Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 16.12.1998, Az.: 2 U 227/98
Vorläufigkeit des Vorschussanspruchs zur Mängelbeseitigung; Nachträgliches Entfallen des Verzugs eines Auftragnehmers mit der Mängelbeseitigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 16.12.1998
- Aktenzeichen
- 2 U 227/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 28964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:1216.2U227.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 633 Abs. 3 BGB
- § 295 BGB
Fundstellen
- BauR 1999, 1057 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1999, 310 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1999, 994 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1999, 134
Amtlicher Leitsatz
Vorläufigkeit des Vorschussanspruchs zur Mängelbeseitigung nach § 633 Abs. 3 BGB, Beseitigung des Verzugs des Unternehmens nach erstinstanzlichem Urteil durch Annahmeverzug des Bestellers.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat aufgrund des ihm unterbreiteten Sach- und Streitstands zutreffend entschieden, § 543 Abs. 1 ZPO. Der Anspruch der Kläger besteht nunmehr jedoch nicht mehr, weil die gemäß § 633 Abs. 3 BGB notwendige Voraussetzung des Verzugs des Auftragnehmers mit der Mängelbeseitigung nachträglich entfallen ist. Ursächlich dafür sind die nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils abgegebenen Erklärungen der rechtlich nicht richtig beratenen Kläger.
Das grundsätzlich bestehende Recht eines Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung entfällt bei Verzug des Unternehmers mit der Nachbesserung, anders als in den Fällen des § 634 Abs. 1 und 2 BGB, nur vorläufig. Die gemäß § 633 Abs. 3 BGB entstandenen Rechte des Auftraggebers kann ein Auftragnehmer jederzeit wieder dadurch beenden, dass er seinen Verzug beseitigt, insbesondere indem er seinerseits den Annahmeverzug des Bestellers herbeiführt (BGH BauR 1990, 725; OLG Koblenz BauR 1996, 719 [OLG Koblenz 05.10.1995 - 5 U 1229/94]; OLG Düsseldorf BauR 1998, 1011, 1013 [OLG Düsseldorf 20.03.1998 - 22 U 159/97]; Staudinger-Peters, BGB (1994), § 633 Rdn. 200 und § 634 Rdn. 10; Schulze-Hagen, IBR 1998, 476). Die von den Klägern für ihre gegenteilige Auffassung zitierte Entscheidung (KG NJW-RR 1990, 217) ist nicht einschlägig, da sie nicht die Vorschrift des § 633 BGB, sondern die davon abweichende Regelung des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B betrifft. Der zuletzt von den Klägern angeführten Entscheidung des OLG Koblenz (NJW-RR 1997, 1177 [OLG Koblenz 13.03.1997 - 5 U 655/96]) liegt ein abweichender Sachverhalt zugrunde, so dass es nicht darauf ankommt, ob ihr im Ansatz gefolgt werden könnte.
Die Kläger sind nach Erlass des angefochtenen Urteils in Annahmeverzug gemäß §§ 293, 295 BGB geraten. Wie sie in der Berufungserwiderung selbst einräumen, hat Rechtsanwalt L, einer der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, am 13.07.1998 bei Rechtsanwalt B, der die Kläger in der vorliegenden Angelegenheit seit dem 09.05.1995 als Bevollmächtigter vertritt, angerufen und erklärt, die Beklagte sei bereit, sämtliche Mängel entsprechend dem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu beseitigen. Rechtsanwalt B war aber nicht bereit, dieses Angebot anzunehmen. Im weiteren Verlauf hat er dann mit Schreiben vom 08.10.1998 ausdrücklich das unter dem 29.09.1998 schriftlich wiederholte Nachbesserungsangebot der Beklagten nicht angenommen und schließlich in einem Telefongespräch mit dem inzwischen für die Beklagte tätigen Rechtsanwalt W am 09.10.1998 sogar der Beklagten verboten, die Nachbesserungsarbeiten so wie angekündigt am 12.10.1998 zu beginnen. Damit war der Verzug der Beklagten beendet.
Die Angebote der Beklagten zur Nachbesserung im Schreiben vom 29.09.1998 und im Telefonat vom 09.10.1998 reichten aufgrund der vorangegangenen Annahmeverweigerung der Kläger zur Herbeiführung des Annahmeverzugs gemäß § 295 BGB aus