§ 30 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder herkömmliche Dienstleistungen auf den Grundstücken oder Anlagen des Verbandes zu erbringen haben. In dem Beschluss ist ein angemessener Ablösungsbetrag vorzusehen, den Mitglieder zu entrichten haben, die die Dienstleistungen nicht erbringen. Für den Ablösungsbetrag gilt § 29 Abs. 3 und 4 entsprechend.