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§ 3 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramts- und schwerpunktbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen nach den Anlagen 1 bis 3 zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 oder Abs. 4 Nrn. 1 und 2mindestens 75 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik
4.Praxisphase nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 4 Nr. 3, bestehend aus
a) einem Praxisblock und mindestens 20 Leistungspunkte,
b) Lehrveranstaltungenmindestens 10 Leistungspunkte,
5.Projektband (semesterübergreifendes Modul zur Durchführung eines studentischen Forschungsprojektes)mindestens 15 Leistungspunkte,
6.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 35 Leistungspunkte,
7.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4höchstens 25 Leistungspunkte.

6Den in Satz 5 Nr. 1 genannten Praktika sind insgesamt mindestens 7 Leistungspunkte zuzuordnen.

(2) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Mathematik oder Wirtschaft sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Chemie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Katholische Religion, Kunst, Musik, Niederländisch, Physik, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten oder Werte und Normen gewählt werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Biologie und Chemie, Biologie und Physik oder Chemie und Physik gewählt werden.

(3) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Realschule muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik oder Wirtschaft sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Chemie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Katholische Religion, Kunst, Musik, Niederländisch, Physik, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten oder Werte und Normen gewählt werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Biologie und Chemie, Biologie und Physik oder Chemie und Physik gewählt werden.

(4) Von Absatz 2 oder 3 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.

(5) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Französisch, Katholische Religion und Niederländisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.

(6) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.