 Abs. 1 Satz 2 AusIG sieht für alle Aufenthaltsgenehmigungen vor, dass sie räumlich beschränkt werden können. Vor denjenigen Beschränkungen, die für alle Ausländer gelten, will die Genfer Flüchtlingskonvention die politisch Verfolgten nicht zusätzlich schützen. Daher kann auch die Aufenthaltsbefugnis, die gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG nach bestandskräftiger Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG erteilt worden ist, räumlich beschränkt werden (vgl. Deiseroth, DVBI. 1998, 116,119).

8

Die allgemein für Ausländer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AusIG mögliche Beschränkung der Freizügigkeit ist mit internationalem Recht vereinbar. Zwar steht es den Staaten nach den anerkannten fundamentalen Menschenrechten nicht grundsätzlich frei, über die Freizügigkeit von zum Staatsgebiet zugelassenen Ausländern nach Belieben zu befinden. Die Freizügigkeit von Ausländern darf vielmehr nur nach Maßgabe internationaler Verträge und des geltenden Völkerrechts eingeschränkt werden. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - vom 16.9.1963 (BGBl 1968 II, S. 423, 1109) hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Der Aufenthalt ist jedoch nur insoweit im Sinne dieser Vorschrift rechtmäßig, als er sich in den von der Aufenthaltsbefugnis festgelegten Grenzen hält. Der rechtmäßige Aufenthalt der Kläger ist aber gerade auf das Gebiet des Beklagten räumlich beschränkt. Art. 2 des Protokolls Nr. 4 gewährt insoweit keine erweiternden Aufenthaltsrechte (ebenso BVerwG, Urt. v. 19.3.1996 -1 C 34.93-, BVerwGE 100, 335, 346). Entsprechendes gilt ferner in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 und 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1996 (BGBl 1993, II, S. 1534/1976 II, S. 1068).

9

Die Beschränkung der Freizügigkeit von Ausländern nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AusIG ist auch nicht insoweit mit Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar, als danach nur solche Einschränkungen der Freizügigkeit stattfinden dürfen, die gesetzlich vorgesehen, in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, zur Verbrechensbekämpfung, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte anderer notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Diesen Vorgaben können auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 AusIG verfügte Beschränkungen der Freizügigkeit hinreichend Rechnung tragen. Denn ein Vertragsstaat kann - wie auch die Fälle der vorliegenden Art zeigen - ein überwiegendes Interesse daran haben, die Freizügigkeit von in seinem Hoheitsgebiet lebenden Ausländern vorübergehend oder auf längere Zeit zu begrenzen.

10

Die Kläger können den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Freizügigkeit nicht aus Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 6 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention herleiten. Danach verpflichten sich die Vertragsstaaten, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Protokollen festgeschriebenen Grundrechte unterschiedslos allen sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Menschen zu gewähren. Dieses Gleichbehandlungsgebot vermag aber keine Rechtspositionen zu begründen, die über diejenigen nach den - oben behandelten - speziellen Freizügigkeitsregelungen hinausgehen.

11

Die Wohnsitzauflage bei Sozialhilfe beziehenden Ausländern verstößt auch nicht gegen die fürsorgerechtlichen Bestimmungen im Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl II 1956, S. 564) sowie in der Genfer Flüchtlingskonvention. Art. 1 EFA, der gemäß Art. 1 des Zusatzprotokolls auch auf Flüchtlinge Anwendung findet, sieht vor, dass Flüchtlinge Sozialleistungen "in gleicher Weise" und "unter den gleichen Bedingungen" erhalten wie eigene Staatsangehörige. Diese Garantie umfasst nicht nur die Gewährung gleicher Leistungen nach Art und Höhe, sondern erstreckt sich auch darauf, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird ais mit den eigenen Staatsangehörigen (BVerwG, Urt. v. 18.5.2000 - 5 C 29.98 -, BayVBI. 2001, 87, 89). Deutsche Staatsbürger unterliegen - abgesehen von einer nicht prägenden bereichsspezifischen Sonderregelung für Spätaussiedler - keinerlei Einschränkungen der Hilfegewährung, die an den tatsächlichen Aufenthaltsort des Hilfebedürftigen anknüpfen. Daher müssen sich Flüchtlinge räumliche Einschränkungen des Fürsorgerechts grundsätzlich nicht gefallen lassen (BVerwG, aaO, S. 90). Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn sich die Einschränkungen lediglich als Folge einer räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung, deren Zulässigkeit ausschließlich nach Art. 26 GFK zu beurteilen ist, darstellen (so BVerwG, Urt. v. 19.3.1996, aaO, S. 346; differenzierend BVerwG, Urt. v. 18.5.2000, aaO, S. 90). Gegen solche Freizügigkeitsbeschränkungen nach Art. 26 GFK kann sich der Flüchtling nicht mit der Berufung auf Art. 1 EFA zur Wehr setzen, weil das Zusatzprotokoll zum Europäischen Fürsorgeabkommen nicht mehr Rechte begründen kann als die Genfer Flüchtlingskonvention selbst (BVerwG, Urt. v. 18.5.2000, aaO).

12

Auch bei den fürsorgerechtlichen Bestimmungen nach Art. 23 GFK muss sich der Flüchtling den Vorbehalt, unter dem die Gewährleistung der Freizügigkeit gemäß Art. 26 GFK steht, entgegenhalten lassen (so auch OVG Berlin, Beschl. v. 28.1.1998 - 6 S 162.97 -, FEVS 48/1998, 454, 456). Das Diskriminierungsverbot des Art. 23 GFK schreibt den Vertragsstaaten vor, Flüchtlingen auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstiger Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren (vgl. hierzu Deiseroth, DVBI. 1998, 116 ff.). Auch dieses Gleichbehandlungsgebot gilt nicht nur im Hinblick auf Art und Höhe der Hilfeleistung, sondern garantiert zusätzlich, dass die Leistungen den Flüchtlingen unter den gleichen Bedingungen erbracht werden wie den eigenen Staatsangehörigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.2000, aaO, S. 89; Deiseroth, DVBI. 1998, 116, 118; anders - wohl BVerwG, Urt. v. 19.3.1996, aaO, S.- 346), Bezüglich des Orts des Hilfegewährung haben sich die Vertragsstaaten in der spezielleren Regelung des Art. 26 GFK aber gerade vorbehalten, innerstaatliche Bestimmungen zu erlassen, die das Recht der Freizügigkeit von Ausländern (und damit auch von Flüchtlingen) generell beschränken (hierzu Deiseroth, DVBI. 1998, 116, 118). Da die Bundesrepublik Deutschland solche die Freizügigkeit beschränkenden Regelungen u.a. in § 12 Abs. 1 Satz 2 AusIG erlassen hat, entfällt für den Bereich der öffentlichen Fürsorge nach Art. 23 GFK der dort zuerkannte Anspruch des Flüchtlings auf Inländergleichbehandlung (Deiseroth, aaO)."

13

Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer für das Prozesskostenhilfeverfahren auch hinsichtlich der ab dem 31. März 2005 geltenden Ermessensleitlinien in Nr. 12.2VV-AufenthG an.

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Schließlich ist auch ein Verstoß der Wohnsitzauflage gegen die "Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABI. EG L 304 S. 12) nicht ersichtlich. Die Richtlinie ist inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt und räumt dem Einzelnen subjektiv öffentliche Rechte ein bzw. bezweckt den Schutz seiner Interessen, so dass sie nach Ablauf der bis zum 10.10.2006 gesetzten Frist (Art. 38 Abs. 1), innerhalb derer sie in innerstaatliches Recht hätte überführt werden müssen, unmittelbare Wirkung entfaltet (vgl. EuGH, Urteil vom 19.1.1982 - RS 8/81-, NJW 1982, 499 [EuGH 19.01.1982 - 8/81]).

15

Soweit Art. 28 der Richtlinie im Bereich der Sozialhilfe eine Gleichbehandlung von Flüchtlingen mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaates verlangt, wird auf die Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts zum Europäischen Fürsorgeabkommen Bezug genommen. Zur Frage der Freizügigkeit verpflichtet Art. 32 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu gestatten wie anderen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Auch insoweit gilt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Möglichkeit, der Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage beizufügen, eine die Freizügigkeit von Ausländern generell beschränkende Regelung erlassen hat. Im Übrigen geht die Gewährleistung der Freizügigkeit in der Richtlinie, deren Interpretation sich an der in den Begründungserwägungen mehrfach in Bezug genommenen Genfer Flüchtlingskonvention zu orientieren hat, ersichtlich nicht über den Anwendungsbereich des Art. 26 GFK hinaus.