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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 31 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Die Aufsichtsbehörde kann von dem Realverband verlangen, dass dieser zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufstellt, wenn das nach dem Umfang oder der Art der Verbandsgeschäfte notwendig erscheint, insbesondere wenn der Verband Beiträge nach § 29 erhebt. Auf den Haushaltsplan sind die Vorschriften über Haushaltspläne der Gemeinden entsprechend anzuwenden.