Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 28 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Dienen Grundstücke des Zweckvermögens überwiegend oder ausschließlich Interessen der Allgemeinheit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), so kann die Gemeinde von dem Realverband verlangen, dass er ihr die Grundstücke gegen angemessene Entschädigung überträgt. Dabei sind die bisherige Zweckbestimmung der Grundstücke und die durch sie verursachten Lasten zu berücksichtigen.