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  • ab 30.06.1993 (aktuelle Fassung)

Anhang NIMVGemUmglS - Protokollnotiz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIMVGemUmglS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100130000000

Zu Artikel 2:
Die Länder sind sich darüber einig, daß von den Bediensteten der Forstverwaltung ein Forstingenieur zur Landwirtschaftskammer Hannover versetzt wird, die für die Betreuung des Privatwaldes im Umgliederungsgebiet zuständig sein wird. Die Länder werden sich gemeinsam um den Übergang von Eigentumsrechten an ehemaligen hannoverschen Staatsforsten auf das Land Niedersachsen bemühen; zur Wahrung der Interessen der nach Artikel 2 Abs. 1 übernommenen Bediensteten der Forstverwaltung werden die Länder für eine Lösung eintreten, die die Bewirtschaftungs- und Eigentumsrechte wieder zusammenführt. Soweit das Land Mecklenburg-Vorpommern vor Inkrafttreten des Staatsvertrages diese Waldgebiete für Dritte bewirtschaftet hat, tritt das Land Niedersachsen in die der Bewirtschaftung zugrundeliegenden Verträge ein. Sollte diese Vertragsänderung nicht möglich sein, wird das Land Mecklenburg-Vorpommern das für die Bewirtschaftung erlangte Entgelt an das Land Niedersachsen weiterleiten.

Zu Artikel 3 und 4:
Die Regierungen der Vertragschließenden sind sich einig, daß folgendes Verwaltungsvermögen gegen Entschädigung übergeht:

-Geräte und Einrichtungen der Landesforstverwaltung80.000,- DM 
-Lagerhaus für den Hochwasserschutz bei Tripkau50.000,- DM 
-Naturschutzstation Tripkau266.000,- DM 
Entschädigung insgesamt396.000,- DM.

Zu Artikel 7:
Soweit grenzüberschreitende wasserwirtschaftliche oder naturschutzbezogene Maßnahmen, Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam geplant, gebaut, betrieben oder überwacht werden, werden die vertragschließenden Länder die dafür notwendigen Vereinbarungen treffen.

Zu Artikel 9:
Sollte der Staatsvertrag nach dem 30. Juni 1993 in Kraft treten, muß über einen Ausgleich der Leistungen aus dem Fonds "Deutsche Einheit" für das Umgliederungsgebiet neu verhandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Leistungen, die das Land Mecklenburg-Vorpommern dann aus dem Fonds "Deutsche Einheit" für das Umgliederungsgebiet erhält, keine entsprechenden Belastungen gegenüberstehen.

Zu Artikel 11:

  1. 1.

    Die Regierungen der Vertragschließenden sind darüber einig, daß die Bürgerinnen und Bürger des Umgliederungsgebietes im Kreistag des Landkreises Lüneburg bis zum Zeitpunkt der kommunalen Neuwahlen im Landkreis Lüneburg angemessen repräsentiert sein sollen.

    Die Regierungen des Landes Niedersachsen wird darauf hinwirken, daß für eine Übergangszeit, die mit den im Jahr 1994 stattfindenden Wahlen zum Niedersächsischen Landtag enden soll, vier Abgeordnete aus dem Kreistag des Landkreises Hagenow mit erstem Wohnsitz im Umgliederungsgebiet als Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten im Kreistag des Landkreises Lüneburg aufgenommen werden.

  2. 2.

    Die Regierungen der Vertragschließenden streben den Austausch der Ratifikationsurkunden bis spätestens zum 31. Mai 1993 an.