§ 3 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Realschulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MasterVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Für das Lehramt an Realschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von zwei Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen nach den Anlagen 1 bis 3 zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 60 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:
1. | Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 | mindestens 60 Leistungspunkte, |
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2. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachs | mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 4 Nr. 3, |
3. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs | mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 4 Nr. 3, |
4. | Bachelorarbeit, Masterarbeit, mündliche Prüfung | mindestens 25 Leistungspunkte, |
5. | zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 | höchstens 35 Leistungspunkte. |
6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.
(2) 1Mindestens eines der Unterrichtsfächer muss Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik oder Wirtschaft sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Chemie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Katholische Religion, Kunst, Musik, Niederländisch, Physik, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten oder Werte und Normen gewählt werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Biologie und Chemie, Biologie und Physik oder Chemie und Physik gewählt werden.
(3) Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.
(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Französisch, Evangelische Religion und Katholische Religion ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens vor der mündlichen Prüfung nachzuweisen.
(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.