NIMVGemUmglS,NI - NI/MV Gemeindeumgliederungsstaatsvertrag

Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIMVGemUmglS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100130000000

Vom 2./9. März 1993 (Nds. GVBl. S. 121 - VORIS 10100 13 00 00 000 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 26. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 121)

Um nach Überwindung der deutschen Teilung auch die Abtrennung der Gebiete im ehemaligen Amt Neuhaus von der früheren preußischen Provinz Hannover und dem Land Niedersachsen aufzuheben und damit dem Wunsch der Neuhäuser Bevölkerung nach landsmannschaftlicher und staatsrechtlicher Zuordnung zum Land Niedersachsen Rechnung zu tragen, schließen das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten - im Folgenden: Länder -, nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften auf Grund des Artikels 29 Absatz 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden

Staatsvertrag

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen.

Vom 14. Juli 1993 (Nds. GVBl. S. 289)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen vom 26. Mai 1993 (Nieders. GVBl. S. 121) wird bekanntgemacht, dass die Ratifikationsurkunden am 29. Juni 1993 ausgetauscht worden sind. Der Staatsvertrag ist somit nach seinem Artikel 11 Abs. 2 am 30. Juni 1993 in Kraft getreten.

Art. 1 NIMVGemUmglS

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Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIMVGemUmglS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100130000000

(1) Die Gemeinden Dellien, Haar, Kaarßen, Neuhaus (Elbe), Stapel, Sückau, Sumte und Tripkau sowie die Ortsteile Neu Bleckede, Neu Wendischthun und Stiepelse der Gemeinde Teldau und das historisch-hannoversche Gebiet im Forstrevier Bohldamm in der Gemeinde Garlitz - im Folgenden: Umgliederungsgebiet - werden von dem Land Mecklenburg-Vorpommern in das Land Niedersachsen umgegliedert.

(2) 1Die Gemeinden und Ortsteile werden in den Grenzen ihrer Gemarkungen, das historisch-hannoversche Gebiet im Forstrevier Bohldamm wird in den Grenzen der Flur 5 der Gemarkung Garlitz umgegliedert. 2Soweit die Grenze des Umgliederungsgebietes zum Land Mecklenburg-Vorpommern dem Lauf eines Gewässers folgt, verläuft sie in der Mitte des Gewässers. 3Die mit der Umgliederung verbundenen Grenzänderungen werden in der Anlage grafisch dargestellt. 4Die Anlage ist Bestandteil dieses Staatsvertrages.

(3) Der Grenzverlauf zwischen den Ländern bleibt im Übrigen unberührt.

Art. 2 NIMVGemUmglS

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Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIMVGemUmglS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100130000000

(1) 1Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern einzutreten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages im Umgliederungsgebiet im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehen. 2Für die Übernahme der Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Höchstgrenzen:

  • 41 Lehrkräfte der allgemein bildenden Schulen,

  • 6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung,

  • 2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung,

  • 15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung,

  • 39 Bedienstete der Forstverwaltung.

(2) Die Landkreise Hagenow und Lüneburg sind aufgefordert, eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 über den Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises Hagenow zu schließen.

Art. 3 NIMVGemUmglS

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Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIMVGemUmglS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100130000000

1Das Verwaltungsvermögen der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Umgliederungsgebiet geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die in Niedersachsen zuständigen Körperschaften über. 2Von dem Vermögensübergang sind die in § 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) genannten Körperschaften ausgenommen. 3Die gegen Entschädigung übergehenden Teile des Verwaltungsvermögens und die Höhe der Entschädigung werden in einer Protokollnotiz zu diesem Vertrag näher bezeichnet.

Art. 4 NIMVGemUmglS

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Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIMVGemUmglS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100130000000

1Das der Naturparkverwaltung Elbetal in Tripkau zugeordnete Verwaltungsvermögen geht auf das Land Niedersachsen über. 2Die Naturschutzstation in Tripkau wird künftig von den Ländern gemeinsam genutzt. 3Weitere Einzelheiten, insbesondere die gemeinsame Weiterführung der Naturschutzstation, werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.