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§ 84 ZRHO - Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Vor der Erledigung des Ersuchens ist zu prüfen, ob gegen die Leistung der Rechtshilfe Bedenken bestehen.

(2) Soweit die Ersuchen über die Landesjustizverwaltung eingehen, prüft diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe. Die zur Leistung der Rechtshilfe berufenen Gerichte können daher, wenn ihnen ein Ersuchen von der Landesjustizverwaltung zugeleitet wird und die Zuleitungsverfügung im Einzelnen keine besonderen Anordnungen enthält, voraussetzen, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Leistung der Rechtshilfe nicht bestehen.

(3) Soweit die Ersuchen unmittelbar von (nicht mit der Landesjustizverwaltung identischen) Zentralen Behörden, von der Prüfungsstelle oder dem Amtsgericht in Empfang genommen werden, haben diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu prüfen. Bei Ersuchen nach der EG-Zustellungsverordnung erfolgt diese Prüfung durch die Empfangsstelle, bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung durch das ersuchte Gericht. Bestehen Zweifel, ob dem Ersuchen entsprochen werden kann, so ist es der Landesjustizverwaltung zur Beurteilung vorzulegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Angelegenheit nicht zum Geschäftsbereich der Justizbehörden gehört oder nach dem Inhalt des Ersuchens Bedenken gegen seine Ausführung bestehen (beispielsweise bei Antrag auf Zustellung einer Klage, eines Mahnbescheids, einer Streitverkündung gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland). Im Begleitbericht sind die Gründe darzulegen, die gegen eine Erledigung des Ersuchens sprechen.

(4) Der Erledigung des Ersuchens (beispielsweise um Zustellung einer Ladung oder um Benachrichtigung von einem Termin) steht nicht entgegen, dass es wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig ausgeführt werden kann. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Auswirkungen der Verspätung auf das ausländische Verfahren nach europäischem Unionsrecht oder einer zwischenstaatlichen Rechtsvorschrift, die der Zustellung zugrunde liegt (beispielsweise Artikel 19 der EG-Zustellungsverordnung, Artikel 15 des Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965) oder nach dem Recht des ersuchenden Staates beurteilen. Ein Zustellungsantrag, mit dem um Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ersucht wird, ist unerledigt zurückzugeben, wenn die Ladung auch bei unverzüglicher Bearbeitung des Antrags nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann, insbesondere wenn der Termin bereits verstrichen ist. Werden in einer Ladung auf die prozessualen Nachteile hingewiesen, die durch Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen, oder werden in der Ladung Zwangsmaßnahmen oder Strafen angedroht, steht dies einer Erledigung des Ersuchens nicht entgegen. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Androhung der Zwangsmaßnahmen oder Strafen in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam ist. Ein Antrag auf Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner in Deutschland steht der Erledigung des Ersuchens nicht entgegen. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zustellung keine Aussage darüber beinhaltet, ob und im welchem Umfang eine ausländische Entscheidung Rechtswirkungen im Inland entfaltet oder ob der Empfänger berechtigt oder verpflichtet ist, der Zahlungsaufforderung nachzukommen und ob ihm durch die Befolgung oder Nichtbefolgung der Zahlungsaufforderung im Inland oder im Ausland rechtliche Nachteile entstehen. Ist dem Drittschuldner auch eine Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zuzustellen, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die zugestellte Aufforderung in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Verpflichtung begründet, allerdings etwaige nachteilige Rechtsfolgen im Vollstreckungsstaat nicht ausgeschlossen sind.

(5) Soweit nur Formvorschriften, deren Nichteinhaltung die Erledigung an sich nicht hindert, nicht beachtet sind (beispielsweise wenn an Stelle des diplomatischen oder konsularischen Weges der unmittelbare Verkehr gewählt ist), kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Erledigung genehmigt wird. In dem Begleitbericht, mit dem die Erledigungsstücke der Zentralen Behörde, der Prüfungsstelle oder der Zentralstelle vorgelegt werden, ist auf die Mängel hinzuweisen, damit auf deren Abstellung hingewirkt werden kann.

(6) Durch die vorausgegangene Prüfung (Absätze 2 und 3) wird das ersuchte Gericht in keinem Falle der Verpflichtung enthoben, seinerseits zu prüfen, ob die Erledigung des Ersuchens noch zulässig ist. Ergeben sich während der Erledigung Bedenken, so ist von der weiteren Durchführung des Ersuchens einstweilen abzusehen und die Entscheidung der Zentralen Behörde oder der Prüfungsstelle über die Zulässigkeit der Rechtshilfe einzuholen.

(7) Muss die Gewährung der Rechtshilfe abgelehnt werden, so sind die Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Behörde zugelassen ist. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.

    Zustellungsanträge nach der EG-Zustellungsverordnung aus Gründen des Artikels 6 Absatz 2 oder 3 nicht erledigt werden können und mit dem Formblatt in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden sind;

  2. 2.

    bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung Ablehnungsgründe nach Artikel 14 vorliegen, von denen das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts H innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens in Kenntnis zu setzen ist.