Art. 2 NIMVGemUmglS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- NIMVGemUmglS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10100130000000
(1) 1Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern einzutreten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages im Umgliederungsgebiet im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehen. 2Für die Übernahme der Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Höchstgrenzen:
41 Lehrkräfte der allgemein bildenden Schulen,
6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung,
2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung,
15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung,
39 Bedienstete der Forstverwaltung.
(2) Die Landkreise Hagenow und Lüneburg sind aufgefordert, eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 über den Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises Hagenow zu schließen.