§ 5 ZRHO - Arten der Ersuchen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Im Rechtshilfeverkehr werden unterschieden:
- 1.
Z u s t e l l u n g s a n t r ä g e. Sie sind im vertraglichen und im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gerichtet auf die Übergabe eines Schriftstücks und die amtliche Feststellung der Übergabe. Nach der Art der Durchführung kommen in Betracht:
- a)
Anträge auf formlose Zustellung, auf Grund deren die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden soll, wenn er zur Annahme bereit ist;
- b)
Anträge auf förmliche Zustellung, auf Grund deren die Zustellung entweder in der Form, die durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen vorgeschrieben ist, oder in einer besonderen Form bewirkt werden soll, die der ersuchende Staat gewünscht hat.
- 2.
Die EG- Zustellungsverordnung unterscheidet jedoch nicht nach formloser und förmlicher Zustellung. Auf § 31j wird verwiesen.
- 3.
R e c h t s h i l f e e r s u c h e n. Sie sind auf Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer anderen gerichtlichen Handlung gerichtet, z.B. Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien, Einnahme eines Augenscheins, Aufnahme eines Urkundenbeweises oder Prüfung von Urkunden, Abnahme von Eiden, Vornahme eines Sühneversuchs.
- 4.
E r s u c h e n u m V o l l s t r e c k u n g s h i l f e. Sie werden vornehmlich gestellt, wenn Kosten im ersuchten Staat einzuziehen sind.
- 5.
E r s u c h e n u m V e r f a h r e n s ü b e r l e i t u n g. Sie werden gestellt, wenn ein in einem Staat anhängiges Verfahren, z.B. in Vormundschafts- und Nachlasssachen, an die Behörden eines anderen Staates abgegeben oder von ihnen übernommen werden soll.
- 6.
E r s u c h e n u m V e r f a h r e n s h i l f e. Sie enthalten die Bitte, andere als gerichtliche Handlungen vorzunehmen, z.B. Akten oder Urkunden zu übersenden, behördliche Auskünfte zu erteilen oder Zeugen oder Berechtigte zu ermitteln.
- 7.
E r s u c h e n u m R e c h t s a u s k u n f t . Sie ersuchen um Auskunft über den Inhalt ausländischen Rechts, insbesondere nach dem Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 sowie gegebenenfalls um Auskunft allgemeiner Art (außerhalb anhängiger Zivilsachen) im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil - und Handelssachen.