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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 30 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder herkömmliche Dienstleistungen auf den Grundstücken oder Anlagen des Verbandes zu erbringen haben. In dem Beschluss ist ein angemessener Ablösungsbetrag vorzusehen, den Mitglieder zu entrichten haben, die die Dienstleistungen nicht erbringen. Für den Ablösungsbetrag gilt § 29 Abs. 3 und 4 entsprechend.